TE Lvwg Erkenntnis 2020/11/17 VGW-002/085/10875/2019, VGW-002/V/10877/2019, VGW-002/085/2105/2020, V

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Veröffentlicht am 17.11.2020
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Entscheidungsdatum

17.11.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
34 Monopole

Norm

VStG §45 Abs1 Z1
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
GSpG 1989 §54 Abs2

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin MMag. Dr. Salamun über die Beschwerden

1. der A. GmbH (VGW-002/085/10875/2019 und VGW-002/V/085/10877/2019) gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 26.6.2019, Zl. PAD/..., betreffend Beschlagnahme von mehreren Geräten und des allfälligen Inhaltes der Gerätekassenlade gemäß § 53 Abs. 1 und Einziehung der Geräte gemäß § 54 Abs. 1 GSpG, sowie Abweisung der Anträge auf Parteistellung der D. s.r.o.,

2. der A. GmbH (VGW-002/085/2105/2020) und des B. C. (VGW-002/V/085/2107/2020) gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 8.1.2020, Zl. VStV/..., betreffend Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 4. Fall iVm § 2 Abs. 2 und 4 iVm § 4 GSpG, BGBl. Nr. 620/1989 idgF, iVm § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz – VStG,

den

BESCHLUSS

gefasst:

I. Gemäß § 50 in Verbindung mit § 31 VwGVG wird die zu den Zlen. VGW-002/085/10875/2019 und VGW-002/V/10877/2019 protokollierte Beschwerde der A. GmbH gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 26.6.2019, Zl. PAD/..., als unzulässig zurückgewiesen.

sowie

IM NAMEN DER REPUBLIK

zu Recht e r k a n n t:

II. Der zu den Zlen. VGW-002/085/2105/2020 und VGW-002/V/085/2107/2020 protokollierten Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

III. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

IV. Gegen diesen Beschluss bzw. dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.

I.1.

Zum angefochtenen Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid (VGW-002/085/10875/2019 und VGW-002/V/085/10877/2019):

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.6.2019, Zl. PAD/... wurde unter Spruchpunkt 1) hinsichtlich der am 1.4.2019 um 16:00 Uhr (mit Ende der Amtshandlung) in Wien, E.-Straße, in dem dort befindlichen Spiellokal durch Organe der Finanzpolizei Team ... gemäß § 53 Abs. 2 Glückspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte/sonstigen Eingriffsgegenstände und des technischen Hilfsmittels

?    Gerät „F.“, Seriennummer ..., ohne Typenbezeichnung (FA Nr. .../1)

?    Gerät „F.“, Seriennummer ..., ohne Typenbezeichnung (FA Nr. .../2)

?    Gerät „F.“, Seriennummer ..., ohne Typenbezeichnung (FA Nr. .../3)

?    Gerät „F.“, Seriennummer ..., ohne Typenbezeichnung (FA Nr. .../4)

?    Ein- und Auszahlungsgerät ohne Gerätebezeichnung, Seriennummer ..., Typenbezeichnung „Cashcenter“ (FA Nr. .../5) sowie

?    des allfälligen, noch festzustellenden Inhaltes der Gerätekassen, jedenfalls aber den im Gerät FA Nr. .../5 vorgefundenen Betrag von € 2.250

gemäß § 53 Abs. 1 GSpG die Beschlagnahme angeordnet, weil der Verdacht bestehe, dass mit diesen Glücksspielgeräten und dem technischen Hilfsmittel in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen und fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen werde.

Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde gemäß § 39 Abs. 6 VStG ausgeschlossen.

Unter Spruchpunkt 2) wurde hinsichtlich der am 1.4.2019 um 16:00 Uhr (mit Ende der Amtshandlung) in Wien, E.-Straße, in dem dort befindlichen Spiellokal durch Organe der Finanzpolizei Team ... gemäß § 53 Abs. 2 Glückspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte/sonstigen Eingriffsgegenstände und des technischen Hilfsmittels:

?    Gerät „F.“, Seriennummer ..., ohne Typenbezeichnung (FA Nr. .../1)

?    Gerät „F.“, Seriennummer ..., ohne Typenbezeichnung (FA Nr. .../2)

?    Gerät „F.“, Seriennummer ..., ohne Typenbezeichnung (FA Nr. .../3)

?    Gerät „F.“, Seriennummer ..., ohne Typenbezeichnung (FA Nr. .../4)

?    Ein- und Auszahlungsgerät ohne Gerätebezeichnung, Seriennummer ..., Typenbezeichnung „Cashcenter“ (FA Nr. .../5)

mit denen gegen eine Bestimmung des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen worden sei, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG gemäß § 54 Abs. 1 GSpG die Einziehung verfügt.

Unter Spruchpunkt 3) wurden die Anträge auf Parteistellung der D. s.r.o. im Beschlagnahme- und im Einziehungsverfahren als unbegründet abgewiesen.

I.2.

