TE Vwgh Erkenntnis 1997/5/15 95/20/0137

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Veröffentlicht am 15.05.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §60;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des I, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. Februar 1995, Zl. 4.345.490/2-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei und Kurde, reiste am 23. November 1994 in das Bundesgebiet ein, beantragte am 30. November 1994 Asyl und wurde am 6. Dezember 1994 vor dem Bundesasylamt einvernommen. Bei dieser Einvernahme begründete er seine Ausreise aus der Türkei im wesentlichen damit, daß er als Kurde und Alevit aus näher dargestellten, mit dem seinen Angaben zufolge in der Türkei gegen die Kurden geführten Krieg zusammenhängenden Gründen dem Einberufungsbefehl nicht Folge geleistet habe.

Seinen Fluchtweg beschrieb der Beschwerdeführer im wesentlichen wie folgt:

"Von Istanbul aus fuhr ich am 10. November 1994 mit einem Linienbus los. Die Fahrt führte über Bulgarien, wo wir keinen Aufenthalt hatten, bis nach Rumänien. Der Bus kam nach rund einem Tag in Bukarest an. In Bukarest verließ ich den Bus und wohnte ungefähr 10 bis 12 Tage in einem Hotel. Eine Nacht kostete dort 20 DM. Ich kaufte mir hernach eine Bahnfahrkarte. Ich stieg in einen falschen Zug ein, der nur bis Budapest fuhr. Da ich nach Deutschland zu meinem Onkel wollte, verließ ich diesen falschen Zug und stieg in Budapest in einen Zug Richtung Deutschland ein. An der österreichisch-ungarischen Grenze konnte ich problemlos einreisen. Hier am Hauptbahnhof Salzburg, als ich nach Deutschland weiterreisen wollte, wurde ich einer Grenzkontrolle unterzogen. Da wurde der falsche Paß entdeckt und wurde ich aus dem Zug genommen und hier in Salzburg eingesperrt."

Im Anschluß an die Einvernahme des Beschwerdeführers gab sein Vertreter ein umfangreiches Vorbringen zu Protokoll, worin er zur Frage der Verfolgungssicherheit des Beschwerdeführers in einem der Durchreisestaaten folgendes behauptete:

"In Bulgarien und Rumänien könnte der Asylwerber nach den bekannten Auskünften des UNHCR keine Verfolgungssicherheit finden, weil dort keine geeigneten Rechtsschutzeinrichtungen im Verfahren bestehen, in denen ein formell zwar bestehender Anspruch auf Schutz vor Abschiebung nach Art. 33 GFK auch effektiv durchgesetzt werden könnte. Es sind bisher überhaupt keine Fälle bekannt geworden, in denen Rumänien oder Bulgarien türkischen Kurden mit Bescheid durch individuellen Rechtsakt Asyl oder Abschiebungsschutz gewährt worden wäre. Diesbezüglich wird die Einholung einer Anfrage beim Büro des UNHCR in Wien ausdrücklich beantragt . ... Die Frage der Erlangung von Verfolgungssicherheit in Ungarn bedarf keiner weiteren Erörterung, da Ungarn die GFK nur mit einem Vorbehalt für europäische Gebiete ratifiziert hat. Es wird daher der Asylantrag aufrechterhalten."

Mit Bescheid vom 9. Dezember 1994 wies das Bundesasylamt den Asylantrag ab. Es verneinte aus näher dargestellten Gründen die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und fügte hinzu:

"Darüber hinaus liegt bei Ihnen der Ausschließungsgrund gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 vor, da Sie über Bulgarien und Rumänien illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sind.

Es wäre Ihnen somit möglich gewesen, bei den dortigen Behörden um Asyl anzusuchen. Sie waren in Bulgarien und Rumänien keinerlei Verfolgung ausgesetzt und mußten auch nicht befürchten, ohne Prüfung der Fluchtgründe in Ihre Heimat abgeschoben zu werden. Bulgarien ist seit dem 12.5.1993 und Rumänien ist seit dem 7.8.1991 Mitgliedstaat der Genfer Flüchtlingskonvention und es spricht nichts dafür, daß sie die aus dieser Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen, insbesondere das in deren Art. 33 verankerte Refoulement-Verbot, vernachlässigen. Sie waren somit in diesen Staaten vor Verfolgung sicher.

