TE Vwgh Beschluss 2021/2/9 Ra 2020/12/0072

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Veröffentlicht am 09.02.2021
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Index

E6J
L22005 Landesbedienstete Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
LBG Slbg 1987 §14e Abs1
LBG Slbg 1987 §14e Abs2 Z3
LBG Slbg 1987 §4 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
62013CJ0118 Bollacke VORAB
62015CJ0341 Maschek VORAB

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, über die Revision des Dr. K T in S, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 25. September 2020, 405-6/183/1/6-2020, betreffend Urlaubsentschädigung nach § 14e Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der 1953 geborene Revisionswerber stand in einem öffentlich-rechtlichen Aktivdienstverhältnis zum Land Salzburg. Mit Schreiben vom 10. November 2014 suchte er um Versetzung in den Ruhestand mit Wirkung vom 1. Jänner 2015 an. Da er ab 17. Dezember 2014 vom Dienst suspendiert war, wurde er aufgrund seiner Erklärung vom 10. November 2014 erst mit Bescheid vom 23. November 2015 mit Wirksamkeit vom 30. November 2015 in den Ruhestand versetzt. Ab seiner Suspendierung konsumierte er von 17. bis 19. Dezember 2014, am 22., 23., 29. und 30. Dezember 2014 sowie von 9. bis 30. November 2015 Erholungsurlaub. Per 30. November 2015 hatte er einen Urlaubsrest von 152 Stunden.

2        Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis stellte das Landesverwaltungsgericht Salzburg über Antrag des Revisionswerbers fest, dass ihm dem Grunde nach keine Urlaubsentschädigung nach § 14e Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 (L-BG) gebühre. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.

3        Das Verwaltungsgericht begründete sein Erkenntnis rechtlich im Wesentlichen damit, dass dem Revisionswerber nach § 14e Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 L-BG keine Urlaubsentschädigung zustehe, weil er das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs zu vertreten habe, zumal er aus eigener Initiative und ohne dass eine Dienstunfähigkeit vorgelegen sei vor Ablauf des 65. Lebensjahrs in den Ruhestand getreten sei. Der Revisionswerber sei im fraglichen Zeitraum urlaubsfähig gewesen, weil der Verbrauch nicht wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen ausgeschlossen gewesen sei. Ihm sei die Inanspruchnahme von Erholungsurlaub während der Zeit seiner Suspendierung auch möglich gewesen. Zudem wäre es dem Revisionswerber offen gestanden, während der Suspendierung seine Erklärung nach § 4 Abs. 4 L-BG zu widerrufen, um seinen Erholungsurlaub zu verbrauchen.

4        Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6        Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat und auch der Revisionswerber einräumt, entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Suspendierung der Konsumation von Erholungsurlaub nicht entgegensteht (siehe VwGH 22.10.2015, Ra 2015/12/0037, mit Hinweis auf VwGH 25.9.1989, 89/12/0160, und 20.11.1969, 1497/69; vgl. auch VwGH 27.10.1999, 99/12/0177).

7        Mit seinem Zulässigkeitsvorbringen zeigt der Revisionswerber in diesem Zusammenhang weder auf, weshalb eine Konsumation von Erholungsurlaub während einer Suspendierung im allgemeinen nicht zumutbar sein sollte, noch warum er in seinem konkreten Fall den Nichtverbrauch des Erholungsurlaubs trotz des unbestrittenen Umstands, dass er weder durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an dessen Verbrauch gehindert war, nicht zu vertreten hätte.

8        Sein Hinweis darauf, dass seine Suspendierung ab 1. Jänner 2015 rechtswidrig gewesen sei (siehe zum Inhalt der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts über eine Beschwerde gegen eine inzwischen bereits außer Kraft getretene Suspendierung VwGH 14.11.2017, Ra 2017/09/0022; sowie zu den Wirkungen einer eine Suspendierung aufhebenden Entscheidung VwGH 23.10.2002, 95/12/0071), vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern, geht es doch nicht um eine bloß abweichende Titulierung eines Zeitraums, sondern um den Entfall der trotz Suspendierung bestehenden Dienstbereitschaft (siehe auch dazu VwGH 27.10.1999, 99/12/0177).

9        Zudem tritt der Revisionswerber der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Alternativbegründung, dass es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, während seiner Suspendierung seine Erklärung zur Ruhestandsversetzung nach § 4 Abs. 4 L-BG zum Zweck der Konsumation seines Erholungsurlaubs zurückzuziehen, argumentativ nicht entgegen.

10       Auch mit den aus dem Zusammenhang gerissenen Ausführungen in Rn 27 des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 20. Juli 2016, Maschek, C-341/15 (so bereits in EuGH 12.6.2014, Bollacke, C-118/13, Rn 23), wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt, ergibt sich doch gerade aus diesem Urteil, dass ein Arbeitnehmer, der nach einer mit seinem Arbeitgeber getroffenen (in der Wirkung einer Suspendierung nicht unähnlichen) Vereinbarung während eines bestimmten Zeitraums vor seiner Versetzung in den Ruhestand weiterhin sein Entgelt bezog, aber verpflichtet war, nicht an seinem Arbeitsplatz zu erscheinen, keinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den während dieses Zeitraums nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub hat, sofern er den Urlaub nicht wegen Krankheit nicht nehmen konnte (Rn 35 f).

11       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 9. Februar 2021

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0118 Bollacke VORAB
EuGH 62015CJ0341 Maschek VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020120072.L00

Im RIS seit

23.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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