Der Spruch des gegen B. C. als Beschuldigten gerichteten Straferkenntnisses (VGW-002/085/2105/2020 und VGW-002/V/085/2107/2020) lautet:

 

„Datum/Zeit:

01.04.2019, 14:00 Uhr

 

Ort:

Wien, E.-Straße

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma A. GmbH und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten, dass sich diese Gesellschaft als Unternehmerin, also entgeltlich, auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete Untervermietung des Lokals in Wien, E.-Straße, im dortigen Lokal an die Firma D. s.r.o. an der Veranstaltung verbotener Ausspielungen vom Inland aus im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG beteiligt hat insoweit die Firma D. s.r.o. am 01.04.2019 in der Zeit von 14.00 bis 16.00 Uhr in diesem Lokal die funktionsfähigen und in betriebsbereitem Zustand aufgestellten Glücksspielgeräte der Marke

1.) F. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 01)

2.) F. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 02)

3.) F. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 03)

4.) F. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 04)

und den dazugehörenden Cashcenter (Ein- und Auszahlungsgerät) mit Seriennummer ... (FA Nr. 05) auf eigene Rechnung und auf eigens Risiko betrieb um damit regelmäßig Einnahmen zu erzielen.

An den Geräten wurde Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Walzenspielen geboten, bei denen Spielern nach Leistung eines Einsatzes für das erzielen eines bestimmten Spielergebnisses das ausschließlich vom Zufall abhing, in Aussicht gestellt wurde. Für den Betrieb dieser Geräte lag keine Bewilligung oder Konzession vor.

Durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ... wurde am 01.04..2019 im Zeitraum von 14.00 bis 16.00 Uhr festgestellt, dass mit den Glücksspielgeräten mehrere Glücksspiele vor allem virtuelle Walzenspiele in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden konnten.

Die A. GmbH haftet gem. § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 52 Abs. 1 Z 1 (4. Fall) i.V.m. § 2 Abs. 2 und 4 i.V.m. § 4 GspG BGBl. Nr. 620/1989 i.d.g.F. i.V.m § 9 Abs. 1 VStG

2. § 52 Abs. 1 Z 1 (4. Fall) i.V.m. § 2 Abs. 2 und 4 i.V.m. § 4 GspG BGBl. Nr. 620/1989 i.d.g.F. i.V.m § 9 Abs. 1 VStG

3. § 52 Abs. 1 Z 1 (4. Fall) i.V.m. § 2 Abs. 2 und 4 i.V.m. § 4 GspG BGBl. Nr. 620/1989 i.d.g.F. i.V.m § 9 Abs. 1 VStG

4. § 52 Abs. 1 Z 1 (4. Fall) i.V.m. § 2 Abs. 2 und 4 i.V.m. § 4 GspG BGBl. Nr. 620/1989 i.d.g.F. i.V.m § 9 Abs. 1 VStG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von  falls diese uneinbringlich ist Freiheitsstrafe Gemäß

                           Ersatzfreiheitsstrafe von  von

1. € 3.000,00

1 Tag

 

§ 52 Abs. 2 3. Satz Glücksspielgesetz (GSpG)

2. € 3.000,00

1 Tag

 

§ 52 Abs. 2 3. Satz Glücksspielgesetz (GSpG)

3. € 3.000,00

1 Tag

 

§ 52 Abs. 2 3. Satz Glücksspielgesetz (GSpG)

4. € 3.000,00

1 Tag

 

§ 52 Abs. 2 3. Satz Glücksspielgesetz (GSpG)

         

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung der Vorhaft):

keine

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 1.200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 13.200,00“

II.

II.1.

Gegen den Bescheid über die Beschlagnahme und Einziehung (Bescheid vom 26.6.2019, Zl. PAD/...) wendet sich die vorliegende Beschwerde der A. GmbH (VGW-002/085/10875/2019 und VGW-002/V/085/10877/2019), mit welcher die beschwerdeführende Gesellschaft die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheids hinsichtlich der Beschwerdeführerin, in eventu, die Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz, begehrt.

Die Beschwerdeführerin sei der falsche Bescheidadressat und werde mangelnde Passivlegitimation eingewendet. Die Erstbehörde habe den Sachverhalt von Amts wegen überhaupt nicht umfassend festgestellt und ignoriere auch völlig die rechtlichen Verhältnisse. Es sei im erstinstanzlichen Verfahren der Mietvertrag vorgelegt worden, welcher offensichtlich nunmehr im Bescheid als Scheinvertrag angenommen werde, und würden nunmehr im Beschwerdeverfahren, um die völlige Rechtmäßigkeit des Untermietvertrages zu untermauern, Zahlungsbelege sowie Überweisungsbelege für den Zeitraum Oktober 2018 bis März 2019 für die Miete April 2019 vorgelegt.

