Norm
PVG §22 Abs4Schlagworte
KollegialorganRechtssatz
Nach der Rechtsprechung des VfGH sind die PVO nach der Grundkonzeption des PVG Kollegialorgane. Grundsätzlich haben die PVO daher, bevor sie nach außen hin auftreten, im Kollegialorgan ordnungsgemäß Beschlüsse zu fassen und diese auch nach außen hin gemeinsam zu vertreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:A19.PVAB.20Zuletzt aktualisiert am
01.03.2021