Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8Beachte
Rechtssatz
§ 18 Abs. 2 Z 3 RohrleitungsG nennt als "Betroffene" - unter anderem - Eigentümer und sonst dinglich berechtigte Personen (mit Ausnahme von Hypothekargläubigern) von betroffenen Grundstücken. Die Nachbarn und Betroffenen im soeben genannten Sinne werden durch die Parteistellung in die Lage versetzt, ihre subjektiv-öffentlichen Rechte im Genehmigungsverfahren nach dem RohrleitungsG geltend zu machen. Im vorliegenden Fall hat ein inhaltliches Verfahren über den Genehmigungsantrag nach dem RohrleitungsG nicht stattgefunden. Ungeachtet der missverständlichen Spruchformulierung im Bescheid (die als "Abweisung" des Antrags bezeichnet wurde), lehnte die BMVIT eine meritorische Behandlung des Antrags vielmehr schon deshalb ab, weil die geplante Errichtung der Energierückgewinnungsstation nicht in den Anwendungsbereich des RohrleitungsG falle und daher keiner diesbezüglichen Genehmigung bedürfe. Dass die Nachbarn in diesem Verfahrensstadium, in dem noch keine inhaltliche Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen stattgefunden hat, nicht als Parteien beigezogen wurden, ist nicht als fehlerhaft zu erkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030173.L01Im RIS seit
08.03.2021Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021