Die Beschwerdeführerin sei zu keinem Zeitpunkt Eigentümer der beschlagnahmten Geräte oder Veranstalter, noch in sonst irgendeiner Art und Weise an dem Betrieb der Automaten beteiligt gewesen, sondern habe lediglich Teile der von ihr als Hauptmieter angemieteten Räumlichkeiten, da für diese kein Bedarf bestand und diese auch separat zugänglich waren, weitervermietet, insbesondere mit der Klausel, dass in diesen vermieteten Räumlichkeiten keine Glücksspiele betrieben werden dürfen.

Aus all diesen Umständen ergebe sich bereits eindeutig, dass die Beschwerdeführerin nicht Bescheidadressat werden könne, weil keinerlei tatsächlicher und rechtlicher Zusammenhang mit den beschlagnahmten Geräten bestehe.

Es dränge sich die Vermutung auf, dass jedoch durch die belangte Behörde versucht werde, eine Gesellschaft mit Sitz in Österreich als Bescheidadressat und Verantwortlichen heranzuziehen, um sich ein aufwändiges Verfahren zu ersparen. Völlig unbegründet sei auch die Annahme, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin dieser beschlagnahmten Geräte sein solle, es lägen nämlich kein Eigentümernachweise der Beschwerdeführerin für die Geräte vor. Wenn die belangte Behörde im Bescheid erklärt, die D. s.r.o. sei offensichtlich nicht Eigentümerin, da kein Eigentumsnachweis vorgelegt wurde, so sei dem entgegenzuhalten, dass auch durch die Beschwerdeführerin kein Eigentumsnachweis vorgelegt wurde und auch nie erklärt wurde, dass sie Eigentümerin der Geräte ist. Demgegenüber habe sehr wohl die D. s.r.o. in einem Schriftsatz ausdrücklich erklärt, sie sei Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte. Diese Erklärung, welche als Anerkenntnis zu werten sei, sollte, zumal dies üblicherweise als rechtsverbindliche Erklärung zu werten sei, genügen, zumal sonst keinerlei Information über die Urheberschaft der Geräte vorhanden sei. Sollte man dieser Auffassung der Behörde folgen, könnte der Liegenschaftseigentümer, welcher die Räumlichkeiten an die beschwerdeführende Gesellschaft vermietet hat, ebenso Eigentümer der Geräte sein.

II.2.

Gegen das gegen B. C. als Beschuldigten gerichtete Straferkenntnis wendet sich die vorliegende Beschwerde (VGW-002/085/2105/2020 und VGW-002/V/085/2107/2020), mit welcher die Beschwerdeführer die Stattgebung der Beschwerde und Einstellung des Verfahrens begehren. Richtig sei, dass die beschwerdeführende Gesellschaft Räumlichkeiten an die D. s.r.o. untervermietet habe. Diese Räumlichkeiten seien vom übrigen Mietobjekt, nämlich im Wesentlichen ein Kaffeehaus, völlig getrennt und bestehe ein eigener straßenseitiger Eingang und seien diese durch das Kaffeehaus, welches die GmbH betreibe, nicht betretbar.

Es sei eine für die Größe des Mietobjekts angemessene Pauschalmiete von € 515 inklusive BK netto vereinbart worden und sei im Mietvertrag, da es in der Vergangenheit mit anderen Mietern immer wieder Probleme gegeben habe, explizit darauf hingewiesen worden, dass das Aufstellen illegaler Glücksspielautomaten ausdrücklich verboten sei.

Weder die beschwerdeführende Gesellschaft noch deren Geschäftsführer, Herr B. C., hätten einen Schlüssel und auch keinerlei Kenntnis von der Art der Nutzung der gegenständlichen Lagerräumlichkeiten gehabt.

Der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft habe sein berufliches Hauptgeschäft im Fitnessbereich, sei nur sporadisch im Kaffeehaus anwesend und könne über die Geschäftstätigkeit in den untervermieteten Räumlichkeiten keinerlei Auskünfte tätigen. Richtig sei weiters, dass die GmbH aus der Untervermietung Mieteinnahmen erzielt habe, diese jedoch völlig unabhängig davon, wie der Mieter die gemieteten Geschäftsräumlichkeiten nutze. Die GmbH bzw. der Geschäftsführer hätten aus den vom Untermieter offensichtlich durchgeführten Glücksspiel keinerlei Einnahmen erzielt, wäre auch eine Vermietung zu diesem Preis in Kenntnis, dass hier illegales Glücksspiel durchgeführt wird, nie abgeschlossen worden. Es sei jedenfalls keinerlei Beitrags- oder Beteiligungshandlung zur Durchführung von Ausspielungen im Sinne des § 2 Glücksspielgesetz getätigt worden und werde diesbezüglich auf die Entscheidung GZ: VGW-002/066/10148/2018 verwiesen.

