TE Vwgh Beschluss 2021/2/4 Ra 2021/18/0029

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.02.2021
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/18/0030
Ra 2021/18/0031

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. T , 2. M K, 3. Y K, und 4. Y K, alle vertreten durch MMag. Salih Sunar, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurnerstraße 14/1. Stock, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2020, L507 2213714-2/5E, L507 2213713-2/5E, L507 2213717-2/5E, L507 2213715-2/5E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Die revisionswerbenden Parteien sind Familienangehörige (Ehegatten und ihre Kinder), türkische Staatsangehörige kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit, und stammen aus der Provinz Kahramanmaras.

2        Sie stellten am 11. November 2016 Anträge auf internationalen Schutz, die im November 2019 rechtskräftig abgewiesen wurden.

3        Am 19. März 2020 stellten die revisionswerbenden Parteien Folgeanträge, die das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheiden jeweils vom 12. Juni 2020 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückwies. Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurden den revisionswerbenden Parteien nicht erteilt, gegen sie wurden Rückkehrentscheidungen und Einreiseverbote in der Dauer von zwei Jahren erlassen und es wurde ausgesprochen, dass die Abschiebung der revisionswerbenden Parteien in die Türkei zulässig sei bzw. dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.

4        Die dagegen erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Parteien wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.

5        Die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 9. Dezember 2020, E 4210-4213/2020-5, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

6        In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zur „Zulässigkeit der Beschwerde“ lediglich ausgeführt, dass der Instanzenzug erschöpft sei und die Revision fristgerecht erhoben werde.

7        Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

8        Der Verwaltungsgerichtshof hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision somit (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen. In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 7.9.2020, Ra 2020/18/0342, mwN).

9        Die vorliegende Zulässigkeitsbegründung erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Sie enthält kein Vorbringen dazu, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im gegenständlichen Fall zu lösen wäre.

10       Schon deshalb war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 4. Februar 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021180029.L00

Im RIS seit

23.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten