Norm
PVG §41 Abs1Schlagworte
Antragsberechtigung Bedienstete; RechtsschutzinteresseRechtssatz
Nach § 41 Abs.1 PVG sind antragsberechtigt an die PVAB Personen, die die Verletzung ihrer Interessen durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines PVO behaupten. Liegt ein solches Rechtsschutzinteresse nicht vor, fehlt die Antragslegitimation. Solche Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:A22.PVAB.20Zuletzt aktualisiert am
02.03.2021