RS Pvak 2020/8/31 A16-PVAB/20

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Veröffentlicht am 31.08.2020
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Norm

PVG §9 Abs1
PVG §10
PVG §14 Abs1

Schlagworte

Zuständigkeit von PVO; Eingriff in die Kompetenz anderer PVO

Rechtssatz

Auf der Ebene der Dienstbehörde ist der ZA zuständiges PVO, weshalb seine Einbindung in diese Personalangelegenheit entsprechend den Vorgaben des PVG durch die oberste Dienstbehörde zu Recht erfolgte und seine allfälligen Beschlüsse in der Angelegenheit der Nachbesetzung der ausgeschriebenen Planstelle in gesetzmäßiger Geschäftsführung des ZA gefasst wurden. Daher bestand für die PVAB auch keine Rechtsgrundlage, die allenfalls vom ZA in der Causa A gefassten Beschlüsse aufzuheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A16.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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