Norm
ABGB §1090Rechtssatz
Wer für für die Beschädigung einer geleasten oder gemieteten Sache haftet, die in einem Unternehmen genutzt wurde, hat auch den durch die Beschädigung verursachten Verdienstentgang des Unternehmens zu ersetzen. Das gilt auch dann, wenn die Nutzung aufgrund eines Unterbestandverhältnisses erfolgte. Der allfällige Wegfall der Verpflichtung zur Zahlung von Mietzins oder Leasingentgelt ist als Vorteil anzurechnen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Beschädigung; Geleaste Sache; gemietete Sache; Verdienstentgang; Unternehmen; Unterbestandverhältnis; Vorteilsanrechnung; Leasing; Miete; Drittschadensliquidation; Schadensverlagerung; NutzungsausfallschadenAnmerkung
Vgl aber bisher RS0011017European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133454Im RIS seit
04.03.2021Zuletzt aktualisiert am
18.05.2021