RS Pvak 2020/9/4 A19-PVAB/20

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Veröffentlicht am 04.09.2020
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Norm

PVG §22 Abs8

Schlagworte

Kollegialorgan; gesetzwidrige generelle Übertragung

Rechtssatz

Ein Übertragungsbeschluss darf nach der Rechtsprechung des VfGH die gesetzlich festgelegte Aufgabenverteilung zwischen dem PVO als Kollegialorgan und dem Vorsitzenden des PVO als monokratisch handelndem Organ – bei sonstiger Gesetzwidrigkeit des Beschlusses – nicht dahingehend verändern, dass im Gegensatz zur Konstruktion des Gesetzes die Befugnisse des DA generell dem Vorsitzenden zugewiesen sind und dem Kollegium bloß einzelne dieser Befugnisse verbleiben. Es dürfen also bloß bestimmte Aufgaben in konkreten Einzelfällen, nicht jedoch bestimmt geartete Aufgaben generell übertragen werden (VfGH 30.09.2000, V 47/200, VfSlg. 15.948/2000).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A19.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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