Ihrem Vorbringen war insbesondere zu entnehmen, daß Sie sich in Rumänien rund zwei Wochen aufgehalten haben. Während dieses Zeitraumes hätten Sie ungehindert Kontakt mit den örtlich zuständigen Behörden aufnehmen und die Stellung eines Asylantrages artikulieren können.

Da Sie sonst nichts hervorgebracht haben, was darauf hinweisen könnte, daß Sie in Rumänien, aber auch während Ihres kurzfristigen Aufenthaltes in Bulgarien, vor Verfolgung nicht sicher gewesen seien, treffen die vorhin zitierten Ausschließungsgründe auf Sie zu (siehe hiezu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.11.1992, Zl. 92/01/0906, 0907, bzw. ZfVB 1994/110). Ein Eingehen auf Ihren Antrag um Einholung einer Auskunft beim Büro des UNHCR hinblicklich des Vorhandenseins der Verfolgungssicherheit in Rumänien war somit nicht erforderlich."

In seiner Berufung gegen diesen Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer die Annahme, er sei in Bulgarien und Rumänien vor Verfolgung sicher gewesen, wie folgt:

"Der Berufungswerber hätte weder in Rumänien noch in Bulgarien die Möglichkeit gehabt, Schutz vor Verfolgung zu finden. Die Behörde widerspricht insoweit sich selbst: Sie selbst verwehrt dem Betroffenen den asylrechtlichen Schutz und argumentiert dennoch damit, daß der Betroffene in anderen Staaten, die bis vor kurzem kommunistisch waren, Schutz vor Verfolgung finden hätte können. Diese Argumentation ist absurd. Sie entbehrt jeder tatsächlichen Grundlage, weil der bloße Umstand, daß Rumänien und Bulgarien die Genfer Konvention ratifiziert haben, überhaupt nichts darüber aussagt, ob der Berufungswerber dort tatsächlich die Möglichkeit gehabt hätte, mit Aussicht auf Erfolg durch individuellen Verwaltungsakt vor Abschiebung geschützt zu werden.

Die diesbezügliche Einholung einer Anfrage beim UNHCR wäre schon allein deshalb notwendig gewesen, weil es aus verschiedensten Veröffentlichungen bekannt ist, daß weder in Bulgarien noch in Rumänien Art. 33 Abs. 1 der Genfer Konvention effektiv beachtet wird, sondern es sich dabei lediglich um "totes, innerstaatlich nicht umgesetztes Recht" handelt."

Die belangte Behörde trug dem Bundesasylamt auf, den Beschwerdeführer "vorzuführen und ihm im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters (dieser hat sich ABSCHLIEßEND zu äußern und hat NUR die Möglichkeit zu einer Stellungnahme zur Einvernahme) einer ergänzenden Befragung zu unterziehen". Zur Frage der Verfolgungssicherheit sei dem Beschwerdeführer folgendes vorzuhalten:

"13.) Der Genannte führte bei seiner Einvernahme aus, über Bulgarien, Rumänien und Ungarn nach Österreich gereist zu sein und hält es die erkennende Behörde für erwiesen, daß er in einem dieser Staaten Verfolgungssicherheit erlangte. Dem Asylwerber wäre zu seiner Verfolgungssicherheit in den genannten Staaten die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.

14.) Dem Asylwerber wäre vorzuhalten, daß er sich zwölf Tage in Rumänien aufgehalten hat und wenn er Angst vor einer Rückschiebung in seinen Heimatstaat gehabt hätte, keinesfalls so lange in diesem Staat verweilt hätte.

15.) Der Genannte führte aus, daß er in Bukarest in einem Hotel gewohnt habe, welches ihm von einem dort wohnenden Türken vermittelt worden sei. Es gibt also sehr wohl Türken, die in Rumänien leben und die nicht rückgeschoben werden. Dies wäre ihm vorzuhalten.

16.) Dem Genannten wäre ferner vorzuhalten, daß der UNHCR in einem Gutachten für das deutsche Bundesverfassungsgericht vom 4.7.1994 festgestellt hat, daß in Ungarn (trotz des territorialen Vorbehaltes) faktisch lückenlose Abschiebungssicherheit für außereuropäische Flüchtlinge und Asylwerber besteht.

