Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §32 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/02/0300 E 16. Jänner 2019 RS 6Stammrechtssatz
Das VwG, das verpflichtet ist, das die Verantwortlichkeit des Beschuldigten konstituierende Merkmal im Rahmen der von ihm zu treffenden Entscheidung richtig und vollständig anzugeben, ist berechtigt und verpflichtet, im Erkenntnis eine Richtigstellung des von der Verwaltungsbehörde angesprochenen, vom VwG aber nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens als unzutreffend erkannten Verantwortlichkeitsmerkmales vorzunehmen (vgl. VwGH 31.1.2018, Ra 2017/17/0902).
Schlagworte
Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Verantwortlichkeit (VStG §9) Verwaltungsvorschrift VerantwortlicheneigenschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090003.L02Im RIS seit
08.03.2021Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021