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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision 1. des DI (FH) M K, 2. des W P, 3. der Bürgerliste G, 4. des E F, 5. des H E, 6. des M H und 7. der F, alle in G, alle vertreten durch die Lughofer, Moser & Partner Rechtsanwälte in 4050 Traun, Bahnhofstraße 5, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 9. September 2020, Zl. LVwG-AV-826/001-2020, betreffend Anfechtung der Wahl zum Prüfungs- und zum Bauausschuss nach der NÖ Gemeindeordnung 1973 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zwettl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Das Land Niederösterreich hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 9. September 2020 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien als unzulässig zurück (Spruchpunkt 1.) und erklärte (unter Spruchpunkt 2.) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.
2 Der mit der vorliegenden Revision angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24. November 2020, E 3748/2020-9, wegen der Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter aufgehoben.
3 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
4 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (unter anderem) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 22.3.2019, Ro 2018/04/0006, mwN).
5 Die Revision war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
6 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014
Wien, am 2. Februar 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030139.L00Im RIS seit
08.03.2021Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021