Norm
PVG §22 Abs8Schlagworte
Übertragung von einzelnen, genau umschriebenen Aufgaben an DA-Mitglieder; ZweidrittelmehrheitRechtssatz
Das PVG erkennt zwar in seinem § 22 Abs. 8 PVG, dass das stete Einschreiten des gesamten PVO, dessen Mitglieder vielfach an weit voneinander entfernten Dienstorten tätig sind, schwierig und manchmal auch nicht nötig ist, weshalb es die Übertragung der Erfüllung von Aufgaben an einzelne Mitglieder zulässt, erschwert dies aber bewusst, indem es eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen verlangt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:A19.PVAB.20Zuletzt aktualisiert am
01.03.2021