RS Pvak 2020/10/19 A22-PVAB/20

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Veröffentlicht am 19.10.2020
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Norm

PVG §41 Abs1

Schlagworte

Antragsberechtigung Bedienstete; Rechtsschutzinteresse

Rechtssatz

Nach § 41 Abs.1 PVG sind antragsberechtigt an die PVAB Personen, die die Verletzung ihrer Interessen durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines PVO behaupten. Liegt ein solches Rechtsschutzinteresse nicht vor, fehlt die Antragslegitimation. Solche Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A22.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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