TE Lvwg Erkenntnis 2021/1/11 VGW-242/056/11392/2020/VOR

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Veröffentlicht am 11.01.2021
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Entscheidungsdatum

11.01.2021

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §32

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Zeller über die Vorstellung gegen das durch die Landesrechtspflegerin getroffene Erkenntnis über die Beschwerde der Frau A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region ..., Sozialzentrum ..., vom 24.02.2020, Zl. MA 40 - Sozialzentrum ... - ..., betreffend Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.) Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region ..., Sozialzentrum ..., vom 24.02.2020, Zl. MA 40 - Sozialzentrum ... - ... wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.2.2020 auf Erlassung eines Bescheides über den Verbesserungsauftrag nach § 32 WMG zurückgewiesen.

Begründend führte die Behörde aus, dass im Zuge der Antragstellung auf Leistungen aus der Mindestsicherung und Mietbeihilfe ein Verbesserungsauftrag gemäß § 32 ergangen sei. Mit diesem Verbesserungsauftrag, welcher mittels Einschreiben an den Antragsteller ergangen sei und dessen Erhalt er auch nicht bestreite, sei von der belangten Behörde die Vorlage von Unterlagen, unter anderem auch einen Lichtbildausweis eines am ….09.2019 geborenen Kindes, verlangt worden. Die Vorlage der Dokumente sollte bis zum 03.02.2020 erfolgen. Auf die Rechtsfolgen im Falle der Nichtvorlage des Identitätsnachweises sei hingewiesen worden. Da bis zum 03.02.2020 keine Vorlage des Identitätsnachweises des am ….09.2020 geborenen Kindes erfolgt sei, gälte der Antrag gemäß § 32 Wiener Mindestsicherungsgesetz als zurückgezogen.

Am 21.02.2020 sei ein Antrag auf Mindestsicherung gestellt und gleichzeitig ein Antrag auf Erlassung eines Bescheides bezüglich des Verbesserungsauftrages gestellt.

Dieser Antrag wurde gegenständlich zurückgewiesen, da es sich bei der Aufforderung zur Vorlage der Dokumente gem. §32 WMG nicht um einen Bescheid handle, sondern um eine Anordnung.

Gegen diesen Bescheid wurde nunmehr Beschwerde erhoben.

In der Beschwerde wurde im Wesentlichen auf den Verfahrensablauf eingegangen. Der Beschwerdeführer führte aus, er habe seine Mitwirkungspflicht erfüllt; im Gesetz sei nur von einem Identitätsnachweis die Rede, nicht aber ausdrücklich von einem Lichtbildausweis. Es sei die Ausstellung eines Lichtbildausweises wohl möglich gewesen, hätte man ihm auf die Notwendigkeit eines solchen hingewiesen.

2.) Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 04.09.2020, VGW-242/056/RP01/4043/2020-1, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge „als unzulässig“ eingefügt wurde.

Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Vorstellung, in welcher der Beschwerdeführer ausführt, dass er auf das Schreiben der Behörde reagiert habe, mehrfach telefonisch nachgefragt habe. Er sei monatelang hingehalten worden, bis er die Nachricht erhalten habe, dass das Verfahren eingestellt sei.

Es sei absurd, dass die Geburtsurkunde des kleinsten Kindes nicht ausreichend sei, um die Identität darzulegen. Es gäbe einen Meldezettel, die Versicherungsnummer, den Bescheid über das Kinderbetreuungsgeld und die Familienbeihilfe. Er könne nicht nachvollziehen, dass es Zweifel an der Identität des Kindes geben könnte.

Ferner handle es sich nicht um eine unerlässliche Angabe, das Kind sei österreichischer Staatsangehöriger und sei in Österreich geboren worden.

3.) Folgender Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt:

Der Beschwerdeführer stellte am 13.12.2019 einen Antrag auf Leistungen aus der Mindestsicherung sowie Mietbeihilfe. Er beantragte Mindestsicherung für die Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus ihm, aus seiner Gattin sowie seinen dreiminderjährigen Kindern. Zwei seiner Kinder sind am ...2015 geboren, das dritte Kind ist am ….09.2019 geboren.

Mit Schreiben vom 13.01.2020, zugestellt am 20.1.2020, erging der gegenständliche Verbesserungsauftrag gemäß § 32 Abs. 3 wie MG. Darin wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 03.02.2020 die Identitätsnachweise der Antragsteller nachzureichen, widrigenfalls der Antrag gemäß § 32 Abs. 3 WMG als zurückgezogen gelte.

Mit Schreiben vom 28.01.2020 legte der Beschwerdeführer dar, dass für das jüngste Kind noch kein Lichtbildausweis vorhanden sei und legte andere Unterlagen vor. Aus einem Aktenvermerk vom 21.02.2020 geht hervor, dass der Beschwerdeführer auf Bescheid Ausstellung der Zurückziehung des Antrages vom 13.12.2019 bestehe.

In der Folge erging der angefochtene Bescheid.

