TE Lvwg Erkenntnis 2020/8/26 VGW-031/076/5706/2020

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Veröffentlicht am 26.08.2020
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Entscheidungsdatum

26.08.2020

Index

92 Luftverkehr
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

LuftfahrtG §24d
VStG §45 Abs1 Z2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber über die Beschwerde des Herrn A. B., Wien, C.-gasse, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 15.04.2020, Zahl …, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 Z 2 Luftfahrgesetz, BGBl. Nr. 253/1957 idgF, iVm Anhang B A. 1. 2 Abs. 2 Luftverkehrsregeln 2014, BGBl. ll Nr. 297/2014 idgF,

zu Recht e r k a n n t:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben sowie die Verfahrenseinstellung gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG verfügt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Der Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 15.04.2020, Zahl …, lautet wie folgt:

„Sie haben am 8. Feber 2019 in Wien, D. und damit im Flugverkehrsbeschränkungsgebiet Wien ein selbstständig im Fluge verwendbares Fluggerät mit einer maximalen Bewegungsenergie unter oder gleich 79 Joule betriebe, ohne eine Bewilligung dafür erwirkt gehabt zu haben.

Verwaltungsübertretung(en) nach

§ 4 Abs. 1 Z. 2 Luftfahrtgesetz, BGBl Nr. 253/1957 in der geltenden Fassung iVm Anhang B A. 1.2 Abs. 2 Luftverkehrsregeln 2014, BGBl II Nr. 297/2014 in der geltenden Fassung

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von  falls diese uneinbringlich ist,  […]     Gemäß

                           Ersatzfreiheitsstrafe von 

€ 600,00   0 Tage(n) 12 Stunde(n)   gemäß § 169 Abs. 1 Luftfahrgesetz

                           0 Minute(n)

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 60,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 660,00“

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig und formgerecht eingebrachte Beschwerde, in der Nachstehendes vorgebracht wird:

„Hiermit reiche ich Beschwerde gegen Ihr Schreiben vom 16.04.2020 ein.

Lt. Diesem habe ich am 19.02.2019 eine Aufforderung zur Rechtfertigung erhalten, welches mir durch Hinterlegung zugestellt wurde.

Gibt es hierzu einen Zustellnachweis? Denn leider habe ich diese Aufforderung nie erhalten, ansonsten wäre ich selbstverständlich zur Verhandlung erschienen.

Gerne würde ich Ihnen ebenso meine Schilderung zum Tatbestand mitteilen:

Ich habe am 08.02.2019 einen Probeflug am D. mit der Drohne eines Gastes des Lokals E. gemacht.

Bei diesem kam ein damals äußerst freundlicher und entgegenkommender Polizist auf mich zu und hat mich darauf aufmerksam gemacht das dies hier angeblich verboten sei, was mir nicht bekannt war da es sich bei der Drohne um ein sehr kleines Anfänger Model gehandelt hat.

Dies habe ich dem Polizisten erklärt, mich entschuldigt und dieser hat lediglich meine Daten aufgenommen. Nach ca. einer Stunde kam der Polizist nochmals in das Lokal und hat mich erneut nach der Drohne gefragt, leider war hier der Gast welchem die Drohne gehört hat bereits weg. Nach einer kurzen Unterhaltung, in welcher es um das Model der Drohne ging - ich aber lediglich noch wusste das es eine F. war und nur ein ganz kleines Model welches nicht so hoch fliegen kann - wurde der Vorfall mit einem „Na gut, passt, ist in Ordnung" abgetan.

Auf Grund dessen bin ich deshalb um ehrlich zu sein auch davon ausgegangen das hier nichts weiteres auf mich zukommt und wenn dann vielleicht eine kleine Strafe als Maßregelung, wenn überhaupt.

Ich habe den Gast ein paar Tage später wieder getroffen und erfahren das es sich bei der Drohne um die F. … gehandelt hat, welche lediglich 80g wiegt und max. 30m hoch fliegen kann - welche ich bei dem Probeflug natürlich nicht geflogen bin, hier waren es vielleicht max 2-3m und so gut wie keine Leute auf dem Platz.

Lt, Auskunft der Austro Control ist diese Drohne aber auch ohne Genehmigung erlaubt zu fliegen.

Für mein Nichterscheinen bei der Verhandlung möchte ich mich entschuldigen, dann hätte ich all dies damals schon erklärt, leider hat mich die Vorladung wirklich nie erreicht.

