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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1968 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des Z, mit den mj. Kindern N, K und E, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. Oktober 1995, Zl. 4.344.621/1-III/13/94, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger mit seinen drei mj. Kindern, reiste am 21. Mai 1994 in das Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag den Asylantrag. Er wurde vor dem Bundesasylamt (nach dem Inhalt der aufgenommenen Niederschrift am 25. April 1994, tatsächlich aber offenbar) am 24. Mai 1994 zu seinem Fluchtweg und am 25. Mai 1994 zu seinen Fluchtgründen befragt.
Dabei gab er im wesentlichen - zusammengefaßt - an: Er sei im Jahre 1983 vom Geheimdienst zwei Monate lang festgehalten und dabei verhört, mißhandelt und gefoltert worden. Es sei ihm eine politische Tätigkeit unterstellt worden. Die Folgen der Folterungen seien noch sichtbar, auch leide er noch heute an Spätfolgen. Im Jahre 1984 sei sein Bruder desertiert und nach Kanada geflohen, worauf er zum Aufenthaltsort seines Bruders mehrfach befragt worden sei. 1985 sei er für 14 Tage unter dem Vorwurf einer oppositionellen, politischen Tätigkeit inhaftiert, verhört, mißhandelt und gefoltert worden. Auch diese Folterspuren seien heute noch sichtbar. 1989 sei er aus der Armee entlassen worden, habe jedoch in der Folge keine Arbeit bekommen, weil er Christ sei. Er habe von Ersparnissen gelebt. Die Befragungen über den Aufenthaltsort seines Bruders hätten bis 1991 angedauert.
Im Dezember 1990 hätte er wieder seinen Dienst bei der Volksarmee antreten sollen, die Aufforderung sei mündlich von Mitgliedern der Baath-Partei erfolgt, es sei ihm jedoch immer wieder gelungen, die "Baathisten" zu vertrösten. Schließlich habe er jedoch eine schriftliche Aufforderung zum Antritt seines Dienstes bei der Volksarmee erhalten, was ihn veranlaßt habe, seine Heimatstadt Mosul zu verlassen und im Mai 1991 zu seinem Onkel nach Akra in das Kurdengebiet im Norden des Irak zu flüchten. Während seines Aufenthaltes in Akra habe er keinerlei Probleme gehabt.
Da er seinem Onkel nicht länger zur Last habe fallen wollen, sei er Anfang 1993 wieder nach Mosul zurückgekehrt, wo er bis zu seiner Ausreise am 20. April 1994 gelebt habe. In dieser Zeit sei er ca. vier bis fünfmal zur Geheimdienstzentrale gebracht und über den Verbleib seines Bruders befragt worden. Wann die letzte Befragung stattgefunden habe, könne er nicht angeben, doch habe er im Juni oder Juli 1993 einen Brief von seinem Bruder aus Kanada erhalten, diesen Brief den Geheimdienstbeamten gezeigt, womit sie zufriedengestellt gewesen wären und ihn nicht mehr befragt hätten. Bei diesen Befragungen sei er niemals mißhandelt oder gefoltert worden. Während dieses Aufenthaltes in Mosul sei er keiner Arbeit nachgegangen, er habe teilweise von Erspartem gelebt und sei finanziell von einem anderen Bruder unterstützt worden. Er habe Mosul schlußendlich verlassen, weil er den Befragungen durch die Geheimdienstbeamten habe entgehen wollen.
Der abschließende Teil der Niederschrift hat nachstehenden Inhalt:
"Frage:
Sie wurden nun von Juni oder Juli 1993 bis zu Ihrer
Ausreise im April 1994 niemals mehr von den Behörden belangt.
Warum verließen Sie dann den Irak?
Antwort:
Ich verließ den Irak, weil ich keine Arbeit fand und niemanden hatte, der sich um meine Kinder kümmern konnte. Weiters will ich mit meinen Kindern nach Kanada auswandern.
Frage:
Warum suchten Sie nicht mit Ihren Kindern Zuflucht in Kurdistan?
