RS Pvak 2020/8/31 A16-PVAB/20

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Veröffentlicht am 31.08.2020
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Norm

PVG §9 Abs1
PVG §10
PVG §14 Abs1

Schlagworte

Zuständigkeit von PVO; Eingriff in die Kompetenz anderer PVO

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht darf ein PVO, wie auch vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in seinem Erkenntnis GZ W213 2115905-1/5E vom 19. Juni 2017 festgestellt wurde, nicht in die Kompetenz des zuständigen PVO eingreifen. Anders als es beispielsweise bei bloßen Informationen eines DA an eine vorgesetzte Dienststelle der Fall ist (Schragel, PVG, § 9, Rz 67 und 68), würde durch die Geltendmachung von Mitwirkungsrechten nach § 9 PVG ein Verfahren gemäß § 10 Abs. 4 bis 7 PVG ausgelöst und damit rechtswidrig in die Zuständigkeit eines anderen PVO eingegriffen (PVAB 9. Jänner 2019, A 16-PVAB/18).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A16.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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