Norm
PVG §22 Abs8Schlagworte
Kollegialorgan; gesetzwidrige generelle ÜbertragungRechtssatz
Ein Übertragungsbeschluss darf nach der Rechtsprechung des VfGH die gesetzlich festgelegte Aufgabenverteilung zwischen dem PVO als Kollegialorgan und dem Vorsitzenden des PVO als monokratisch handelndem Organ – bei sonstiger Gesetzwidrigkeit des Beschlusses – nicht dahingehend verändern, dass im Gegensatz zur Konstruktion des Gesetzes die Befugnisse des DA generell dem Vorsitzenden zugewiesen sind und dem Kollegium bloß einzelne dieser Befugnisse verbleiben. Es dürfen also bloß bestimmte Aufgaben in konkreten Einzelfällen, nicht jedoch bestimmt geartete Aufgaben generell übertragen werden (VfGH 30.09.2000, V 47/200, VfSlg. 15.948/2000).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:A19.PVAB.20Zuletzt aktualisiert am
01.03.2021