Die Verfahren betreffend außereuropäische Asylwerber werden, gemäß einem "Arrangement" zwischen den ungarischen Behörden und dem UNHCR, von letzterem durchgeführt. Bis zu Finalisierung des Asylverfahrens, bzw. im Falle seiner Anerkennung als Flüchtling genießt der Asylwerber Schutz vor Abschiebung in sein Heimatland. Zum Behufe der Offenlegung des von der Behörde herangezogenen Beweismittels wäre dem Asylwerber, unter Angabe der Quelle, das beiliegende Gutachten des UNHCR vom 4.7.1994 für das deutsche Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ab Seite 21 zweiter Absatz (Schutzsuchende aus nichteuropäischen Staaten sind ...) bis zur Seite 25 einschließlich des ersten Absatzes (... was praktisch immer der Fall ist.) in extenso nachweislich und niederschriftlich vorzuhalten. Dem Genannten wäre gleichzeitig mitzuteilen, daß die Behörde aufgrund des vorliegenden Beweismittels von der Verwirklichung des Ausschlußgrundes des § 2 Absatz 2 Ziffer 3 Asylgesetz 1991 ausgeht und ist diesem abschließend Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs zu diesem Beweismittel zu geben."

Bei seiner ergänzenden Einvernahme am 20. Jänner 1995 reagierte der Beschwerdeführer auf diese Vorhalte wie folgt:

"In Rumänien war ich deshalb zwölf Tage aufhältig, da ich Bemühungen anstellte, ein Visum für Ungarn zu erreichen. Ich wollte dort zunächst legal einreisen. Ich bin alleine zum ungarischen Konsulat gegangen und habe das entsprechend versucht. Ich habe von anderen Türken gehört, daß man in Rumänien binnen zwei Monaten ein Visum für Ungarn haben muß. Hat man das in diesem Zeitraum nicht geschafft, dann wird man zurückgeschoben in die Türkei. Deshalb war ich zunächst für die zwölf Tage in Rumänien sicher. Die Türken, die in Rumänien sind und ich dort angetroffen habe, sind alle mit rumänischen Frauen verheiratet. Die brauchen damit keine Angst zu haben, in die Türkei geschickt zu werden.

Mir wird vorgehalten, daß ich in Rumänien, Bulgarien und Ungarn sicher vor Verfolgung war und hält es die erkennende Behörde für erwiesen, daß ich in diesen Staaten Verfolgungssicherheit erlangte. Mir wird vorgehalten, daß UNHCR in einem Gutachten für das deutsche Bundesverfassungsgericht am 4.7.1994 festgestellt hat, daß in Ungarn trotz des territorialen Vorbehaltes faktisch lückenlose Abschiebungssicherheit für außereuropäische Flüchtlinge und Asylwerber besteht. Die Verfahren betreffend außereuropäische Asylwerber werden, gemäß einem Arrangement zwischen den ungarischen Behörden und dem UNHCR, von letzterem durchgeführt. Bis zur Finalisierung des Asylverfahrens, bzw. im Falle seiner Anerkennung als Flüchtling genießt der Asylwerber Schutz vor Abschiebung in sein Heimatland. Diesbezüglich wird mir dieses Gutachten übergeben. Ich kann diese Frage nicht beantworten, da ich den Inhalt derselben nicht verstehe und mich mit dem Recht, das hier herrscht, nicht auskenne. Ich gebe dieses Gutachten meinem Anwalt."

Mit Schriftsatz vom 3. Februar 1995 nahm der Vertreter des Beschwerdeführers zu den die Verfolgungssicherheit betreffenden Vorhalten unter Anschluß von Beilagen folgendermaßen Stellung:

"1. Zur Frage der Verfolgungssicherheit in Ungarn:

Aus dem vorliegenden "Gutachten" des UNHCR vom 4.7.1994 ergibt sich keinesfalls, daß der Betroffene in Ungarn Verfolgungssicherhehit erlangen könnte. Das Gegenteil ist der Fall:

Das Gutachten zeigt auf, daß nicht-europäische Flüchtlinge in Ungarn derzeit keinerlei Rechtsanspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz oder Asyl haben. Eine bloß "informelle" Vereinbarung zwischen UNHCR und der ungarischen Regierung, die zudem nicht einmal schriftlich fixiert wurde und auch keinerlei Bindungswirkung für die Zukunft entfaltet, vermittelt einem Flüchtling unter keinen Umständen rechtliche Verfolgungssicherheit. Voraussetzung dafür, daß überhaupt ein diesbezüglicher Schutzantrag gestellt werden kann, ist es, daß UNHCR-Budapest vom Schicksal des betreffenden Flüchtlinges Kenntnis erlangt. Dies hängt wiederum von den ungarischen Grenzbehörden oder sonstigen Polizei- und Exekutivbehörden ab. Dabei ist der Willkür Tür und Tor geöffnet.

