Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Gesetzwidrige Stellungnahme von PVO; weiter Ermessensspielraum; Willkür; rechtskonforme Entscheidung von PVO; Aufgaben der PVORechtssatz
Der weite Ermessensspielraum, der für die PVO gilt, findet somit u.a. im allgemeinen Willkürverbot seine Grenzen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind Entscheidungen dann „willkürlich“, wenn sie unsachlich sind, also ohne sachliche Rechtfertigung getroffen werden (VfGH 11.06.2003, B 1454/02).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:A21.PVAB.20Zuletzt aktualisiert am
02.03.2021