Norm
PVG §9 Abs1Schlagworte
Zuständigkeit von PVORechtssatz
Die PVO dürfen ihre Rechte iSd § 9 PVG – abgesehen von den hier nicht einschlägigen Fällen des § 9 Abs. 1 lit. a PVG – nur in der in § 10 PVG vorgeschriebenen Weise ausüben, nach der eine Mitwirkung eines PVO vor allem nur gegenüber dem Leiter der Dienststelle, bei der der Ausschuss eingerichtet ist, in Betracht kommt (PVAK 11.10.1983, A 17-PVAK/83).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:A16.PVAB.20Zuletzt aktualisiert am
01.03.2021