Antwort:
Ich kann dort nicht leben, weil mein Onkel schon gestorben ist und ich in Kurdistan über keinen Grund und Boden verfüge. Weiters beherrsche ich die kurdische Sprache nicht und habe weiters gehört, daß Christen in Kurdistan nicht leben können.
Falls ich in den von Saddam Hussein regierten Teil des Iraks zurückkehren würde, hätte ich mit der Hinrichtung zu rechnen, weil ich verdächtigt worden war, Mitglied der Assyrischen Demokratischen Partei zu sein, weil mein Bruder von der Armee desertiert und nach Kanada ausgewandert war und weil ich illegal das Land verlassen habe.
Ich verließ auch den Irak, weil ich gehört hatte, daß alle Asylanten im Westen finanziell unterstützt werden. Weiters wollte ich meinen Kindern eine bessere Zukunft im Westen garantieren.
Ich würde gerne nach Kanada auswandern, da ich dort mit der Unterstützung meines Bruders rechnen könnte."
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. Juni 1994 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen, wobei das Bundesasylamt nach Wiedergabe der Angaben des Beschwerdeführers und Feststellungen über die Lage im Irak, die sie auf Berichte von Amnesty International, Nachrichten der internationalen Medien und auf "die eigene Dokumentation" stützte (ohne daß Derartiges im Akt enthalten wäre), im wesentlichen damit begründete, daß die bis ins Jahr 1989 erlittenen Verfolgungen zu lange Zeit vor der Ausreise zurücklägen, weshalb sie asylrechtlich nicht mehr beachtlich seien. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer keine Arbeit gefunden habe, stelle keinen Asylgrund dar, weil ihm die Lebensgrundlage nicht entzogen worden sei. Die Befragungen über den Aufenthaltsort seines Bruders seien nicht als eine Verfolgungshandlung zu werten, außerdem seien diese als beendet anzusehen und der Beschwerdeführer sei seit der Vorlage des Briefes seines Bruders an die Behörde nicht mehr belangt worden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Die belangte Behörde übernahm jenen Teil des erstinstanzlichen Bescheides, der die Aussagen des Beschwerdeführers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung wiedergab, und begründete ihre Entscheidung nach Darstellung der Rechtslage im einzelnen damit, daß der Beschwerdeführer nach den "angeblichen Festnahmen" immer freigelassen worden sei, woraus sich ergebe, daß ihm keine ernstzunehmende Verbindung zu oppositionellen Gruppen unterstellt worden sei. Festnahmen, Verhöre oder Befragungen stellten, sofern sie ohne weitere Folgen blieben, regelmäßig noch keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen dar, weshalb auch der weitere Verbleib des Beschwerdeführers in seiner Heimat nicht als unerträglich qualifiziert werden könne. Zu den vom Beschwerdeführer angegebenen Mißhandlungen führte die belangte Behörde aus, "derartige Übergriffe" seien "selbständige Handlungen von Einzelpersonen", "welche sich nicht als vom Staat initiierte oder geduldete Verfolgungshandlungen erweisen, auch wenn sie von Organen des Staates gesetzt werden". Der Beschwerdeführer habe nicht einmal behauptet, sich bei den zuständigen Stellen über diese Mißhandlungen zu beschweren versucht zu haben. "Zu den lediglich behaupteten Festnahmen und Befragungen" sei festzuhalten, daß diese schon längere Zeit vor der Ausreise aus dem Irak zurücklägen und hier nicht mehr beachtlich seien. Daß der Beschwerdeführer wegen seiner christlichen Religion keine Arbeit gefunden habe, sei nicht asylrelevant, da ihm "dadurch" nicht die Möglichkeit genommen worden sei, legal den erforderlichen Lebensunterhalt zu erwerben. Die allgemein im Heimatland des Beschwerdeführers herrschenden politischen Verhältnisse, z.B. die allgemeine Benachteiligung von Personen, die nicht Mitglieder der herrschenden Partei seien, stelle ebenso wie die Zugehörigkeit zu einer bestimmten (auch religiösen) Minderheit allein keinen Asylgrund dar. Der beim Beschwerdeführer "im Vordergrund stehende Wunsch", zu seinem Bruder nach Kanada auszuwandern, um dort mit seinen Kindern "dessen Unterstützung genießen zu können", lasse "darauf schließen, daß bei Ihnen ein asylrechtlich relevantes Schutzbedürfnis nicht gegeben ist".
