Norm
PVG §22 Abs8Schlagworte
Kollegialorgan; gesetzwidrige generelle ÜbertragungRechtssatz
Die Punkte A Z 4, 5, 6, 10 und 11 des bekämpften Beschlusses beinhalten die generelle Übertragung bestimmt gearteter Aufgaben an den DA-Vorsitzenden (seine Stellvertreter), wodurch ein Großteil der Befugnisse des Kollegialorgans DA generell dem Vorsitzenden zugewiesen wird, während dem Kollegium bloß die restlichen Befugnisse verbleiben, die überdies durch gesetzeskonforme Übertragungsbeschlüsse weiter eingeschränkt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:A19.PVAB.20Zuletzt aktualisiert am
01.03.2021