Auch auf die Gefahr eine Abschiebungshaft wird im UNHCR-Gutachten hingewiesen. Weiters ist wesentlich, daß überhaupt keine Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, bzw. der Schutzgewährung nach Art. 33 GFK durch staatliche Behörden erfolgt, d.h., daß derzeit gar nicht bekannt ist, ob ein Flüchtling überhaupt die Möglichkeit hat, die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Art. 33 GFK durch eine Behörde oder ein Gericht zu verlangen.

Schließlich ist auch noch folgender weitere rechtliche Aspekt wesentlich:

Aus der Stellungnahme des UNHCR ergibt sich, daß in Ungarn derzeit keine rechtliche Möglichkeit für außereuropäische Flüchtlinge besteht, vor Abschiebung in einen Staat, in welchem diese von Folter, Mißhandlung, unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung oder der Todesstrafe bedroht sind (Art. 3 EMRK, bzw. § 37 (1) FrG) geschützt zu werden.

Allein das Fehlen eines derartigen rechtlichen Schutzes zeigt bereits auf, daß wohl keine Rede davon sein kann, daß der Betroffene bereits in Ungarn Verfolgungssicherheit erlangt hätte.

Daraus ergibt sich aber, daß der Betroffene auch bei einer Abschiebung nach Ungarn wegen der akut bestehenden Weiterabschiebungsgefahr letztlich den gleichen Bedrohungen und Gefährdungen ausgesetzt wäre wie bei einer Direktabschiebung in die Türkei. Es ist daher auch die Abschiebung nach Ungarn gemäß § 37 (1) und (2) FrG unzulässig.

2. Darüberhinaus ist es unbedingt notwendig, auf die tatsächlichen Verhältnisse in den in Rede stehenden Drittstaaten betreffend der Gewährung von Verfolgungsschutz abzustellen und nicht auf die bloße theoretische Möglichkeit, einen derartigen Schutz zu erlangen. Entscheidend ist nicht, ob eine Verpflichtung der betreffenden Staaten besteht, Verfolgungsschutz zu gewähren, sondern ob der betreffende Flüchtling tatsächlich Schutz finden kann.

Diesbezüglich wird hiermit ausdrücklich die Einholung eines Gutachtens (einer Stellungnahme) des UNHCR über die derzeitige Situation in Ungarn, Rumänien und Bulgarien betreffend der Möglichkeit für türkische Flüchtlinge dort effektiv Schutz vor Verfolgung zu erlangen, beantragt.

Es wird ausdrücklich begehrt, festzustellen, wieviele Fälle dem UNHCR überhaupt bekannt sind, in denen einem türkischen Flüchtling kurdischer Ethnie durch Rechtsakt oder durch rechtlich abgesicherte Duldung ein effektiver Abschiebungsschutz in Ungarn, Bulgarien oder Rumänien gewährt wurde.

Zum Beweis dafür, daß zwischen der objektiven Rechtslage und der wirklichen aufenthaltsrechtlichen Behandlung und Abschiebungspraxis eine tiefe Kluft besteht, wird hiermit eine Stellungnahme des UNHCR-Büros Ungarn, mit Begleitschreiben des UNHCR Wien vom 30.12.1994 vorgelegt, aus der sich ein völlig anderes Bild der Situation ergibt, als sie im Gutachten des UNHCR vom 4.7.1994 rein theoretisch und akademisch beschrieben wird.

Hinsichtlich der Verhältnisse in Rumänien wird hiermit vorgelegt die Stellungnahme des UNHCR vom 20.7.1994, wonach es ist (richtig wohl: in) Rumänien für Flüchtlinge derzeit nur "................. innerstaatliche Asylverfahrensvorschriften auf der Stufe unterhalb von Gesetz gibt, die keinen qualitativen Rechtsschutz für Flüchtlinge garantieren und daß auch in der Vergangenheit in Rumänien wiederholt das Refoulement-Verbot verletzt wurde.

