RS Pvak 2020/10/19 A17-PVAB/20

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Veröffentlicht am 19.10.2020
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Norm

PVG §2 Abs2
PVG §2 Abs2
PVG §9 Abs3 lita
PVG §9 Abs4 lita

Schlagworte

Vertretung einzelner Bediensteter; Interessenkollision

Rechtssatz

Zunächst ist festzuhalten, dass die PV im Rahmen des Verfahrens zur Besetzung von Arbeitsplätzen, in dem die Auswahl zwischen mehreren Bewerbern zu treffen ist, nicht zur Vertretung einzelner Bewerber berechtigt oder verpflichtet ist (vgl. PVAK vom 14. November 2011, A7-PVAK/11).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A17.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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