Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, in der Revisionssache 1. der Mag. (FH) A B, 2. des J B und 3. der H B, alle in K und alle vertreten durch Ing. DDr. Hermann Wenusch, Rechtsanwalt in 3031 Rekawinkel, Dr. Rosenfeld-Gasse 12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 5. Oktober 2020, E GB5/09/2020.009/011, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Gemeinde Nikitsch, vertreten durch Dr. Johann Kuzmich, Rechtsanwalt in 7304 Nebersdorf, Lange Gasse 14; mitbeteiligte Parteien: 1. C K und 2. A K, beide in K und beide vertreten durch die RSS Rechtsanwälte OG in 7210 Mattersburg, Brunnenplatz 5b; weitere Partei: Burgenländische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland (LVwG) wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde N. vom 30. April 2020, mit welchem eine Berufung der revisionswerbenden Parteien gegen eine den mitbeteiligten Parteien mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde N. vom 29. November 2004 erteilte Baufreigabe zur Errichtung einer Doppelgarage und einer Einfriedung als unzulässig zurückgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen (I.). Gleichzeitig sprach das LVwG aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei (II.).
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der unter „3. Revisionspunkte“ vorgebracht wird, die revisionswerbenden Parteien erachteten sich durch das angefochtene Erkenntnis „in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Einhaltung der bau- und raumplanungsrechlichen Vorschriften - insbesondere jenen des Flächenwidmungsplans - (§ 21 (4) Burgenländisches Baugesetz) betreffend Bauwerken auf Nachbargrundstücken (maW.: in ihrem Recht darauf, dass Bauwerken auf Nachbargrundstücken nur dann Baufreigaben erteilt werden, wenn diese den gesetzlichen Bestimmungen - insbesondere jenen des Flächenwidmungsplans - entsprechen) sowie in ihrem Recht auf Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens verletzt“. Die angefochtene Entscheidung sei mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 2.4.2020, Ra 2019/06/0026, mwN).
5 Wird der Revisionspunkt unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.
6 Mit der Behauptung der Verletzung im „Recht auf Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens“ und der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten sich die revisionswerbenden Parteien verletzt erachten; es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung von Revisionspunkten, sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen (vgl. VwGH 26.11.2020, Ra 2020/06/0295, 18.10.2018, Ra 2017/15/0088, jeweils mwN).
7 Hat die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht außerdem einen Antrag wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH 21.10.2020, Ra 2020/12/0030, mwN). Dasselbe gilt im Falle der Zurückweisung einer Berufung durch die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht wegen Unzulässigkeit (vgl. VwGH 5.11.2019, Ra 2017/06/0222). Durch das angefochtene Erkenntnis, mit dem die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Zurückweisung ihrer Berufung bestätigt wurde, konnten diese demnach allenfalls nur in ihrem Recht auf Sachentscheidung über die Berufung verletzt werden (vgl. etwa VwGH 11.9.2013, 2013/02/0082, 21.9.2007, 2007/05/0154, oder auch 16.12.2002, 2002/10/0129, jeweils mwN; vgl. weiters zur Übertragbarkeit der zu § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 ergangenen Judikatur zum Beschwerdepunkt auf die Rechtslage nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etwa VwGH 25.5.2016, Ra 2016/06/0048, mwN). Das genannte Recht ist aber von den ausdrücklich bezeichneten Revisionspunkten (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) nicht erfasst.
8 Da somit in den ausdrücklich und unmissverständlich ausgeführten Revisionspunkten keine subjektiv-öffentlichen Rechte angeführt werden, in denen die revisionswerbenden Parteien verletzt sein könnten, erweist sich die Revision schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig (vgl. VwGH 23.12.2019, Ra 2019/06/0114, mwN) und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 3. Februar 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020060324.L00Im RIS seit
23.03.2021Zuletzt aktualisiert am
23.03.2021