Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.12.2020Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO §8 Abs4Rechtssatz
Die Prostataerkrankung und der daraus resultierende akute Harndrang des Beschwerdeführers, der ihm zum Abstellen des Fahrzeugs im Halteverbot bewogen hat, stellt zweifellos eine für den Beschwerdeführer unangenehme und körperlich prekäre Situation dar. Nichtsdestotrotz wird mit einer solchen menschlich nachvollziehbaren Unlustsituation keine schwere unmittelbare Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit oder Vermögen im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargetan. Dass etwa eine spätere Reinigung des Autos und der Kleidung des Beschwerdeführers Kosten verursacht hätte, welche seinen notwendigen Lebensunterhalt gefährden, ist im Beschwerdefall nicht ersichtlich. Ein Fall des entschuldigenden Notstands liegt daher nicht vor.
Schlagworte
Halteverbot; Kraftfahrzeug; Abstellen; Gehsteig; Benützung; Entschuldigungsgrund; Notstand; GefahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.032.15582.2020Zuletzt aktualisiert am
03.03.2021