TE Pvak 2020/8/31 A16-PVAB/20

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Veröffentlicht am 31.08.2020
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Norm

PVG §9 Abs1
PVG §10
PVG §14 Abs1
PVG §41 Abs1

Schlagworte

Antragsberechtigung von PVO; Zuständigkeit von PVO; Eingriff in die Kompetenz anderer PVO

Text

 

 

A 16-PVAB/20

Bescheid

Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Dr. Wolfgang SETZER als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag des Dienststellenausschusses (DA) bei der Dienststelle X (Antragsteller) vom 20. Juli 2020, die Geschäftsführung des Zentralausschusses beim Bundesministerium für *** (ZA) wegen der Personalangelegenheit A auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, gemäß § 41 Abs. 1 und 2 PVG entschieden:

Der Antrag wird mangels Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des ZA als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2020 wurde beantragt, die Geschäftsführung des ZA wegen der Personalangelegenheit A auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, da der nach Meinung des DA unzuständige ZA trotz Einigung auf Dienststellenebene zwischen DA und DL dennoch in dieser Personalangelegenheit Beschlüsse gefasst habe, sowie diese Beschlüsse aufzuheben bzw. für nichtig zu erklären.

Aufgrund des Antragsvorbringens, der vorgelegten Dokumente und der Stellungnahme des ZA vom 30. Juli 2020 erachtete die PVAB folgenden Sachverhalt als erwiesen:

Im Bereich der Dienststelle X gelangte der Arbeitsplatz „RefLtr“ zur Nachbesetzung.

Auf der Ebene der Dienststelle wurde der DA eingebunden.

Am 19. Juni 2020 wurde zwischen dem DL und dem DA das Einvernehmen hinsichtlich der Einteilung des Bewerbers A hergestellt, womit aus der Sicht des DA das Verfahren beendet war.

Die Dienststelle X mit Sitz in Wien ist eine nachgeordnete Dienstbehörde (Personalstelle), die für Personalangelegenheiten jener Bediensteten zuständig ist, die ihre Arbeitsplatzeinteilung innerhalb dieser Dienststelle haben.

Das Bundesministerium für *** (Zentralstelle) ist oberste Dienstbehörde (Personalstelle) des Ressorts.

Um den ausgeschriebenen Arbeitsplatz „RefLtr“ bewarben sich auch Bewerber aus anderen Bereichen des Ressorts.

Der DL nahm im Einvernehmen mit dem DA eine Reihung vor. Der Bestgereihte gehörte nicht dem Zuständigkeitsbereich der Dienststelle X an, was eine Zuversetzung aus dem Ressortbereich, dem der Bestgereihte angehörte, zur Dienststelle X erforderte.

Daher wurde vom DL ein Einteilungsvorschlag an die oberste Dienstbehörde/Personalstelle übermittelt.

Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden den Parteien des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG („Parteiengehör“) mit Schriftsatz vom 3. August 2020 zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Unter einem wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall keiner Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist angenommen werde, es bestünden keine Einwände gegen den festgestellten Sachverhalt.

Beide Parteien haben innerhalb dieser Frist keine Einwände gegen den von der Personalvertretungsaufsichtsbehörde als erwiesen angenommenen Sachverhalt erhoben.

Der Sachverhalt steht somit unbestritten fest.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 41 Abs.1 PVG sind antragsberechtigt an die PVAB u.a. PVO, die die Verletzung ihrer Interessen durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines anderen PVO behaupten.

Der DA der Dienststelle X fühlt sich durch die Behandlung der Personalangelegenheit A durch den seiner Meinung nach unzuständigen ZA in seinen durch das PVG gewährleisteten Rechten auf Wahrung seiner Zuständigkeit verletzt. Seine Antragslegitimation ist gegeben.

Die PVO dürfen ihre Rechte iSd § 9 PVG – abgesehen von den hier nicht einschlägigen Fällen des § 9 Abs. 1 lit. a PVG – nur in der in § 10 PVG vorgeschriebenen Weise ausüben, nach der eine Mitwirkung eines PVO vor allem nur gegenüber dem Leiter der Dienststelle, bei der der Ausschuss eingerichtet ist, in Betracht kommt (PVAK 11.10.1983, A 17-PVAK/83).

Die Ausübung der nach §§ 9 und 10 PVG gewährleisteten Rechte des DA hat somit grundsätzlich nur gegenüber dem DL zu erfolgen. Das PVG folgt dem Prinzip, das grundsätzlich jenes PVO in einer bestimmten Angelegenheit zuständig ist, das auf der Ebene jenes Organs des Dienstgebers, das für die Entscheidung in dieser Angelegenheit zuständig ist, eingerichtet ist.

Nach ständiger Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht darf ein PVO, wie auch vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in seinem Erkenntnis GZ W213 2115905-1/5E vom 19. Juni 2017 festgestellt wurde, nicht in die Kompetenz des zuständigen PVO eingreifen. Anders als es beispielsweise bei bloßen Informationen eines DA an eine vorgesetzte Dienststelle der Fall ist (Schragel, PVG, § 9, Rz 67 und 68), würde durch die Geltendmachung von Mitwirkungsrechten nach § 9 PVG ein Verfahren gemäß § 10 Abs. 4 bis 7 PVG ausgelöst und damit rechtswidrig in die Zuständigkeit eines anderen PVO eingegriffen (PVAB 9. Jänner 2019, A 16-PVAB/18).

Im vorliegenden Fall haben sich der – auf dieser Ebene zuständige - DA und der DL auf der Ebene der Dienststelle auf einen bestimmten Kandidaten geeinigt, welcher Einteilungsvorschlag vom DL an die Dienstbehörde übermittelt wurde. Der Bestgereihte gehörte nicht dem Zuständigkeitsbereich des DL an, was eine Zuversetzung aus dem Ressortbereich, dem der Bestgereihte angehörte, zur Dienststelle X erforderte und zur Folge hatte, dass die erforderlichen Verfügungen, die vom DL mangels Zuständigkeit nicht gesetzt werden konnten, von der obersten Dienstbehörde und nicht vom DL zu treffen waren.

Auf der Ebene der Dienstbehörde ist der ZA zuständiges PVO, weshalb seine Einbindung in diese Personalangelegenheit entsprechend den Vorgaben des PVG durch die oberste Dienstbehörde zu Recht erfolgte und seine allfälligen Beschlüsse in der Angelegenheit der Nachbesetzung der ausgeschriebenen Planstelle in gesetzmäßiger Geschäftsführung des ZA gefasst wurden. Daher bestand für die PVAB auch keine Rechtsgrundlage, die allenfalls vom ZA in der Causa A gefassten Beschlüsse aufzuheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 31. August 2020

Die Vorsitzende:

Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A16.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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