 

Ich hoffe dennoch das sich die Sache noch aufklären lässt und die Strafe, wenn nicht generell als ungerechtfertigt angesehen wird, zumindest reduzieren lässt.“

3. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 08.06.2020 wurde der Meldungsleger, Herr Insp. Ing. G., um Bekanntgabe der genauen Produktbeschreibung der am 08.02.2019, um 15:20 Uhr, von ihm wahrgenommenen „Drohne“ sowie um Übermittlung der in der Anzeige vom 10.02.2019 angeführten Dienstanweisung zur GZ: … ersucht.

Der Meldungsleger nahm mit E-Mail vom 11.08.2020 Stellung und führt darin aus, dass ihm weder der Hersteller noch das Gewicht bzw. Type der verwendeten Drohne bekannt sei und es sich nach allergrößter Wahrscheinlichkeit um ein „Spielzeug“ im Sinne der Dienstanweisung der Landespolizeidirektion gehandelt habe. In der Beilage zu dieser E-Mail wurde die Dienstanweisung zur GZ: … übermittelt und zudem festgehalten, dass der Angezeigte weder Personen noch Sachen offensichtlich bzw. unmittelbar durch ihn gefährdet worden seien.

Der näher genannten Dienstanweisung sind zu „Spielzeugen“ folgende Ausführungen zu entnehmen:

Unbemannte Geräte bis zu 79 Joule maximaler Bewegungsenergie (§ 24d LFG, „Spielzeuge“):

Diese Geräte fallen grundsätzlich nicht unter den Anwendungsbereich des LFG, jedoch ist bei einer Flughöhe von weniger als 30 m über Grund darauf zu achten, dass durch den Betrieb keine Personen oder Sachen gefährdet werden. Zu diesen Gegenständen zählen bspw. Spielzeughubschrauber oder Minimodelle aus Schaumstoff, eventuell auch mit Kamera.

[…]

IV.2. Unbemannte Geräte bis zu 79 Joule maximaler Bewegungsenergie („Spielzeuge“)

Der Betrieb dieser Geräte ist an keine Bewilligung gebunden. Es ist jedoch eine maximale Flughöhe von 30 m einzuhalten und darauf zu achten, dass Personen und Sachen nicht gefährdet werden.“

4. Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtes Wien erstattete die belangte Behörde zur Stellungnahme des Meldungslegers am 20.08.2020 folgende Äußerung:

„Betreffend Ihr Ersuchen um Stellungnahme vom 12.8.2020, ha. eingelangt am 18.8.2020, zum Schreiben des Insp. Ing. G., erlaubt sich das MBA wie folgt zu antworten:

Aus der Anzeige vom 10.2.2019 ging nicht klar hervor, welcher Art das Gerät war (unter "Delikt" genannt ist § 24f Abs. 2 LFG, , unter "Tatbeschreibung" wird angeführt "unbekannter Marke", "verfügte über eine Kamera"). Einer ha. Aufforderung, sich zu rechtfertigen, ist der Beschuldigte nicht nachgekommen. In Zusammenschau des § 24d LFG ("ist darauf zu achten, dass ...keine Personen oder Sachen gefährdet werden...") und dem Flugbeschränkungsgebiet Wien, welches auch hinsichtlich "selbstständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät" in Geltung steht, wurde vom Vorliegen eines tatbeständlichen Verhaltens ausgegangen.“

5.1. Das Verwaltungsgericht Wien nimmt als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer am 08.02.2019, in Wien, D., ein unbemanntes Fluggerät mit bis zu 79 Joule maximaler Bewegungsenergie und somit ein „Spielzeug“ im Sinne des § 24d LFG in Betrieb genommen hat. Für den Betrieb dieses Fluggerätes lag keine Bewilligung vor.

5.2. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, dem Beschwerdevorbringen sowie der Stellungnahmen des Meldungslegers und der belangten Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

II. Die hier maßgeblichen Bestimmungen lauten:

1. Luftfahrtgesetz – LFG:

Luftraumbeschränkungen

§ 4. (1) Für allseits umgrenzte Lufträume können dauernd oder für bestimmte Zeiträume folgende Beschränkungen bekannt gegeben werden (Luftraumbeschränkungsgebiete):

      1. das Verbot des Ein-, Aus-, Durchfluges oder Betriebes von Luftfahrzeugen, Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen oder selbständig im Fluge verwendbarem Luftfahrtgerät (Luftsperrgebiete),

      2. die Anordnung, dass der Ein-, Aus-, Durchflug oder Betrieb von Luftfahrzeugen, Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen oder selbständig im Fluge verwendbarem Luftfahrtgerät nur mit bestimmten Einschränkungen zulässig ist (Flugbeschränkungsgebiete), oder

      3. der Hinweis darauf, dass der Ein-, Aus-, Durchflug oder Betrieb von Luftfahrzeugen, Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen oder selbständig im Fluge verwendbarem Luftfahrtgerät mit Gefahren verbunden ist (Gefahrengebiete).

