TE Vwgh Erkenntnis 1997/5/15 96/20/0909

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Veröffentlicht am 15.05.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des M, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. August 1996, Zl. 4.349.851/1-III/13/96, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger und am 5. Juli 1996 in das Bundesgebiet eingereist. Am 11. Juli 1996 beantragte er, ihm Asyl zu gewähren. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. Juli 1996 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.

Nach Inhalt der der Beschwerde angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides begründete die belangte Behörde die Abweisung im wesentlichen damit, daß der Beschwerdeführer kein Flüchtling im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 sei. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Umstand einer behaupteten 45-tägigen Inhaftierung im Jahr 1991 oder 1992 liege derart lange vor seiner Ausreise aus dem Irak zurück, daß darin kein asylrechtlich erheblicher Grund gesehen werden könne. Der Beschwerdeführer habe sich nach seiner Entlassung aus der Haft noch für ca. vier bis fünf Jahre in seiner Heimat aufgehalten und während dieser Zeitspanne sei er keinen konkreten Verfolgungen ausgesetzt gewesen. Der Beschwerdeführer habe während des angeführten Zeitraumes seinen Wohnsitz im Irak beibehalten und wäre dem Zugriff der irakischen Behörden jederzeit ausgesetzt gewesen. Die vom Beschwerdeführer angeführten Vorfälle gegen Familienangehörige hätten nicht den Beschwerdeführer persönlich betroffen und bildeten keinen Asylgrund, auf den sich der Beschwerdeführer stützen könnte. Überdies sei festzustellen, daß der Beschwerdeführer im Nordirak vor - bloß fiktiv angenommener - Verfolgung durch die irakischen Behörden sicher gewesen sei. Im März 1991 sei von den Alliierten des Golfkrieges nördlich des 36. Breitengrades eine Sicherheitszone eingerichtet worden. Das dortige Gebiet der Kurden sei autonom und die Gefahr einer individuellen Verfolgung durch irakische Behörden dort ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer tritt den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, daß er nach seiner Enthaftung im Jahr 1991 oder 1992 keine weiteren Verfolgungen von Seiten der irakischen Behörden habe erdulden müssen, obwohl er für die Dauer von ca. vier Jahren seinen Wohnsitz unverändert beibehalten habe und dem Zugriff der Behörden jederzeit ausgesetzt gewesen wäre, nicht entgegen. Wenn die belangte Behörde demgemäß die Inhaftierung im Jahr 1991 oder 1992 mit der Flucht des Beschwerdeführers im Jahr 1996 als in keinem zeitlichen Zusammenhang stehend angesehen hat, so ist dies nicht als rechtswidrig zu erkennen. Diese Auffassung steht vielmehr in Einklang mit der ständigen hg. Judikatur, der zufolge geltend gemachte Umstände, denen es an einem entsprechenden zeitlichen Konnex zur Ausreise eines Asylwerbers mangelt, nicht zur Glaubhaftmachung eines Fluchtgrundes geeignet sind (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1993, Zl. 92/01/1081).

Auch die weitere Auffassung der belangten Behörde, daß das AsylG 1991 grundsätzlich einen konkreten, individuell den Beschwerdeführer selbst bedrohenden Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre fordere, entspricht der ständigen hg. Judikatur. In der Beschwerde wird nicht dargelegt, aufgrund welcher asylrelevanten Umstände der Beschwerdeführer einen solchen Eingriff im Sinn des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 bei seinem weiteren Verbleib in seinem Heimatstaat zu gewärtigen gehabt hätte.

Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde vorwirft, sie habe sein Parteiengehör verletzt und ihm keine Gelegenheit gegeben, sein Vorbringen entsprechend zu konkretisieren, ist zunächst darauf zu verweisen, daß die belangte Behörde dem Beschwerdeführer kein Parteiengehör zu dem von ihm selbst erstatteten Vorbringen einräumen mußte (vgl. die bei Hauer/Leukauf5, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 335, wiedergegebene Judikatur). Im übrigen tut der Beschwerdeführer nicht dar, welches weitere Vorbringen er bei Einräumung der von ihm vermißten Gelegenheit erstattet hätte, sowie, ob und inwieweit dies zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis geführt hätte. Es genügt aber nicht, eine behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu rügen, ohne zugleich die Relevanz dieser Mangelhaftigkeit darzutun.

Die Beschwerde war somit gemäß § 35 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996200909.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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