RS Pvak 2020/8/31 A16-PVAB/20

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Veröffentlicht am 31.08.2020
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Norm

PVG §41 Abs1

Schlagworte

Antragsberechtigung PVO

Rechtssatz

Nach § 41 Abs.1 PVG sind antragsberechtigt an die PVAB u.a. PVO, die die Verletzung ihrer Interessen durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines anderen PVO behaupten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A16.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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