Darüber hinaus ging die belangte Behörde von einer erlangten Verfolgungssicherheit "vor hier bloß fiktiv angenommener Verfolgung" in der nördlich des 36. Breitengrades eingerichteten Sicherheitszone aus. Das dortige Gebiet der Kurden sei autonom "und die Gefahr einer individuellen Verfolgung durch irakische Behörden ausgeschlossen". Der Beschwerdeführer habe für den Zeitraum seines Aufenthaltes in der "Kurdenzone" des Nordirak konkrete, asylrelevante und individuelle Verfolgungshandlungen oder derartige Befürchtungen nicht einmal behauptet. Daß er dort nicht hätte wohnen können, weil sein dort zuvor lebender Onkel gestorben sei, der Beschwerdeführer über keinen Grund und Boden in Kurdistan verfügt und gehört habe, daß Christen in Kurdistan nicht leben könnten, was der Beschwerdeführer jedoch nicht näher habe darlegen können, könne "nicht zur Geltendmachung von asylrelevanten Gründen herangezogen werden, welche maßgeblich wären, um zu begründen, warum ein Aufenthalt für Sie nicht möglich sei".
Aus den Ausführungen ergebe sich "daher", daß der Beschwerdeführer nicht Verfolgung aus den im § 1 Z. 1 AsylG 1991 genannten Gründen zu gewärtigen gehabt habe "bzw. derzeit für den Fall einer etwaigen Rückkehr in Ihre Heimat zu befürchten hätte".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer gibt als Beschwerdepunkt an, er fühle sich in seinem "sich aus dem Asylgesetz ergebenden Recht auf Feststellung, daß mir Flüchtlingseigenschaft zukommt und mir Asyl zu gewähren ist," verletzt. Dazu ist klarstellend festzuhalten, daß im Anwendungsbereich des AsylG 1991 im Gegensatz zur früheren Rechtslage (§ 2 Abs. 1 AsylG (1968)) eine gesonderte Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Bescheidspruch, mit dem über die Berechtigung eines Asylantrages abzusprechen ist, nicht in Betracht kommt, da die Flüchtlingseigenschaft im Asylverfahren lediglich eine Vorfrage für die Erlassung des Asylbescheides ist (vgl. aus der hg. Judikatur die Erkenntnisse vom 23. März 1994, Zlen. 94/01/0161, 0162, vom 4. Oktober 1995, Zl. 95/01/0071, und vom 16. November 1995, Zl. 95/09/0213). Aus den Beschwerdeausführungen ergibt sich jedoch, daß der Beschwerdeführer der Ansicht ist, die belangte Behörde hätte seinem Asylantrag stattzugeben gehabt, und er sich somit in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Asylgewährung verletzt erachtet. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes rügt der Beschwerdeführer als eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, die belangte Behörde habe es unterlassen, Erhebungen zur tatsächlichen Verfolgung der ethnischen Minderheit der assyrischen Volksgruppe im Irak durchzuführen. Dem ist entgegenzuhalten, daß es für die Anerkennung als Flüchtling immer nur auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers ankommt, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse (auch einer Minderheit) in dessen Heimatland. Politische Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu dieser Minderheit hat der Beschwerdeführer aber im Verwaltungsverfahren auch gar nicht behauptet, weshalb die belangte Behörde keine weitergehende Ermittlungspflicht gemäß § 16 AsylG 1991 traf; insbesondere findet die nunmehr in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführer sei "gerade aufgrund" der Zugehörigkeit zum assyrischen Glauben "mehrfach inhaftiert" worden, im Akteninhalt keine Deckung und erweist sich somit als eine gemäß § 41 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung.
