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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie den Hofrat Dr. Pürgy und die Hofrätin Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in der Revisionssache des Y C in L, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/15, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2020, Zl. L525 2147742-1/7E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Volksrepublik Bangladesch, stellte am 20. Juli 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, sich in die Tochter des Cousins seines Vaters verliebt zu haben und er im Fall einer Rückkehr befürchte, von ihrer Familie getötet zu werden.
2 Mit Bescheid vom 30. Jänner 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei, legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkte I. bis IV.) und erließ ein dreijähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt V.).
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis IV. als unbegründet ab, gab der Beschwerde jedoch hinsichtlich des Spruchpunktes V. statt und hob diesen ersatzlos auf. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vorgebracht, das BVwG habe bei der Beurteilung, ob dem Revisionswerber bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte drohe, keine Feststellungen hinsichtlich seiner besonderen Vulnerabilität getroffen. Darüber hinaus habe das BVwG bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung und den persönlichen Interessen des Revisionswerbers an einem Verbleib in Österreich keine hinreichende Abwägung und Würdigung aller dafür maßgeblichen Umstände vorgenommen. Der Revisionswerber sei seit nunmehr rund fünfeinhalb Jahren in Österreich, habe sich in diesen Jahren sozial und sprachlich nachhaltig integriert und eine Existenz aufgebaut. Es würden daher starke persönliche und soziale Bindungen im Sinn des Art. 8 EMRK bestehen. Eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit liege daher nicht vor.
6 Soweit sich die Revision unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gegen die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz wendet, wird mit diesem pauschalen Vorbringen nicht konkret dargelegt, inwiefern das BVwG im Fall des Revisionswerbers, der nach den Feststellungen des BVwG ein gesunder, arbeitsfähiger und volljähriger Mann ist und über familiäre Anknüpfungspunkte in Bangladesch verfügt, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre (vgl. etwa VwGH 6.11.2020, Ra 2020/18/0311). In der Revision wird zwar eine besondere Vulnerabilität des Revisionswerbers behauptet, jedoch unterlassen darzustellen, worauf sich diese Behauptung gründet und dementsprechend auch nicht durch ein konkretes auf die Situation des Revisionswerbers abstellendes Vorbringen untermauert.
7 Schließlich stellt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl. etwa VwGH 21.10.2020, Ra 2020/19/0288, mwN).
Das BVwG hat - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - für die Interessenabwägung maßgebliche Umstände betreffend den Eingriff in das Recht auf Privatleben festgestellt und ist nach Abwägung aller zu beachtenden Interessen zu dem Schluss gelangt, dass die öffentlichen Interessen an einer Außerlandesbringung die privaten Interessen des Revisionswerbers an einem Verbleib im Inland überwiegen. Der Revision gelingt es nicht darzulegen, dass diese Interessenabwägung unvertretbar erfolgt wäre.
8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 5. Februar 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020190456.L00Im RIS seit
23.03.2021Zuletzt aktualisiert am
23.03.2021