Einen Vermieter treffe keine spezielle Erkundungspflicht über die Räumlichkeiten, die er vermietet habe, betreffend mögliche Verstöße gegen das Glücksspielgesetz und sei daher die alleinige Vermietung von Räumlichkeiten nicht unter das Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG subsumierbar. Der Verwaltungsgerichtshof erachte es im Hinblick auf die Vermietung von Geräten als maßgeblich, dass der Vermieter von der Durchführung von Glücksspielen wusste oder wissen musste bzw. ob die vermieteten Geräte auf eine Durchführung von Glücksspielen durch konzessionierte Anbieter ausgerichtet waren (VwGH 24. April 2015, 2013/17/0400). Wenn selbst die Vermietung von Geräten nicht zu einer unternehmerischen Beteiligung führe, sofern nicht festgestellt werden könne, dass die Durchführung von Glücksspielen in Absprache mit dem Veranstalter stattgefunden habe, so könne auch die bloße Verpachtung von Lokalräumlichkeiten ohne weitere wirtschaftliche Beteiligung an den stattgefundenen Ausspielungen nicht als unternehmerische Beteiligung im glücksspielrechtlichen Sinn zu verstehen sein. Gegenständlich sei daher der angezogene Verstoß nicht gegeben (VGW-002/069/9159/2016).

Eine Inanspruchnahme des bloßen Vermieters würde zur Ausuferung der Reichweite des Straftatbestandes der unternehmerischen Beteiligung führen, da auch unbeteiligte Dritte erfasst wären (VwGH 14.7.2017, Ra 2016/17/0264). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Landesverwaltungsgerichte stehe fest, dass mit Abschluss eines Mietvertrages die Gewahrsame an den vermieteten Räumlichkeiten vom Vermieter an den Mieter übergehe und dieser naturgemäß keinen Einfluss habe, ob hier Spielgeräte aufgestellt werden und ob hier ein verbotenes Glücksspiel bzw. eine rechtswidrige Ausspielung erfolgt. Darüber hinaus habe der Vermieter auch keinen Einfluss darauf, wie viele Geräte möglicherweise aufgestellt werden. Diesbezüglich werde auch festgehalten, dass der Straftatbestand des § 52 Glücksspielgesetz geltendem EU-Recht widerspreche, zumal der Vermieter keinerlei Einfluss auf die Art und Anzahl der aufgestellten Automaten habe. Die Strafbestimmung, dass eine Mindeststrafe pro Gerät verhängt werde, allenfalls mit möglichen Steigerungen je nach Anzahl der Geräte sei EU-rechtswidrig (EuGH 12. September 2019, betreffend eine ähnliche Strafbestimmung im AuslBG). Zusammenfassend könne nach ständiger Judikatur nicht von einer unternehmerischen Beteiligung ausgegangen werden und falle das bloße Vermieten von Räumlichkeiten nicht unter die Strafbestimmungen des Glücksspielgesetzes.

II.3.

Die belangte Behörde traf in den Verfahren keine Beschwerdevorentscheidungen und legte die Beschwerden dem Verwaltungsgericht Wien samt den Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

III.

Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung nahm das Verwaltungsgericht Wien in Hinblick auf die Beurteilung der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes verschiedene amtswegig beigeschaffte Unterlagen zum Akt und verwies die Verfahrensparteien auf die Möglichkeit der Akteneinsicht.

Das Verwaltungsgericht Wien führte am 22.10.2020 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung zu den verbundenen Verfahren zu den

GZ:    1.) VGW-002/085/10875/2019

       2.) VGW-002/V/10877/2019

       3.) VGW-002/085/2105/2020

       4.) VGW-002/V/085/2107/2020

mittels Videokonferenz durch, an welcher der Beschwerdeführer, der Vertreter der Beschwerdeführer und der Vertreter des Finanzamts teilnahmen und die Kontrollorgane der Finanzpolizei Herr G. und Herr H. sowie der Mitarbeiter der I. GmbH, Herr J., als Zeugen einvernommen wurden. Der Vertreter der Landespolizeidirektion Wien entschuldigte sich.

Der Zeuge G. gab nach Belehrung zu Protokoll:

„Ich war bei der gegenständlichen Kontrolle Einsatzleiter. Die Eingangstüre war bei der Kontrolle verschlossen und wurde trotz Androhung von Zwangsmaßnahmen nicht geöffnet. Erst bei Zuhilfenahme eines mitgebrachten Schlossers, konnte diese geöffnet werden. In einem kleinen Vorraum gab es eine zweite verschlossene Türe, welche auch mit Magnetschlössern gesichert war. Es wurden vier Eingriffsgeräte, sowie ein Cashcenter betriebsbereit vorgefunden. Diese waren abgeschaltet und war die Restwärme an den Bildschirmen feststellbar. Die Geräte hatten jeweils zwei Bildschirme sowie für Glückspielgeräte typische Tastaturen. Die Geräte konnten in Betrieb genommen werden, Probespiele konnten aber mangels Passwort nicht durchgeführt werden. Dem Cashcenter wurden EUR 20,-- zugeführt und wäre es funktionsfähig gewesen, wenn die Geräte bespielt hätten werden können. Das heißt, die Ein- und Auszahlung funktionierte. Aus diesem Grund war für uns der Verdacht gegeben, eine vorläufige Beschlagnahme durchzuführen.

