TE Pvak 2020/10/19 A17-PVAB/20

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Veröffentlicht am 19.10.2020
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Norm

PVG §2 Abs2
PVG §2 Abs2
PVG §9 Abs3 lita
PVG §9 Abs4 lita
BDG §4 Abs3

Schlagworte

Vertretung einzelner Bediensteter; Interessenkollision; weiter Ermessensspielraum; sachliche Rechtfertigung; Willkür; gesetzmäßige Geschäftsführung

Text

 

 

A 17-PVAB/20

Bescheid

Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr. Josef GERM als Vorsitzenden sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag des Kontrollinspektors A (ASt), die Geschäftsführung des Dienstellenausschusses der Justizanstalt *** (DA) und des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Justiz für die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalten (ZA) im Zusammenhang mit der Bewerbung des ASt im Zuge des Besetzungsverfahrens des im Antrag näher bezeichneten Arbeitsplatzes in der JA auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, gemäß § 41 Abs. 1 PVG entschieden:

Der Antrag wird mangels Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung von DA und ZA abgewiesen, da bei der beantragten Überprüfung der Gesetzmäßigkeit des Handelns des DA bzw. des ZA keine unsachliche bzw. willkürliche Vorgangsweise der genannten Personalvertretungsorgane festgestellt werden konnte.

Begründung

Mit Schreiben vom 25. Juli 2020 ersuchte der ASt, die Geschäftsführung des für ihn zuständigen DA und des ZA auf ihre Gesetzmäßigkeit zu überprüfen. Er habe sich um die ausgeschriebene Planstelle X in der JA *** fristgerecht beworben. Seine Bewerbung sei aber von der Personalvertretung (PV) weder auf der Dienststellenebene noch auf der Ebene des ZA unterstützt worden. Dies verwundere, weil der Vorschlag von der Dienstgeber-Seite auf ihn gelautet hätte. Die PV hätte vielmehr einen anderen - aus der Sicht des ASt wesentlich weniger geeigneten Bewerber - unterstützt. Der ASt habe seit 1. Juli 2010 den Arbeitsplatz des Stellvertreters des Arbeitsplatzes X inne und habe seit 7. November 2018 interimsmäßig diese Organisationseinheit problemlos geführt. Der von der PV bevorzugte (und letztlich erfolgreiche) Mitbewerber habe weniger einschlägige Berufserfahrung. Insbesondere mangle es ihm an fachlichem Wissen in diesem Vollzugsbereich, aber auch an „Erfahrung im Vorgesetztenbereich“. Möglicherweise sei - so der ASt weiter - seine bessere Qualifikation nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Die PVAB übermittelte das Schreiben des ASt am 29. Juli 2020 nach § 41 Abs. 1 und Abs. 2 PVG den vorgenannten Organen der PV und ersuchte um schriftliche Stellungnahme und Vorlage der einschlägigen Unterlagen, insbesondere der Protokolle über die im Gegenstand erfolgte Beschlussfassung.

Sowohl der ZA als auch der DA gaben fristgerecht ihre Stellungnahme ab und legten die Protokolle über die Beratung und Beschlussfassung über den Vorschlag der PV vor, wobei aber im Sinne des § 16 Abs. 4 PVGO um Geheimhaltung der Protokolle ersucht wurde.

Unter inhaltlicher Beachtung dieses Ersuchens wurde dem ASt im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt, dass sowohl der DA als auch der ZA, jeweils in ihrer Sitzung am 21. November 2019 bzw. am 22. April 2020, unter TOP 3 bzw. TOP 8 die Nachbesetzung des in Frage stehenden Arbeitsplatzes an Hand sämtlicher Bewerbungen, einem Quervergleich und unter Beachtung der Stellungnahme der Anstaltsleitung besprochen haben. Nach eingehender Diskussion wurde abgestimmt und der Vorschlag ChefInsp. B mehrheitlich unterstützt. Der DA habe seine Entscheidung in einem Schreiben an die Anstaltsleitung vom 21. November 2019 wie folgt begründet:

„ChefInsp. B befindet sich gegenüber KontrInsp. A länger im Justizwachdienst, wurde früher Dienstführender und hat mehr Erfahrung in der Vorgesetztenfunktion. Der DA ist der Meinung, dass auf Grund der festgefahrenen Strukturen in der JA *** ein anderer Blickwinkel von einem Außenstehenden von Vorteil ist. Des Weiteren hat Kollege B durch seine jetzigen Tätigkeiten mehr Einblick in die verschiedensten Strukturen anderer Justizanstalten. Da es auch im letzten Jahr immer wieder zu nicht nachvollziehbaren Entscheidungen gegen das Personal kam, ist die Stimmung in der JA *** sehr angespannt. Durch seine Tätigkeit als Personalvertreter und Justizwachegewerkschafter ist der DA der Meinung, dass ChefInsp. B ein besseres Bindeglied zwischen Anstaltsleitung und Personal ist.“

Nach Hinweis auf die im § 16 Abs. 4 und Abs. 5 PVGO normierte Geheimhaltungspflicht, auf die einschlägige Rechtsprechung bei Schragel sowie die in der Gesetzes- und Entscheidungssammlung der GÖD zur PVGO zu § 16 unter Anmerkung 4) wiedergegebene Rechtsprechung der PVAK wurde dem ASt im Parteiengehör eine Frist von drei Wochen zu Stellungnahme gesetzt. Der ASt hat in dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben.

Rechtliche Beurteilung

Zunächst ist festzuhalten, dass die PV im Rahmen des Verfahrens zur Besetzung von Arbeitsplätzen, in dem die Auswahl zwischen mehreren Bewerbern zu treffen ist, nicht zur Vertretung einzelner Bewerber berechtigt oder verpflichtet ist (vgl. PVAK vom 14. November 2011, A7-PVAK/11).

Weiters ist – wie der grundlegenden Entscheidung der PVAK vom 14. März 2000, A 47-PVAK/99, zu entnehmen ist – zu bedenken, dass gem. § 4 Abs. 3 BDG 1979 von mehreren Bewerbern nur der ernannt werden darf, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts besteht weder auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis ein Rechtsanspruch. Aus der Wortwahl im § 4 Abs. 3 BDG, nämlich: „anzunehmen ist bzw. in bestmöglicher Weise erfüllt“, folgt aber jedenfalls, dass die Behörde von den ihr gewährten Möglichkeiten im Sinne des Gesetzes und damit sachlich gerechtfertigt und nicht willkürlich Gebrauch machen muss. Diese allgemeinen Grundsätze sind nach der Rechtsprechung der PVAK auch dann anzuwenden, wenn sich ein Personalvertretungsorgan in seiner Stellungnahme zu einer Beförderung im Dienstverhältnis innerhalb des ihm vom Gesetz eingeräumten Rahmens, innerhalb seines Ermessens- und Auslegungsspielraumes hält. Eine Stellungnahme der PV in diesem Zusammenhang kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach § 2 Abs.1 und 2 PVG zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen oder jede Auseinandersetzung mit der Problematik des konkreten Falles vermissen lassen.

Im vorliegenden Fall haben sowohl der DA als auch der ZA in ihren Sitzungen am 21. November 2019 bzw. am 22. April 2020 die Nachbesetzung des in Frage stehenden Arbeitsplatzes in jeweils eigenen Tagesordnungspunkten an Hand sämtlicher Bewerbungen besprochen, einen Quervergleich unter Beachtung der Stellungnahme der Anstaltsleitung angestellt. Auch die Einsicht in die vorgelegten Protokolle hat keinen Ansatz dafür gegeben, dass die Entscheidung des DA bzw. des ZA aus willkürlichen oder sonst unsachlichen Gründen erfolgt sei.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 19. Oktober 2020

Senatspräsident des VwGH i.R.

Dr. Josef GERM
1. Stellvertreter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A17.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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