Die einzige konkrete Benachteiligung aufgrund seiner christlichen Religionszugehörigkeit, die der Beschwerdeführer im Asylverfahren angegeben hat, lag darin, daß er keine Arbeitsstelle gefunden habe. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die ständige hg. Judikatur zu verweisen, wonach der Verlust des Arbeitsplatzes bzw. Arbeitslosigkeit für sich nur dann als Verfolgung im Sinne der Konvention anzusehen ist, wenn er in einem der in der Konvention genannten Gründe seine Ursache hat und weiters damit eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage verbunden ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 13. November 1991, Zl. 91/01/0115, vom 17. Juni 1992, Zlen. 91/01/0207, 0208, vom 7. Oktober 1993, Zl. 93/01/0616, und vom 7. November 1995, Zl. 94/20/0089). Gegen die von der belangten Behörde - zwar nicht näher begründete Annahme -, es sei dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit genommen worden, legal den erforderlichen Lebensunterhalt zu erwerben, wurde in der Beschwerde nichts Gegenteiliges vorgebracht. So habe der Beschwerdeführer nach seinen Angaben von Ersparnissen sowie von Zuwendungen seines Bruders gelebt; daß seine Lebensgrundlage (etwa in Zukunft) nicht (mehr) gesichert sei, läßt sich seinen Angaben nicht entnehmen. Auch in der vorliegenden Beschwerde wird lediglich angeführt, der Beschwerdeführer sei in seinem "weiteren wirtschaftlichen Fortkommen massiv behindert" worden. Die Verneinung der Asylrelevanz der angegebenen Benachteiligung durch die belangte Behörde erweist sich somit im Ergebnis als zutreffend.
Berechtigung kommt den Beschwerdeausführungen nur insofern zu, als sie sich gegen die durch die belangte Behörde vorgenommene nicht nachvollziehbar begründete Qualifikation der Mißhandlungen und Folterungen des Beschwerdeführers als "selbständige Handlungen von Einzelpersonen" wenden. Eine solche Qualifikation bedürfte zumindest der Angabe, auf welcher Sachverhaltsgrundlage diese Ansicht beruht (vgl. auch den hg. Beschluß vom 15. November 1993, Slg. 13.933/A, sowie die hg. Erkenntnisse vom 17. Februar 1993, Zl. 92/01/0835, vom 28. November 1995, Zl. 94/20/0799, vom 20. Juni 1996, Zlen. 95/19/0062, 0079, und zuletzt vom 21. November 1996, Zl. 95/20/0334). Auch vermag das Bemerken, der Beschwerdeführer hätte ja nicht einmal den Versuch unternommen, sich bei den zuständigen Stellen über die Mißhandlung zu beschweren, angesichts der behaupteten Folterung durch Geheimdienstleute sowie der vom Beschwerdeführer geschilderten Gesamtsituation in seinem Heimatland eine nachvollziehbare Begründung für die vorerwähnte Feststellung nicht zu ersetzen (siehe auch das hg. Erkenntnis vom 18. April 1996, Zlen. 95/20/0299, 0300).
Dennoch führt diese Rechtswidrigkeit die Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn wenngleich der Beschwerdeführer nach seinen Angaben über einen langen Zeitraum seit 1983 Verfolgungshandlungen von unterschiedlicher Intensität erdulden mußte, hat er anderseits angegeben, nach Vorweis des Briefes seines Bruders im Juni oder Juli 1993 bis zu seiner Ausreise im April 1994 "niemals mehr befragt" worden zu sein. Damit aber mangelt es den geltend gemachten Umständen an einem entsprechenden zeitlichen Konnex zur Ausreise, sodaß sie im Sinne der ständigen hg. Judikatur nicht (mehr) zur Glaubhaftmachung eines Fluchtgrundes geeignet sind (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 20. Mai 1992, Zl. 92/01/0407, vom 7. Oktober 1993, Zl. 93/01/0928, vom 21. April 1994, Zl. 94/19/0289 und vom 21. Juni 1994, Zl. 94/20/0317).
Demgemäß erweist sich die Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde - im Ergebnis - als mit der Rechtslage in Einklang stehend, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit der von der belangten Behörde in unklarer Weise getroffenen Annahme des Vorliegens einer "inländischen Fluchtalternative", zu der die vorliegende Beschwerde keinerlei Ausführungen enthält, erübrigt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995200766.X00Im RIS seit
25.01.2001