Norm
PVG §9 Abs1Schlagworte
Zuständigkeit von PVORechtssatz
Die Ausübung der nach §§ 9 und 10 PVG gewährleisteten Rechte des DA hat somit grundsätzlich nur gegenüber dem DL zu erfolgen. Das PVG folgt dem Prinzip, das grundsätzlich jenes PVO in einer bestimmten Angelegenheit zuständig ist, das auf der Ebene jenes Organs des Dienstgebers, das für die Entscheidung in dieser Angelegenheit zuständig ist, eingerichtet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:A16.PVAB.20Zuletzt aktualisiert am
01.03.2021