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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und den Hofrat Dr. Lehofer als Richter sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die als „Verfassungs- und Verwaltungsbeschwerde“ bezeichnete Eingabe des W K in G, in einer Angelegenheit der ordentlichen Justiz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Schriftsatz vom 14. Jänner 2021 erstattete der Einschreiter eine „Verfassungs- und Verwaltungsbeschwerde“ gegen die Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, GZ: 12 Hv 22/19g, und des Oberlandesgerichtes Graz, GZ: 10 Bs 183/207-4, und beantragte, die Gerichte anzuweisen, dass seine Nichtigkeitsbeschwerde an den OGH Wien zugelassen werde.
2 Der Verwaltungsgerichtshof ist nach seinen in Art. 133 B-VG festgelegten Kompetenzen nicht dafür zuständig, über ein Rechtsmittel gegen ein Urteil eines ordentlichen Gerichtes zu entscheiden. Die als „Verfassungs- und Verwaltungsbeschwerde“ bezeichnete Eingabe war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
Wien, am 3. Februar 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:SO2021030001.X00Im RIS seit
16.03.2021Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021