Norm
PVG §9 Abs1Schlagworte
Antragsberechtigung von PVO; Zuständigkeit von PVORechtssatz
Der DA der Dienststelle X fühlt sich durch die Behandlung der Personalangelegenheit A durch den seiner Meinung nach unzuständigen ZA in seinen durch das PVG gewährleisteten Rechten auf Wahrung seiner Zuständigkeit verletzt. Seine Antragslegitimation ist gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:A16.PVAB.20Zuletzt aktualisiert am
01.03.2021