RS OGH 2020/11/27 2Ob29/20h, 10Ob27/20y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2020
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Norm

ABGB §1090
ABGB §1295
ABGB §1332

Rechtssatz

Wer für für die Beschädigung einer geleasten oder gemieteten Sache haftet, die in einem Unternehmen genutzt wurde, hat auch den durch die Beschädigung verursachten Verdienstentgang des Unternehmens zu ersetzen. Das gilt auch dann, wenn die Nutzung aufgrund eines Unterbestandverhältnisses erfolgte. Der allfällige Wegfall der Verpflichtung zur Zahlung von Mietzins oder Leasingentgelt ist als Vorteil anzurechnen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Beschädigung; Geleaste Sache; gemietete Sache; Verdienstentgang; Unternehmen; Unterbestandverhältnis; Vorteilsanrechnung; Leasing; Miete; Drittschadensliquidation; Schadensverlagerung; Nutzungsausfallschaden

Anmerkung

Vgl aber bisher RS0011017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133454

Im RIS seit

04.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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