Am ersten Foto der Lichtbildbeilage würde sich – wenn er sichtbar wäre – der Eingang vom Cafe des Bf auf der rechten Seite befinden. Es handelt sich um einen Eckeingang. Ins Cafe des Bf sind wir nicht gegangen. Aus dem Glückspiellokal gibt es keinen direkten Zugang zum Cafe des Bf.“

Der Beschwerdeführer führte aus:

Beschwerdeführer:

Allseitige Verhältnisse:

Einkommen: EUR 2.000,-- netto

Vermögen: keine Angabe

Sorgepflichten: 2 Kinder

Dem Bf wird aufgetragen binnen 2 Wochen den Hauptmietvertrag sowie ein Foto des Ausweises des Geschäftsführers des Untermieters vorzulegen.

Auf die Frage, wie lange das Lokal an die D. untervermietet war, gibt der Bf – nach Durchsicht seiner Unterlagen- an:

„Ab dem 01.10.2018.

Es war wer von der Fa. D. bei mir und wollte das Lokal mieten. Ich weiß nicht mehr, wer genau. Der Geschäftsführer ist damals bei der Unterfertigung des Untermietvertrages mitgekommen. Er hatte eine Kopie seines Lichtbildausweises mit. Die Kopie sollte beim Untermietvertrag dabei sein, ich werde diesbezüglich nachschauen. Der Vertrag wurde dann im Lokal unterzeichnet. Die D. hatte Interesse daran, Getränke- bzw. Snackautomaten aufzustellen. Die Miete habe ich mit EUR 515,-- pauschal vorgegeben. Mit pauschal meine ich, dass Heizung, Strom etc. inkludiert ist.

Der Eingang meines Kaffeehauses ist an der Ecke in der E.-Straße, das andere Lokal ist direkt an der E.-Straße. Ich habe das Lokal jetzt nicht mehr. Am 01.04.2019 hatte ich drei Angestellte. Die Öffnungszeiten waren von 09:00 Uhr bis 23:00 Uhr. Die Arbeitszeiten meiner Angestellten waren in zwei Schichtbetriebe eingeteilt. Von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr sowie von 17:00 Uhr bis 23:00 Uhr. Ich war meistens zwei Mal die Woche am Vormittag dort, nämlich im Lager, um die Getränke vorzuschlichten. Es hat nie einen Eingang von meinem Kaffeehaus zum Lokal gegeben.

Auf dem Lokal war das Schild K.. Bis 2016 wurde es als Wettcafe geführt, das Schild stammt noch aus dieser Zeit und wurde nicht abmontiert.“

Auf Befragen des Fa-V gibt der Bf an:

Frage: Wissen Sie, wie oft in den letzten Jahren eine Beschlagnahme und Strafverfahren zum Glückspielgesetz in dem Lokal durchgeführt wurden?

Antwort: „Genau weiß ich es nicht, aber es waren 3 – 4 in etwa. Ich habe keine Strafe bekommen. Ich habe das Lokal nicht betreut, lediglich weitervermietet.“

Über Befragen des BfV gibt der Bf an:

Frage: Sie haben gesagt, sie waren 2- bis 3-mal pro Woche am Vormittag im Lokal, was haben Sie sonst gemacht?

Antwort: „Ich betreibe eine Firma L. GmbH, das ist ein Fitness- und Sonnenstudio in M.. Dort bin ich meistens gewesen.“

Der Zeuge H. gab nach Belehrung zu Protokoll:

„Herr G. und ich waren damals beide Einsatzleiter bei dieser Kontrolle und sind zum wiederholten Mal in dieses Lokal gekommen. Wir mussten wieder mit einem Schlosser ins Lokal, weil uns der Zutritt verwehrt wurde. Nach Öffnung des Lokals konnten wir vier Glückspielgeräte und ein Cashcenter wahrnehmen. Bespielen konnten wir die Geräte nicht, weil sie durch einen Zahlencode gesichert waren. Die Geräte waren am Anfang der Kontrolle herunterfahren, wir konnten sie reaktivieren, jedoch nicht bespielen. Das Cashcenter, das mit vier Spielgeräten verbunden war, konnte überprüft werden, in dem wir ein Pay in und ein Pay out feststellen konnten.