Hinsichtlich Bulgarien wird ausdrücklich die Einholung einer entsprechenden Stellungnahme (eines Gutachtens) des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge beantragt. Dies zum Beweis dafür, daß auch in Bulgarien türkische Flüchtlinge kurdischer Ethnie auch in Bulgarien aufgrund der dort derzeit herrschenden politischen, rechtlichen und faktischen Verhältnisse keine realistische Möglichkeit und Aussicht haben, effektiv vor Abschiebung geschützt zu werden, insbesonders auch keine Sicherheit für die Einhaltung des Refoulement-Verbots, besteht und dort auch kein effektiver Schutz vor Direktabschiebung in die Türkei besteht, sowie weiters zum Beweis dafür, daß auch in Bulgarien keine ausreichenden Verfahrensvorschriften bestehen, welche einem Flüchtling die Möglichkeit geben, vor Abschiebung in einem Staat, in welchem er Gefahr laufen würde, der Folter, unmenschlicher Behandlung, erniedrigender Behandlung, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe, der Todesstrafe oder dem Tode unterworfen zu werden, effektiv geschützt zu werden."

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab. Nach einer Darstellung des Verfahrensganges und einer Zusammenfassung der Rechtslage traf sie in der Bescheidbegründung folgende den Beschwerdeführer betreffende Feststellung:

"Das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere auch Ihre niederschriftliche Einvernahme, hat jedoch nicht ergeben, daß Sie Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes sind."

Dem folgten allgemein gehaltene Rechtsausführungen über Elemente des Flüchtlingsbegriffes und folgender Satz:

"Das Vorliegen Ihrer Flüchtlingseigenschaft wurde von der erkennenden Behörde gründlich geprüft, mußte aber verneint werden und konnte schon deshalb kein Asyl gewährt werden."

Eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Flüchtlingseigenschaft oder auch nur eine Wiedergabe dieses Vorbringens oder seiner wesentlichen Inhalte (selbst in der Form eines bloßen Verweises auf Ausführungen des Bundesasylamtes) enthält der angefochtene Bescheid nicht.

Der Rest der Bescheidbegründung hat folgenden Wortlaut:

"Überdies hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere Ihre niederschriftliche Einvernahme, ergeben, daß Sie bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher waren. Verfolgungssicherheit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Asylwerber vor seiner Einreise nach Österreich in einem Drittland keiner Verfolgung ausgesetzt war und nicht befürchten mußte, ohne Prüfung der Fluchtgründe in sein Heimatland bzw. in einen Verfolgerstaat abgeschoben zu werden. Zur Erfüllung dieses Tatbestandes ist ein bewußtes Zusammenwirken zwischen der Person des Asylwerbers und den Behörden des Drittstaates nicht notwendig. Es mußten lediglich die rechtlichen Voraussetzungen für den geforderten Schutz bestehen und tatsächlich die Möglichkeit bestanden haben, ihn durch oder bei Kontaktaufnahme mit der Behörde zu aktualisieren.

Aus Ihrer Erstbefragung vom 06.12.1994 geht hervor, daß Sie sich vor Ihrer Einreise nach Österreich in Rumänien, Bulgarien und auch in Ungarn aufgehalten haben. Es wäre Ihnen somit möglich gewesen, bei den dortigen Behörden um Asyl anzusuchen. Sie waren sowohl in Bulgarien als auch in Rumänien keinerlei Verfolgung ausgesetzt und mußten auch nicht befürchten, ohne Prüfung Ihrer Fluchtgründe in Ihre Heimat abgeschoben zu werden. Denn sowohl Bulgarien als auch Rumänien sind Mitgliedstaaten der Genfer Konvention und spricht nichts dafür, daß diese Staaten die sich aus dieser Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen, insbesondere das in deren Artikel 33 verankerte Refoulement-Verbot, etwa vernachlässigten. Den Sonderfall Ungarn betreffend, welches die Genfer Flüchtlingskonvention mit dem zulässigen Vorbehalt, wonach nur Ereignisse in Europa asylrechtlich relevant sind, ratifiziert hat, ist festzustellen, daß - wie sich aus einem Gutachten des UNHCR vom 04.07.1994 für das deutsche Bundesverfassungsgericht ergibt - trotz diesem territorialem Vorbehalt faktisch lückenloser Abschiebungsschutz auch für außereuropäische Flüchtlinge und Asylwerber besteht. Somit erlangten Sie jedenfalls in den vorgenannten Staaten Verfolgungssicherheit.

