Entscheidungsdatum
29.12.2020Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO §8 Abs4Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Beschwerde des A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 5. November 2020, Zl. MA67/.../2020, betreffend Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung – StVO,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 24 Abs. 1 lit. a und § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 idF BGBl. I 123/2015, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 15,60 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof – soweit die Revision nicht bereits nach § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen ist – nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € 78,— (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) wegen Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO verhängt, weil er am 19. Juli 2020 um 8:47 Uhr in Wien, C.-Gasse, das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-1 im Bereich des Verbotszeichens "Halten und Parken verboten" abgestellt habe.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich das vorliegende als Beschwerde zu wertende Schreiben des Beschwerdeführers, in welchem dieser ausführt, "für dieses delikt" bereits eine Strafverfügung erhalten zu haben. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2020 bekräftigte der Beschwerdeführer sein Ansinnen, Beschwerde erheben zu wollen.
3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien samt dem bezughabenden Akt des Verwaltungsverfahrens vor.
II. Sachverhalt
1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
Der Beschwerdeführer hielt als Lenker das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-1 in Wien, C.-Gasse am Ende ca. des ersten Drittels zwischen D.-Straße und E.-Gasse im Bereich des Verbotszeichens "Halten und Parken verboten" mit zwei Rädern auf dem Gehsteig. Die Anhaltung erfolgte wegen akuten Harndrangs des Beschwerdeführers.
Gegenüber dem Beschwerdeführer erging infolge dieses Parkvorgangs – abgesehen vom gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren – eine Strafverfügung der belangten Behörde wegen des Abstellens des Fahrzeugs mit zwei Rädern auf dem Gehsteig.
Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und weist durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf.
2. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:
Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Würdigung des Beschwerdevorbringens.
Das Halten des Fahrzeugs im Bereich des Verbotszeichens "Halten und Parken verboten" wird vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen. Schon in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung hat der Beschwerdeführer diesbezüglich auf seine Prostatitiserkrankung und daraus resultierenden akuten Harndrang verwiesen, weshalb er sein Fahrzeug abgestellt habe. Dieses Vorbringen kann als wahr unterstellt werden.
Das Erlassen einer Strafverfügung wegen Abstellen des Fahrzeugs mit zwei Rädern auf dem Gehsteig ergibt sich aus einem im Verwaltungsakt enthaltenen Aktenvermerk über diesen Umstand und deckt sich auch mit dem Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer "für dieses delikt" bereits eine Strafverfügung erhalten habe.
Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus der Aktenlage. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse waren mangels näherer Angaben des Beschwerdeführers zu schätzen.
III. Rechtliche Beurteilung
1. Gemäß § 24 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO ist das Halten und Parken verboten im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b.
Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 726,—, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.
2. Der Beschwerdeführer hat durch das Abstellen seines Fahrzeugs im Bereich des Verbotszeichens "Halten und Parken verboten" das objektive Tatbild des § 24 Abs. 1 lit. a StVO verwirklicht.
3. Zur subjektiven Tatseite beruft sich der Beschwerdeführer auf entschuldigenden Notstand und führt dabei einen plötzlich auftretenden Harndrang ins Treffen, welcher auf Grund einer Erkrankung aufgetreten sei und ihn zum Abstellen des Fahrzeugs bewogen habe.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann unter Notstand nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr – für Leben, Gesundheit, Freiheit, Vermögen – einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht (vgl. etwa VwGH 25.3.1992, 92/02/0090, sowie VwGH 11.05.2004, 2004/02/0144). Den Beschwerdeführer trifft hier die Verpflichtung, dies durch konkretes Vorbringen glaubhaft zu machen.
Wirtschaftliche Nachteile können nur dann Notstand begründen, wenn sie die Lebensmöglichkeiten selbst unmittelbar bedrohen. Zum Wesen des Notstands gehört es des weiteren, dass die Gefahr zumutbarerweise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist, und dass die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze², Band II, E 8 wiedergegebene Judikatur; aus jüngerer Zeit auch VwGH 25.02.2005, 2003/09/0176).
Nach der vom Beschwerdeführer geschilderten Sachlage ist für das Verwaltungsgericht Wien zweifellos eine für den Beschwerdeführer unangenehme und körperlich prekäre Situation erkennbar. Hätte der Beschwerdeführer sein Fahrzeug nicht angehalten, hätte er möglicherweise ein unkontrolliertes Harnlassen im Auto und die damit einhergehenden körperlichen Unlustgefühle riskiert.
Nichtsdestotrotz wird mit einer solchen menschlich nachvollziehbaren Unlustsituation keine schwere unmittelbare Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit oder Vermögen im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargetan. Dass etwa eine spätere Reinigung des Autos und der Kleidung des Beschwerdeführers Kosten verursacht hätte, welche seinen notwendigen Lebensunterhalt gefährden, ist im Beschwerdefall nicht ersichtlich. Ein Fall des entschuldigenden Notstands liegt daher nicht vor.