(2) Luftraumbeschränkungsgebiete sind so anzuordnen, daß ihre seitliche Begrenzung mit Geländemerkmalen zusammenfällt, die aus der Luft leicht wahrzunehmen sind. Die obere Begrenzung des Luftraumbeschränkungsgebietes ist durch eine waagrechte Fläche zu bilden, deren absolute Höhe über dem Meeresspiegel anzugeben ist. Das gleiche gilt für die untere Begrenzungsfläche, sofern diese sich nicht nach der Erdoberfläche richtet oder mit ihr zusammenfällt.

Unbemannte Geräte bis zu 79 Joule maximaler Bewegungsenergie

§ 24d. Soweit unbemannte Geräte mit einer maximalen Bewegungsenergie unter oder gleich 79 Joule, die selbständig im Fluge verwendet werden können, nicht höher als 30 Meter über Grund betrieben werden, ist darauf zu achten, dass durch den Betrieb keine Personen oder Sachen gefährdet werden. Abgesehen davon fallen diese Geräte nicht in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.“

2. Luftverkehrsregeln 2014 – LVR 2014, Anhang B:

„Anhang B

Zivile Luftraumbeschränkungsgebiete

A. Flugbeschränkungsgebiete

(1) Als Flugbeschränkungsgebiete im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 LFG werden die im Folgenden beschriebenen Lufträume festgelegt.

(2) Flugbeschränkungsgebiete sind auf Luftfahrzeuge, Flugmodelle, unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät anzuwenden.“

3. Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG:

„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

      1. […];

      2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; […]

III. 1. Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, dass er im Flugbeschränkungsgebiet Wien ein selbständig im Fluge verwendbares Fluggerät im Sinne des § 24d LFG (sog. „Spielzeugdrohne“) ohne Bewilligung betrieben habe.

Dass der Beschwerdeführer die Drohne höher als 30m über dem Grund betrieben hätte oder durch dessen Betrieb Personen oder Sachen gefährdet worden wären, wurde ihm nach dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses indes nicht vorgeworfen.

Nach der eingeholten Stellungnahme des Meldungslegers dürfte es sich „allergrößter Wahrscheinlichkeit um ein „Spielzeug“ im Sinne der Dienstanweisung der Landespolizeidirektion Wien“ gehandelt haben.

Wenn man diesen Ausführungen des Meldungslegers folgt, sieht der eindeutige Wortlaut der Bestimmung des § 24d LFG vor, dass „diese Geräte nicht in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes“ fallen und daher ohne Bewilligung betrieben werden dürfen.

Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer die „Spielzeugdrohne“ im Sinne des § 24d LFG im „Flugverkehrsbeschränkungsgebiet Wien“ nach Anhang B, A. 1. 2 Abs. 2 A. LVR 2014, BGBl. II Nr. 297/2014 in der geltenden Fassung, betrieben hat, zumal – wie bereits ausgeführt wurde – derartige Fluggeräte mit bis zu 79 Joule maximaler Bewegungsenergie und somit ein unbemanntes Gerät im Sinne des § 24d LFG nicht unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und daher auch nicht unter jene Verordnungsbestimmungen subsumiert werden können, die auf Grundlage des Luftfahrtgesetzes erlassen wurden, sodass die zuvor zitierte Verordnungsbestimmung über das Flugzeugbeschränkungsgebiet Wien, die aufgrund der gesetzlichen Verordnungsermächtigung des § 4 LFG erlassen wurde, im vorliegenden Fall nicht anzuwenden war.

Demnach war für den Betrieb des im Spruch angesprochenen Fluggerätes („Spielzeugdrohne“ im Sinne des § 24d LFG) keine Bewilligung erforderlich.

Im Lichte dessen hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen, weshalb das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen war.

2. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden. Darüber hinaus hat die belangte Behörde bereits in ihrem Vorlageschreiben vom 15.05.2020 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf ihre Teilnahme verzichtet.

3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch genannte Gesetzesstelle.

4. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Lauftraumbeschränkungen; Fluggerät; Drohne; Bewilligung; Spielzeug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.076.5706.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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