In dem Kaffeehaus waren wir anlässlich der Kontrolle nicht.“

Der Zeuge J. gab nach Belehrung zu Protokoll:

„In Bezug auf meinen Einsatz vom 02.10.2018 gebe ich an: Man musste anläuten, um in das Lokal zu gelangen. Die Türen wurden elektronisch geöffnet. Im Automatenraum befand sich ein Ein- und Auszahlungsgerät, um Spielguthaben aufzuladen auf den Glücksspielautomaten. Es befanden sich vier Glücksspielautomaten in dem Lokal. Ich habe für ein Testspiel bei dem Ein- und Auszahlungsgerät EUR 50,-- einbezahlt, welches dann auf den Glückspielautomaten als Guthaben transferiert wurde. Bei dem Glückspielautomaten habe ich dann das virtuelle Walzenspiel „Eurocash“ gewählt und gespielt. Es gibt einen Mindesteinsatz von 30 Cent, einen Höchsteinsatz von EUR 15,--, Höchstgewinn: EUR 30.000,-- bei EUR 15,-- Einsatz und bei 30 Cent war der Höchstgewinn: EUR 600,--.“

Über Vorhalt der Fotos der Kontrolle des Finanzamtes:

„Es handelt sich um die gleichen Geräte.“

In seinen Schlussausführungen verwies der Finanzamtsvertreter auf sein bisheriges Vorbringen und führte aus:

„Im Zeitraum vom 10.08.2017 bis 25.06.2020 wurden seitens der Finanzpolizei nicht weniger als sechs Kontrollen in diesem Lokal durchgeführt. Bei jeder Kontrolle wurden Eingriffsgeräte vorgefunden, mit denen gegen die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes verstoßen wurden. Aus diesem Grund kommt die Finanzpolizei zu dem Schluss, dass der Bf entweder vorsätzlich oder zu mindestens fahrlässig das Lokal an Betriebe untervermietet hat, deren alleiniger Zweck die Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen ist. Auch von einer Ausuferung der Reichweite des Straftatbestandes des § 52 Abs. 1 Z 1 4. Fall GSpG kann keine Rede sein, da durch das Vermieten der Räumlichkeiten zum Zwecke der Veranstaltung verbotener Ausspielungen diese erst möglich gemacht wird.“

In seinen Schlussausführungen verwies der Beschwerdeführervertreter auf sein bisheriges schriftliches Vorbringen und führte aus:

„Ich halte fest, dass zum Kontrollzeitpunkt am 01.04.2019 von der Finanz nicht beurteilt werden konnte, ob es sich um Glückspielautomaten handelte, da diese nicht bespielt werden konnten. Ich bestreite auch das Vorbringen in den Schlussausführungen des Fa-V und halte fest, dass der Bf immer ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass keine illegalen Automaten im Lokal aufgestellt werden dürfen. Dies wurde auch schriftlich jeweils in den Mietverträgen festgehalten.“

Die anwesenden Parteien verzichteten auf die Verkündung des Erkenntnisses und erklärten sich mit einer schriftlichen Erledigung einverstanden.

Das gemäß § 50 Abs. 5 GSpG Parteistellung genießende Finanzamt erstattete am 28.10.2020 eine Stellungnahme im Strafverfahren.

Am 5.11.2020 erfolgte die in der mündlichen Verhandlung aufgetragene Vorlage des Hauptmietvertrages vom 16.3.2004 sowie eines Lichtbilausweises von Herrn N..

IV. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

IV.1. Rechtsvorschriften:

Gemäß § 1 Abs. 1 Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 13/2014, ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.

§ 2 GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 73/2010, lautet:

"Ausspielungen

§ 2. (1) Ausspielungen sind Glücksspiele,

1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und

2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und

3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).

(2) Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. […]

(3) Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. […]

(4) Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind."

Gemäß § 4 Abs. 2 GSpG idF BGBl. I 73/2010 unterliegen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.

§ 5 GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 118/2016, lautet:

"Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten

§ 5. (1) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen nach § 2 Abs. 3 an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Abs. 2) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Abs. 3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Abs. 6) und der Aufsicht (Abs. 7)

1.in Automatensalons mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten oder

2.in Einzelaufstellung mit höchstens drei Glücksspielautomaten.

Dabei darf ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielautomat pro 1 200 Einwohner insgesamt im Bundesland nicht überschritten werden und die Anzahl der aufrechten Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten ist mit höchstens drei pro Bundesland beschränkt. Im Bundesland Wien beträgt das höchstzulässige Verhältnis ein Glücksspielautomat pro 600 Einwohner. Die Einwohnerzahl eines Bundeslandes bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis im Zeitpunkt der Erteilung von Bewilligungen maßgeblich ist.

(2) Ordnungspolitische Anforderungen an Bewilligungswerber bzw. -inhaber sind zumindest:

1.eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat, die keine Gesellschafter hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und die Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht gefährden;

2.die Abwicklung des Betriebs der Glücksspielautomaten in einer Form, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach diesem Bundesgesetz erlaubt;

3.der Nachweis eines eingezahlten Stamm- oder Grundkapitals von mindestens 8 000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten und der rechtmäßigen Mittelherkunft in geeigneter Weise sowie einer Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20 vH des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals;

4.ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen für einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei den Betreibern von Automatensalons, wobei § 76 BWG sinngemäß anzuwenden ist;

5.die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsleiter, die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 vorliegt;

6.eine Eigentümer- oder allenfalls Konzernstruktur, die eine wirksame Aufsicht über den Bewilligungsinhaber nicht behindert;

7.ein technisches Gutachten über die Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 4, 5 und 7 über den Spielerschutz und die Sicherung der Gewinnausschüttung;

8.eine Höchstbewilligungsdauer von 15 Jahren.