4. Der Beschwerdeführer behauptet der Sache nach eine unzulässige Doppelbestrafung, weil er bereits eine Strafverfügung "für dieses delikt" erhalten habe. Dabei handelte es sich den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zufolge um eine Bestrafung wegen Abstellen des Fahrzeugs mit zwei Rädern auf dem Gehsteig (§ 8 Abs. 4 StVO).
Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs. 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung unter vielen VwGH 14.9.2020, Ra 2020/02/0103).
Eine verfassungsrechtlich unzulässige Doppel- und Mehrfachbestrafung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 7. ZPMRK liegt jedoch dann vor, wenn eine Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war und dabei der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt des Täterverhaltens vollständig erschöpft. Ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt in dieser Konstellation, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst. Strafverfolgungen bzw. Bestrafungen wegen mehrerer Delikte, deren Straftatbestände einander wegen Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion ausschließen, bilden verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn dadurch ein und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird (VwGH 3.3.2020, Ro 2019/04/0012).
Im vorliegenden Fall ist das Abstellen eines Fahrzeugs im Halte- und Parkverbot mit zwei Rädern auf dem Gehsteig im Lichte der aufgezeigten Rechtsprechung zu prüfen. Durch § 24 Abs. 1 lit. a StVO wird das Halten und Parken im Bereich eines Halte- und Parkverbots verpönt. Das Erlassen eines Halte- und Parkverbots dient in der Regel der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs (vgl. etwa VwGH 30.4.1992, 92/02/002). Demgegenüber ergibt sich aus § 8 Abs. 4 StVO ein umfassendes Verbot der Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art. Aus dieser allgemein gehaltenen Verbotsnorm (dem Benützungsverbot) des § 8 Abs. 4 StVO ergibt sich, dass auf Gehsteigen insbesondere auch das Halten und Parken verboten ist (VwGH 27.6.1990, 89/03/0230). Damit soll gewährleistet werden, dass den Gehsteig Benutzende in ihrer Benutzung nicht durch abgestellte Fahrzeuge behindert werden.
Aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien handelt es sich dabei um unterschiedliche Deliktstypen, denen ein unterschiedlicher Unrechtsgehalt zugrunde liegt. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall den typischen Unrechtsgehalt des jeweiligen Delikts verwirklicht, indem er zum einen sein Fahrzeug – teilweise – auf der Fahrbahn im Halte- und Parkverbot abgestellt und damit potentiell die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt hat. Zum anderen hat er sein Fahrzeug – teilweise – auf dem Gehsteig abgestellt und damit potentiell das ungehinderte Fortkommen von Benutzern des Gehsteigs beeinträchtigt (vgl. demgegenüber zur Konkurrenz einer Bestrafung wegen § 24 Abs. 1 lit. o und § 8 Abs. 4 StVO VwGH 19.12.2006, 2006/02/0234). Der Unrechtsgehalt des den einzelnen Delikten zugrunde liegenden Verhaltens geht damit über jenen des jeweils anderen Delikts hinaus, weshalb eine kumulative Bestrafung den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten nach Art. 4 Abs. 1 7. ZPMRK verletzt.
5. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197). Bei der Strafbemessung kommt es gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigen das Auslangen zu finden sein wird (vgl. zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN).
Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
6. Im Beschwerdefall ist gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO ein Strafrahmen bis € 726,— heranzuziehen.
Das Verhalten des Beschwerdeführers schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß die durch § 24 Abs. 1 lit. a StVO geschützten öffentlichen Interessen (vgl. zu diesen Pkt. III.4.). Es ist von durchschnittlichem Verschulden auszugehen und wäre es am Beschwerdeführer gelegen, insbesondere in Hinblick auf die ihm bekannte Erkrankung im Vorhinein die entsprechenden Dispositionen zu treffen, um seine akute Notsituation zu vermeiden.
Mangels anderslautender Angaben geht das Verwaltungsgericht Wien von durchschnittlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers aus. Angesichts des anzuwendenden Strafrahmens, der konkreten Schuldumstände, der bisherigen Unbescholtenheit und der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erweist sich die von der belangten Behörde im untersten Bereich des Strafrahmens verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.
7. Die Beschwerde ist daher sowohl hinsichtlich der Tatfrage als auch hinsichtlich der Strafhöhe als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag von € 15,60, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, als Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten.
8. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 und 3 VwGVG abgesehen werden, da die Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht bzw. eine € 500,— nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer wurde im angefochtenen Straferkenntnis über die Notwendigkeit der Beantragung einer mündlichen Verhandlung belehrt.
9. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Frage, ob ein entschuldigender Notstand vorliegt, an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientiert. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Schlagworte
Halteverbot; Kraftfahrzeug; Abstellen; Gehsteig; Benützung; Entschuldigungsgrund; Notstand; GefahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.032.15582.2020Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021