RS Pvak 2020/9/4 A19-PVAB/20

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Veröffentlicht am 04.09.2020
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Norm

PVG §22 Abs4

Schlagworte

Kollegialorgan

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VfGH sind die PVO nach der Grundkonzeption des PVG Kollegialorgane. Grundsätzlich haben die PVO daher, bevor sie nach außen hin auftreten, im Kollegialorgan ordnungsgemäß Beschlüsse zu fassen und diese auch nach außen hin gemeinsam zu vertreten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A19.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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