RS Vwgh 2021/1/29 Ra 2021/09/0003

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Veröffentlicht am 29.01.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §32 Abs2
VStG §32 Abs3
VStG §44a Z1
VStG §44a Z2
VStG §9 Abs2
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §50

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/02/0300 E 16. Jänner 2019 RS 6

Stammrechtssatz

Das VwG, das verpflichtet ist, das die Verantwortlichkeit des Beschuldigten konstituierende Merkmal im Rahmen der von ihm zu treffenden Entscheidung richtig und vollständig anzugeben, ist berechtigt und verpflichtet, im Erkenntnis eine Richtigstellung des von der Verwaltungsbehörde angesprochenen, vom VwG aber nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens als unzutreffend erkannten Verantwortlichkeitsmerkmales vorzunehmen (vgl. VwGH 31.1.2018, Ra 2017/17/0902).

Schlagworte

Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Verantwortlichkeit (VStG §9) Verwaltungsvorschrift Verantwortlicheneigenschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090003.L02

Im RIS seit

08.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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