RS Pvak 2020/10/19 A22-PVAB/20

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Veröffentlicht am 19.10.2020
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Norm

PVG §41 Abs1

Schlagworte

Antragsberechtigung für Bedienstete; Rechtsschutzinteresse

Rechtssatz

Aus dem Gesagten folgt, dass die behauptete Verletzung eigener Rechte die zwingende rechtliche Voraussetzung für die Antragslegitimation (Parteistellung) nach § 41 Abs. 1 PVG darstellt. Da sich der Antragsteller weder selbst um die freie Planstelle beworben hat noch dem DA als Mitglied angehört, kommt ihm keine „Beschwer“ zu, weil ihm das rechtliche Interesse an der aufsichtsbehördlichen Prüfung seines Antrags durch die PVAB fehlt. Sein Antrag war daher mangels Rechtsschutzinteresse ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A22.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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