Mit Datum des Einlangens vom 28.01.2020 und vom 03.02.2020 wurden Kopien von Lichtbildausweisen der beiden älteren Kinder, vom Beschwerdeführer selbst und seiner Gattin vorgelegt. Ebenso wurden Auszüge aus dem Zentralen Melderegister für alle fünf Personen vorgelegt.

4.) Rechtlich ergibt sich Folgendes:

§ 32 WMG mit der Überschrift „Antragstellung“ lautet auszugsweise:

….

(2) Der Antrag muss von allen anspruchsberechtigten oder zu deren Vertretung befugten Personen unterfertigt sein. Dem Antrag sind folgende Unterlagen aller Antrag stellenden und ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten oder -verpflichteten Personen anzuschließen:

                                                                                          

1.ein Nachweis über die Identität;

2.ein Nachweis über das Einkommen.

(3) Mängel im Sinne des Abs. 2 ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann den Antrag stellenden Personen die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist mit der Wirkung auftragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist als zurückgezogen gilt. Die Antrag stellenden Personen sind auf diese Rechtsfolge nachweislich hinzuweisen. Bei rechtzeitiger Behebung beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Zeitpunkt des Einlangens des verbesserten Antrages zu laufen. Wird der Mangel verspätet vollständig behoben, ist dies als neuer Antrag zu werten.

§ 32 WMG lautet auszugsweise:

….

(3) Mängel im Sinne des Abs. 2 ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann den Antrag stellenden Personen die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist mit der Wirkung auftragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist als zurückgezogen gilt. Die Antrag stellenden Personen sind auf diese Rechtsfolge nachweislich hinzuweisen. Bei rechtzeitiger Behebung beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Zeitpunkt des Einlangens des verbesserten Antrages zu laufen. Wird der Mangel verspätet vollständig behoben, ist dies als neuer Antrag zu werten.

Geeignete Identifikationsdokumente sind insbesondere Personalausweis und Reisepass. Ob gegenständlich andere Dokumente wie Führerschein oder Krankenkassenkarte als Identifikationsdokumente anzusehen sind, ist nicht relevant. Der Beschwerdeführer legte dar, dass die vorgelegte Geburtsurkunde als Identifikationsdokument eines neugeborenen Kindes ausreiche.

Aus § 32 Abs. 2 WMG ergibt sich klar, dass ein Nachweis über die Identität aller antragstellenden Personen anzuschließen ist.

Die Behörde ist auf Grundlage des § 32 Abs. 3 WMG vorgegangen und hat ausdrücklich mit nachweislich zugestelltem Schreiben vom 13.01.2020 auf die Notwendigkeit der Vorlage von Identitätsausweises auch betreffend des neugeborenen Kindes sowie die sonstige Rechtsfolge hingewiesen. Unstrittig wurde ein Identitätsausweis für das letztgeborene Kind nicht vorgelegt.

Damit trat die Rechtsfolge des § 32 Abs. 3 WMG ein, weswegen der Antrag vom 13.12.2019 nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist als zurückgezogen galt.

Der Beschwerdeführer stellte nun im Verfahren den Antrag auf Bescheiderlassung betreffend des Umstandes, dass der Antrag als zurückgezogen gilt. Strittig ist, ob die Voraussetzungen des § 32 WMG gegenständlich vorlagen.

Nun stellt das Schreiben vom 13.01.2020 mit seiner Anordnung nach § 32 WMG selbst keinen Bescheid dar. Es handelt sich um eine Verfahrensanordnung. Darüber hinaus ist die rechtliche Vermutung, der Zurückziehung des Antrages schon von Gesetzes wegen eingetreten, auch hier liegt kein Bescheid vor.

Wenn nun ein Antrag auf Erlassung eines Bescheides betreffend der Verfahrensanordnung gemäß § 32 WMG gestellt wurde, so ist ein solcher Antrag nicht zulässig, da kein Individualrechtsschutz in diesem Umfang besteht.

Dass der Inhalt der Verfahrensanordnung rechtswidrig gewesen wäre, ist auch nicht zu erkennen, da das WMG selbst das Erfordernis der Vorlage eines Identitätsnachweises für alle antragstellenden Personen explizit enthält.

Um die Frage zu klären, ob die Voraussetzungen des § 32 WMG vorliegen, kommt lediglich eine Beschwerde gegen einen, in der Folge in der Sache erlassenen Bescheid der Behörde in Betracht oder aber läge es am Beschwerdeführer, eine Säumnisbeschwerde betreffend nach Ablauf der Entscheidungsfrist seinen ursprünglich eingebrachten Antrag vom 13.12.2020 einzubringen, wenn er meint, dass über seinen Antrag noch nicht entschieden wurde und die Voraussetzungen zur Annahme einer Zurückziehung nach § 32 WMG nicht vorgelegen sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Mindestsicherung; Antrag; Nachweis der Identität; Verfahrensanordnung; Bescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.242.056.11392.2020.VOR

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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