Zum Behufe der Wahrung des rechtlichen Gehörs betreffend die von der erkennenden Behörde angenommene Verfolgungssicherheit Ihrer Person in den genannten Staaten wurde Ihnen die einschlägige Annahme durch das Bundesasylamt - Außenstelle Salzburg - am 20.01.1995 vorgehalten und konnten Sie hiezu, wie auch zu dem von der Behörde als Beweismittel herangezogenen und Ihnen zur Kenntnis gebrachten Gutachten des UNHCR für das deutsche Bundesverfassungsgericht vom 04.07.1994, betreffend die faktische Situation außereuropäischer Asylwerber in Ungarn, Stellung nehmen. Damals äußerten Sie sich im Beisein Ihres rechtsfreundlichen Vertreters lediglich dahingehend, daß Sie deshalb zwölf Tage aufhältig gewesen seien, da Sie Bemühungen angestellt hätten, ein Visum für Ungarn zu "erreichen". Sie hätten zunächst legal einreisen wollen. Sie seien zum ungarischen Konsulat gegangen und hätten das entsprechend versucht. Von anderen Türken hätten Sie gehört, daß man in Rumänien binnen zwei Monaten ein Visum für Ungarn haben müsse. Habe man das in diesem Zeitraum nicht geschafft, dann werde man in die Türkei zurückgeschoben. Deshalb seien Sie zunächst für die zwölf Tage in Rumänien sicher gewesen. Die Türken, die in Rumänien seien und die Sie dort getroffen hätten, seien alle mit rumänischen Frauen verheiratet. Diese bräuchten daher keine Angst zu haben, in die Türkei geschickt zu werden. Mehr konnten Sie zu dem Vorhalt nicht vorbringen.

Da Sie dem Vorhalt somit persönlich nichts Einschlägiges entgegenzusetzen vermochten (Ihre Einwände sind unsubstantiiert und vermochten Sie diese auch nicht mit Fakten zu untermauern, sodaß die Behörde weiterhin dem genannten Gutachten bezüglich Ungarn folgt) ist jedenfalls davon auszugehen, daß Sie bereits in Rumänien, Bulgarien sowie auch in Ungarn Verfolgungssicherheit erlangt haben.

Die von Ihrem rechtsfreundlichen Vertreter erst nachträglich eingebrachte Stellungnahme, die nicht konkret auf Ihre Person bezogene Ausführungen beinhaltet, sowie das vorgelegte "Gutachten" des UNHCR betreffend Rumänien, welchem ebenfalls keine Sie persönlich betreffenden Fakten entnommen werden können, sind für Ihr Asylverfahren mangels eines gewissen, Ihre Person betreffenden Tatsachensubstrates nicht von Relevanz.

Auf etwaige Befragungen und Ergänzungen konnte aufgrund des für die erkennende Behörde feststehenden Sachverhaltes verzichtet werden.

Ihnen konnte daher schon gemäß § 2 Absatz 2 Ziffer 3 Asylgesetz 1991 Asyl nicht gewährt werden und war spruchgemäß zu entscheiden."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde erwogen hat:

Die Formulierungen, in denen sich - abgesehen von allgemein gehaltenen Rechtsausführungen - die Bescheidbegründung zur Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers erschöpft, entsprechen nicht den von der belangten Behörde nach § 11 AsylG 1991 und § 67 AVG zu beachtenden Anforderungen des § 60 AVG. Sie sind dem völligen Fehlen einer Begründung gleichzuhalten. In bezug auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers leidet der angefochtene Bescheid daher an einem Begründungsmangel, der ihn einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof entzieht (vgl. dazu schon das Erkenntnis vom 10. Oktober 1996, Zl. 95/20/0179, mit näheren Ausführungen zur Begründungspflicht und Hinweisen auf frühere, gleichartige Begründungen betreffende Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes).

Den Ausführungen der belangten Behörde zur Verfolgungssicherheit des Beschwerdeführers in den von ihm bereisten Staaten hält der Beschwerdeführer vor allem entgegen, sein Vorbringen zu dieser Frage und seine Anträge dazu seien übergangen worden und es sei auch "nicht zulässig, einem Flüchtling die volle Beweislast für die wirklichen Verhältnisse in einem Drittstaat aufzubürden".