(3) Spielsuchtvorbeugende Maßnahmen bei Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten bestehen aus Spielerschutz begleitenden Rahmenbedingungen und einem spielerschutzorientierten Spielverlauf.

(4) Als Spielerschutz begleitende Rahmenbedingungen nach Abs. 3 sind zumindest verpflichtend vorzusehen

a) für Automatensalons:

1.die Einrichtung eines Zutrittssystems, das sicherstellt, dass jeder Besuch des Automatensalons nur Personen gestattet ist, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben;

2.die Vorlage eines Konzepts über die Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit Spielsucht und über die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Spielerschutzeinrichtung(en);

3.die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Besuche des Spielteilnehmers in den Automatensalons eines Bewilligungsinhabers;

4.die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms bei der gewählten Einsatzgröße am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 85 bis 95 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 95 vH liegen;

5.das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen;

6.die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten;

7.die Einhaltung eines Mindestabstands von 15 Kilometern Luftlinie oder in Gemeinden mit mehr als 500 000 Einwohnern von 2 Kilometern Luftlinie für Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten zum Standort einer Spielbank, wobei der Abstand eines Automatensalons in einer Gemeinde mit mehr als 500 000 Einwohnern auf dem Gebiet dieser Gemeinde nicht mehr als 2 Kilometer Luftlinie betragen muss; zudem darf im Umkreis von 300 Metern oder in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern von 150 Metern Luftlinie eines Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten kein weiterer Automatensalon mit mehr als 15 Glücksspielautomaten eröffnet werden; schließlich muss zwischen Automatensalons desselben Bewilligungsinhabers jedenfalls ein Mindestabstand von 100 Metern Gehweg eingehalten werden; die Einwohnerzahl der Gemeinden richtet sich dabei nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Ergebnis der letzten Volkszählung;

8.die Teilnahme an einer vom Bundesgesetzgeber den Grundsätzen des Datenschutzrechts entsprechend noch vorzusehenden Austauschsverpflichtung von Daten über Besuchs- und Spielsperren oder -beschränkungen zwischen Glücksspielanbietern;

9.die sinngemäße Einhaltung der Bestimmung des § 25 Abs. 3.

b) bei Einzelaufstellung:

1.die Einrichtung eines Identifikationssystems, das sicherstellt, dass nur Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, an den Glücksspielautomaten spielen können und das eine zeitliche Begrenzung der Spielzeiten an den Glücksspielautomaten ermöglicht;

2.die Ausstellung einer laufend nummerierten Spielerkarte durch den Bewilligungsinhaber oder dessen Vertragspartner zur Einhaltung der höchstzulässigen Tagesspieldauer (Abs. 5 lit. b Z 7), auf der der Name des Bewilligungsinhabers sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild des Spielteilnehmers sowie das (Erst-) Ausstellungsdatum angebracht sind; dabei ist durch den Bewilligungswerber oder dessen Vertragspartner sicherzustellen, dass pro Spieler nur jeweils eine Spielerkarte ausgestellt ist, oder, wenn mehrere Spielerkarten für einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler gültig ist, und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt; die Dauer der bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spielteilnehmer auf diese Spielerkarte übertragen werden; die Ausstellung einer physischen Spielerkarte kann entfallen, wenn auf Grund des technischen Fortschrittes biometrische Erkennungsverfahren im Einsatz sind, die in ihrer Funktionalität der entfallenden Spielerkarte zumindest gleichwertig sind;

3.die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Spielzeiten des Spielers;

4.die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 82 bis 92 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 92 vH liegen;

5.das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen;

6.die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten.

(5) Ein Spielerschutz orientierter Spielverlauf nach Abs. 3 besteht,

a) wenn in Automatensalons zumindest

1.die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 10 Euro pro Spiel beträgt;

2.die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 10 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten;

3.jedes Spiel zumindest 1 Sekunde dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird;

4.keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z 1 übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z 2 überschritten wird;

5.eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z 1 oder Höchstgewinn nach Z 2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;

6.keine Jackpots ausgespielt werden und

7.nach zwei Stunden ununterbrochener Spieldauer eines Spielteilnehmers der Glücksspielautomat abschaltet (Abkühlungsphase).

b) wenn in Einzelaufstellung zumindest

1.die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 1 Euro pro Spiel beträgt;

2.die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 1 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten;

3.jedes Spiel zumindest 2 Sekunden dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird;

4.keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z 1 übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z 2 überschritten wird;

5.eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z 1 oder Höchstgewinn nach Z 2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;

6.keine Jackpots ausgespielt werden und

7.das Spielen auf Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung nur höchstens für drei Stunden je Spielteilnehmer innerhalb von 24 Stunden möglich ist (höchstzulässige Tagesspieldauer).

