Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., BSc, in der Revisionssache 1. des Freizeitstüberl W in A (protokolliert zu Ra 2021/04/0018), sowie 47 weitere (protokolliert zu Ra 2021/04/0018-0065), alle vertreten durch Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in 4020 Linz, Museumstraße 17, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 30. Oktober 2020, Zl. LVwG-851205/12/MS - 851253/2, betreffend Genehmigung nach dem Mineralrohstoffgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land; mitbeteiligte Partei: K GesmbH & Co KG, vertreten durch Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH, Mölker Bastei 5, 1010 Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (belangte Behörde) vom 29. Mai 2019 wurde der mitbeteiligten Partei die mineralrohstoffrechtliche Genehmigung für einen Gewinnungsbetriebsplan (Vornahme von Trocken- und Nassbaggerung mit anschließender Wiederverfüllung) sowie für Bergbauanlagen (Kieswaschanlage, Zufahrtsstraße) auf näher bezeichneten Grundstücken erteilt.
Gegen diesen Bescheid erhoben die revisionswerbenden Parteien sowie die Marktgemeinde A Beschwerde.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 30. Oktober 2020 wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich diese Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision für unzulässig.
Nach Darstellung des Verfahrensganges bzw. der wesentlichen Inhalte der aus den Bereichen Schallschutz, Luftreinhaltung, Medizin und Verkehrstechnik eingeholten Amtssachverständigengutachten sowie des vorgelegten Protokolls der Gemeinderatssitzung der Standortgemeinde E vom 21. September 2017 stellte das Verwaltungsgericht - soweit für die vorliegende Revisionssache relevant - fest, dass das Vorhaben als immissionsneutral anzusehen und vom Gemeinderat der Gemeinde E eine Zustimmung zum hier gegenständlichen Projekt und zum Heranrücken an die bestehende Kleingartenanlage erteilt worden sei.
In seinen rechtlichen Erwägungen hielt das Verwaltungsgericht - auf das Wesentlichste zusammengefasst - Folgendes fest: Die beschwerdeführenden Parteien (abgesehen von der unmittelbar angrenzenden Marktgemeinde A) seien zwar als Nachbarn im Sinn des § 116 Abs. 3 Z 3 Mineralrohstoffgesetz (MinroG) anzusehen. Allerdings könne das in der Beschwerde enthaltene Vorbringen betreffend das Fehlen einer wirksamen Zustimmung der Standortgemeinde im Sinn des § 82 Abs. 2 Z 2 MinroG, den mangelnden Nachweis eines Verkehrskonzeptes nach § 80 Abs. 2 Z 10 MinroG, die mangelhafte Interessenabwägung nach § 83 Abs. 1 MinroG, die Nichteinhaltung des Mindestabstandes nach § 82 Abs. 4 MinroG sowie die fehlende Immissionsneutralität gemäß § 82 Abs. 2 Z 3 MinroG nur von der Nachbargemeinde (vorliegend somit der Marktgemeinde A), nicht jedoch von den Nachbarn im Rahmen ihrer Parteistellung geltend gemacht werden. Im Hinblick auf die Beschwerde der Marktgemeinde A legte das Verwaltungsgericht mit jeweils näherer Begründung in der Sache dar, aus welchen Erwägungen sie die diesbezüglichen Voraussetzungen für die Genehmigung gemäß den §§ 82 und 83 MinroG als gegeben ansah. Darüber hinaus erfolgten Ausführungen zu den behaupteten Verfahrensmängeln (Befangenheit der Amtssachverständigen bzw. Verletzung im Recht auf Parteiengehör) sowie zu weiteren geltend gemachten Rechtsverletzungen.
3 Gegen dieses Erkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien - ebenso wie die Marktgemeinde A, deren (vom gegenständlichen Beschluss nicht erfasste) Revision zu hg. Ra 2021/04/0017 protokolliert wurde - die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Die revisionswerbenden Parteien führen in ihrem Zulässigkeitsvorbringen zum einen zwei mit der Zustimmung der Standortgemeinde gemäß § 82 Abs. 2 Z 2 MinroG in Zusammenhang stehende Rechtsfragen ins Treffen. Zum anderen bringen die revisionswerbenden Parteien zur Zulässigkeit ihrer Revision vor, das Verwaltungsgericht sei hinsichtlich der Beurteilung der Immissionsneutralität des gegenständlichen Projekts gemäß § 82 Abs. 2 Z 3 MinroG von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können die in den §§ 82 und 83 MinroG genannten Interessen lediglich von der Standortgemeinde - sowie der unmittelbar angrenzenden Gemeinde - im Rahmen ihrer Parteistellung nach § 81 Z 2 MinroG geltend gemacht werden. Den übrigen Nachbarn steht dies im Rahmen ihrer Parteistellung nach § 116 Abs. 3 Z 3 MinroG nicht zu (vgl. VwGH 22.3.2019, Ra 2017/04/0137, Rn. 15; 21.1.2014, 2010/04/0052; 11.9.2013, 2011/04/0140, jeweils mwN).
7 Die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG setzt voraus, dass die in dieser Bestimmung genannte Rechtsfrage eine solche ist, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinn des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG zumindest möglich ist (vgl. VwGH 23.10.2014, Ra 2014/07/0075).
8 Da die revisionswerbenden Parteien mit den von ihnen als grundsätzlich angesehenen - ausnahmslos die in § 82 MinroG geregelten Interessen betreffenden - Rechtsfragen keine ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen, fehlt dem Zulässigkeitsvorbringen der Bezug zu subjektiven Rechten der revisionswerbenden Parteien, sodass damit eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt wird (vgl. VwGH 24.8.2020, Ro 2020/10/0016, Rn. 17, mwN).
9 Die zu Ra 2021/04/0018 bis 0065 protokollierte Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
10 Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über den Antrag der revisionswerbenden Parteien, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erübrigt sich somit.
Wien, am 16. Februar 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021040018.L00Im RIS seit
20.04.2021Zuletzt aktualisiert am
20.04.2021