Der Beschwerdeführer hat sich im Verwaltungsverfahren wiederholt und in differenzierter Weise auf die Gründe bezogen, aus denen er die Ansicht vertritt, in den auf dem Weg von der Türkei nach Österreich von ihm durchreisten Staaten nicht vor Verfolgung - im besonderen: vor einer Abschiebung in seine Heimat - sicher gewesen zu sein. Dieses Vorbringen bezog sich am 6. Dezember 1994 auf Bulgarien, Rumänien und Ungarn, nach der Annahme von Verfolgungssicherheit nur in Bulgarien und Rumänien durch die Behörde erster Instanz in der Berufung nur auf diese beiden Staaten und nach dem Vorhalt der Verfolgungssicherheit auch in Ungarn in der Stellungnahme vom 3. Februar 1995 - jeweils in getrennten Ausführungen - wieder auf alle drei Staaten, wobei der zuletzt genannten Stellungnahme zur Untermauerung der Behauptungen des Beschwerdeführers in bezug auf Ungarn eine (europäische Flüchtlinge betreffende) Stellungnahme des UNHCR vom 30. Dezember 1994 und in bezug auf Rumänien eine Stellungnahme des UNHCR vom 20. Juli 1994 angeschlossen waren. Bei seiner ergänzenden Einvernahme am 20. Jänner 1995 äußerte sich der Beschwerdeführer nur zu seiner Situation in Rumänien, wobei er ausdrücklich geltend machte, von anderen Türken gehört zu haben, daß in Rumänien nach zwei Monaten die "Zurückschiebung" in die Türkei drohe, wenn die Beschaffung eines Visums für Ungarn nicht gelinge.

Demgegenüber leitet die belangte Behörde aus dem Aufenthalt des Beschwerdeführers "in Rumänien, Bulgarien und auch in Ungarn" ohne nähere Unterscheidung ab, dem Beschwerdeführer sei es "somit möglich gewesen, bei den dortigen Behörden um Asyl anzusuchen". Diese (in bezug auf Ungarn für den Beschwerdeführer als außereuropäischen Flüchtling evident unrichtige) Annahme begründet die belangte Behörde in bezug auf Bulgarien und Rumänien mit dem Hinweis auf deren Mitgliedschaft bei der Genfer Flüchtlingskonvention und dem ohne Verweis auf Ermittlungen allerdings wenig aussagekräftigen Satz, es spreche "nichts dafür", daß diese Staaten ihre Verpflichtungen aus der erwähnten Mitgliedschaft "etwa vernachlässigten". Eine solche Begründung entspricht den Erfordernissen des § 60 AVG nicht einmal dann, wenn der Asylwerber einen die allgemeine Situation im Drittstaat betreffenden Vorhalt nicht beantwortet (vgl. dazu das schon zitierte Erkenntnis vom 10. Oktober 1996, Zl. 95/20/0179). Sie kann umsoweniger genügen, wenn er - wie hier - die mangelnde Effektivität des Abschiebungsschutzes in den nach Ansicht der Behörde sicheren Staaten ausdrücklich geltend macht. Der angefochtene Bescheid enthält jedoch, abgesehen von der erwähnten Schlußfolgerung aus der Zugehörigkeit Bulgariens und Rumäniens zur Genfer Flüchtlingskonvention, weder einen Hinweis auf von der belangten Behörde zur Abschiebungspraxis dieser Staaten gepflogene Ermittlungen noch Feststellungen zu diesem Thema oder eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Einwänden des Beschwerdeführers. Von letzteren werden die am 6. Dezember 1994 zu Protokoll gegebenen und die in der Berufung geltend gemachten überhaupt nicht erwähnt und die auf Rumänien bezogenen, von der belangten Behörde aber mit der Verfolgungssicherheit in Ungarn in Verbindung gebrachten Angaben vom 20. Jänner 1995 nur pauschal als "nicht einschlägig", "unsubstantiiert" und "nicht mit Fakten untermauert" abgetan. Noch vor einem Eingehen auf die Stellungnahme vom 3. Februar 1995 schließt die belangte Behörde daraus, es sei "JEDENFALLS" (im Original nicht hervorgehoben) davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer (u.a.) in Bulgarien und Rumänien Verfolgungssicherheit erlangt habe. Der Stellungnahme vom 3. Februar 1995 wird daran anschließend - abermals pauschal - nur entgegengehalten, sie enthalte "nicht konkret auf Ihre Person bezogene Ausführungen" und dem angeschlossenen "Gutachten" des UNHCR (der Ausdruck "Gutachten" wird von der belangten Behörde hier - anders als in bezug auf die von ihr selbst in das Verfahren eingeführte, Ungarn betreffende Stellungnahme - unter Anführungszeichen gesetzt) könnten "ebenfalls keine Sie persönlich betreffenden Fakten entnommen werden". Beides - Stellungnahme und "Gutachten" - sei für das Asylverfahren des Beschwerdeführers "mangels eines gewissen, Ihre Person betreffenden Tatsachensubstrates nicht von Relevanz".

