Norm
PVG §22 Abs8Schlagworte
Kollegialorgan; gesetzwidrige generelle Übertragung; Unzuständigkeit der PVAB für VerordnungenRechtssatz
Da sich die Punkte A Z 4, 5, 6, 10 und 11 des bekämpften Beschlusses des DA somit auf die generelle Übertragung bestimmt gearteter Aufgaben beziehen und nicht bloß bestimmte Aufgaben in konkreten Einzelfällen an seinen Vorsitzenden übertragen, stellt der Beschluss des DA insoweit eine kundzumachende Rechtsverordnung dar, zu deren Prüfung ausschließlich der VfGH zuständig ist (VfGH 30.09.2000, V 47/200, VfSlg. 15.948/2000). Daher war der Antrag insoweit wegen Unzuständigkeit der PVAB zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:A19.PVAB.20Zuletzt aktualisiert am
01.03.2021