RS Pvak 2020/8/31 A16-PVAB/20

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.2020
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Norm

PVG §9 Abs1
PVG §10
PVG §14 Abs1

Schlagworte

Zuständigkeit von PVO

Rechtssatz

Die Ausübung der nach §§ 9 und 10 PVG gewährleisteten Rechte des DA hat somit grundsätzlich nur gegenüber dem DL zu erfolgen. Das PVG folgt dem Prinzip, das grundsätzlich jenes PVO in einer bestimmten Angelegenheit zuständig ist, das auf der Ebene jenes Organs des Dienstgebers, das für die Entscheidung in dieser Angelegenheit zuständig ist, eingerichtet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A16.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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