Diese Argumente sind nicht geeignet, für das Fehlen konkreter und nachvollziehbar begründeter Feststellungen darüber, ob ein kurdischer Flüchtling aus der Türkei in Bulgarien und Rumänien im Zeitpunkt des Aufenthalts des Beschwerdeführers in diesen Staaten vor einer Abschiebung in seine Heimat effektiv Schutz genoß, Ersatz zu bieten. Sie widersprechen auch den Denkgesetzen, weil die belangte Behörde es zwar als Aufgabe des Beschwerdeführers ansieht, den nicht näher begründeten und allgemein gehaltenen Vorhalt der von der belangten Behörde angenommenen Effektivität des Abschiebungsschutzes in Bulgarien und Rumänien zu widerlegen (vgl. zur darin liegenden Überspannung der Mitwirkungspflicht das zitierte Erkenntnis vom 10. Oktober 1996, Zl. 95/20/0179), seiner Stellungnahme zu diesem Thema und der von ihm dazu vorgelegten Urkunde aber zugleich entgegenhält, sie bezögen sich nicht konkret auf seine Person. Der Versuch, die Behauptungs- und Beweislast in bezug auf die von den Drittstaaten im allgemeinen eingehaltene Vorgangsweise auf den Beschwerdeführer zu überwälzen, und die gleichzeitige Übergehung seiner diesbezüglichen Behauptungen, Beweise und Anträge als "nicht von Relevanz" sind gedanklich nicht miteinander vereinbar.

Ohne Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid ist auch der Satz der belangten Behörde, auf "etwaige Befragungen und Ergänzungen" könne "aufgrund des für die erkennende Behörde feststehenden Sachverhaltes verzichtet werden", nicht nachvollziehbar, zumal auch ein Ermittlungsverfahren - soweit dessen Ergebnisse nicht in der schon behandelten Weise übergangen wurden - zur tatsächlichen Situation in Bulgarien und Rumänien trotz der Einwände des Beschwerdeführers nicht geführt wurde. In bezug auf die Verfolgungssicherheit des Beschwerdeführers in Bulgarien und Rumänien hat es die belangte Behörde daher versäumt, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen und ihren Bescheid in Auseinandersetzung mit dem Vorbringen und den Anträgen der Partei so zu begründen, daß die für die Entscheidung maßgebenden Erwägungen nachvollzogen und überprüft werden können.

Für die Annahme der Verfolgungssicherheit in Ungarn gilt im wesentlichen nichts anderes. Hier hat die belangte Behörde aus dem von ihr zugrunde gelegten "Gutachten" Schlußfolgerungen gezogen, denen der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 3. Februar 1995 mit Gegenbehauptungen, einem Schreiben des UNHCR und weiteren Beweisanträgen entgegengetreten ist. Die belangte Behörde geht darauf nur in der Form ihrer schon behandelten, pauschalen Vorbehalte gegenüber dieser Stellungnahme und des ebenfalls schon erwähnten Satzes über den für sie "feststehenden Sachverhalt" ein. Daß der Beschwerdeführer der erwähnten Stellungnahme "zum Beweis dafür, daß zwischen der objektiven Rechtslage und der wirklichen aufenthaltsrechtlichen Behandlung und Abschiebungspraxis" in Ungarn "eine tiefe Kluft besteht", eine Stellungnahme des UNHCR beigelegt hat, aus der sich nach seinem Vorbringen "ein völlig anderes Bild der Situation ergibt, als sie im Gutachten des UNHCR vom 4. Juli 1994 rein theoretisch und akademisch beschrieben wird", wird dabei mit Stillschweigen übergangen. Der Bescheid der belangten Behörde genügt schon deshalb auch in der Frage der Verfolgungssicherheit des Beschwerdeführers in Ungarn nicht den Erfordernissen einer den Verfahrensvorschriften entsprechenden Begründung.

Gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG war der angefochtene Bescheid daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Sachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200137.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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