(6) Als Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sind in Fällen von Automatensalons und in Fällen der Einzelaufstellung zumindest die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen des § 31c Abs. 1, 2 und 4 sowie die Aufsicht nach einem risikobasierten Ansatz im Sinne der Bestimmungen des § 25 Abs. 2 FM-GwG vorzusehen.

(7) Als Aufsicht sichernde Maßnahmen sind zumindest vorzusehen

1.eine über einen Zentralcomputer vernetzt durchgeführte Abrechnung von Glücksspielautomaten und die Sicherstellung der verpflichtenden elektronischen Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH gemäß § 2 Abs. 3;

2.dass in Automatensalons und an Standorten mit Einzelaufstellung keine anderen Glücksspiele als solche des Bewilligungsinhabers im Sinne dieser Bestimmung angeboten werden dürfen;

3.eine Sicherstellung, dass Glücksspielautomaten keine anderen Funktionseigenschaften haben als jene, die in einem am Aufstellungsort aufliegenden technischen Handbuch angegeben und beschrieben sind;

4.eine Sicherung gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere, elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse;

5.eine verpflichtende aufsichtsbehördliche Standortbewilligung für jeden einzelnen Automatensalon sowie eine laufende Berichterstattung an den Bundesminister für Finanzen über die erteilten landesrechtlichen Bewilligungsbescheide der Betreiber von Automatensalons und eine Übermittlung einer Aufstellung aller landesrechtlich bewilligten Glücksspielautomaten unter Angabe ihrer bewilligten Standorte und Nennung des Betreibers in elektronischer Form zur Sicherstellung der damit verbundenen Abgabenleistung sowie für glücksspielrechtliche Überwachungen;

6.eine Kontrolle durch Landesbehörden auf Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen unter sinngemäßer Anwendung des § 23;

7.eine verpflichtende Zusammenarbeit der Landesbehörden mit dem Bundesminister für Finanzen in Aufsichtsangelegenheiten;

8.dass während der Übergangszeit nach § 60 Abs. 25 Z 2 Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nur insoweit ausgeübt werden können, als im selben Ausmaß aufrechte und zum 15. März 2010 tatsächlich ausgeübte landesrechtliche Bewilligungen für Glücksspielautomaten nach § 4 Abs. 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz in diesem Bundesland in der Übergangszeit auslaufen oder vorzeitig unwiderruflich zurückgelegt werden, wobei für neue Bewilligungen die höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten gemäß Abs. 1 nicht überschritten werden darf;

9.die (sinngemäße) Einhaltung der Bestimmungen der §§ 31b, 51 sowie 56 Abs. 1 GSpG;

10.eine Parteistellung des Bundesministers für Finanzen in allen Angelegenheiten des § 5.

(8) Bei Verstoß eines Bewilligungsinhabers gegen die oben genannten Verpflichtungen sowie gegen die Verpflichtungen aus der elektronischen Datenübermittlung nach § 2 Abs. 3 kann der Bundesminister für Finanzen einen Antrag auf die Verhängung von Sanktionen im Sinne des § 23 durch die Landesbehörde stellen.“

§ 50 GspG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 118/2016, lautet (auszugsweise):

§ 50. (1) Für Strafverfahren und Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz sind die Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig. Gegen diese Entscheidungen kann Beschwerde an ein Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.

(2) Diese Behörden können sich der Mitwirkung der Organe der öffentlichen Aufsicht bedienen und zur Klärung von Sachverhaltsfragen in Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Amtssachverständigen des § 1 Abs. 3 hinzuziehen. Zu den Organen der öffentlichen Aufsicht zählen jedenfalls die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Abgabenbehörden.

(3) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Organe der öffentlichen Aufsicht auch aus eigenem Antrieb berechtigt. Die Organe der Abgabenbehörden können zur Sicherung der Ausübung ihrer Überwachungsbefugnisse die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinzuziehen.

(4) Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Abs. 1, dem Amtssachverständigen (§ 1 Abs. 3) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.

(5) Die Abgabenbehörde hat in Verwaltungsverfahren nach §§ 52, 53 und 54 dann, wenn zu der Verwaltungsübertretung eine von ihr stammende Anzeige vorliegt, Parteistellung und kann Beschwerde gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen erheben.“

§ 52 GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 118/2016, lautet (auszugsweise):

"Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 52. (1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,

1.wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt;

[…]

5.wer gegen eine Bestimmung der in § 2 Abs. 3, § 12a Abs. 4 und § 21 Abs. 10 vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung gemäß § 4 Abs. 6 oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 verstößt;

(2) Bei Übertretung des Abs. 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eing

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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