TE Pvak 2020/10/19 A22-PVAB/20

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Veröffentlicht am 19.10.2020
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Norm

PVG §41 Abs1

Schlagworte

Antragsberechtigung für Bedienstete; Rechtsschutzinteresse

Text

 

 

A 22-PVAB/20

Bescheid

Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag des BezInsp A (Antragsteller), die Geschäftsführung des Vorsitzenden des Dienststellenausschusses bei der Justizanstalt *** für die Bediensteten der Exekutive (DA) im Zusammenhang mit der Besetzung einer bestimmten Planstelle in dieser Justizanstalt (JA) zu prüfen, gemäß § 41 Abs. 1 PVG entschieden:

Der Antrag wird mangels Antragslegitimation des Antragstellers zurückgewiesen.

Begründung

Mit E-Mail vom 16. September 2020 beantragte der Antragsteller, die Geschäftsführung des DA-Vorsitzenden im Zusammenhang mit der Besetzung einer im Antrag näher bezeichneten Planstelle in der Justizanstalt (JA) *** auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen.

Der Antragsteller hat sich weder selbst um diese freie Planstelle beworben noch gehört er dem DA als Mitglied an. Da dies dem Antragsteller ohne Zweifel bekannt ist, war ein Vorgehen nach § 45 Abs. 3 AVG („Parteiengehör“) nicht erforderlich und konnte daher aus Gründen der Verfahrensökonomie und der Raschheit des Verfahrens unterbleiben.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 41 Abs.1 PVG sind antragsberechtigt an die PVAB Personen, die die Verletzung ihrer Interessen durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines PVO behaupten.

Liegt ein solches Rechtsschutzinteresse nicht vor, fehlt die Antragslegitimation. Solche Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Rechtsschutzinteresse an einer Beseitigung der bekämpften, den/die Antragsteller/in beschwerenden Entscheidung. Dieses Interesse ist daher immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtstellung des/der Antragsteller/s/in keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den/die Antragsteller/in keinen objektiven Nutzen hat, die im Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen also nur theoretische Bedeutung besitzen (vgl. nur den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.08.2018, Ra 2015/06/0071, mwN).

Aus dem Gesagten folgt, dass die behauptete Verletzung eigener Rechte die zwingende rechtliche Voraussetzung für die Antragslegitimation (Parteistellung) nach § 41 Abs. 1 PVG darstellt.

Da sich der Antragsteller weder selbst um die freie Planstelle beworben hat noch dem DA als Mitglied angehört, kommt ihm keine „Beschwer“ zu, weil ihm das rechtliche Interesse an der aufsichtsbehördlichen Prüfung seines Antrags durch die PVAB fehlt. Sein Antrag war daher mangels Rechtsschutzinteresse ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 19. Oktober 2020

Die Vorsitzende:

Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A22.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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