RS Pvak 2020/9/11 A20-PVAB/20

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Veröffentlicht am 11.09.2020
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Norm

PVG §2 Abs1
PVG §2 Abs2
PVG §9 Abs3 lita
PVG §22 Abs4

Schlagworte

Besetzung von Planstellen; weiter Ermessensspielraum; Willkür; gebotene Auseinandersetzung; umfassende Prüfung

Rechtssatz

Da eine solche Prüfung und Auseinandersetzung mit dem Vorschlag des DL, einen Mitbewerber des Antragstellers mit der ausgeschriebenen Funktion zu betrauen, nach Bewertung auch der übrigen sieben Bewerbungen um diese Funktion und eingehender Auseinandersetzung damit iSd § 2 PVG im DA unterblieb, hat der DA seine Geschäftsführung mit Gesetzwidrigkeit belastet (PVAB 4. November 2029, A 29-PVAB/19). Die Befassung des DA mit der Besetzungsfrage lässt somit die Auseinandersetzung mit der Problematik des Falles durch Diskussion und Bewertung aller Bewerbungen um die zu besetzende Planstelle im gebotenen Umfang vor der Beschlussfassung zu TOP 1c („Der DA hat nach umfangreicher Beratung gegen die Besetzungsabsicht der Planstelle X mit Kollegen B keinen Einwand“) der Tagesordnung seiner Sitzung vom 4. August 2020 vermissen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A20.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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