Entscheidungsdatum
04.02.2021Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO §68 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Köhler über die Beschwerde des A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien (Polizeikommissariat D.) vom 22.10.2020, Zl. …, betreffend Übertretung des § 68 Abs. 1 StVO, nach Durchführung eines Augenscheins am 28.01.2021 zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 VwGVG, § 99 Abs. 3 StVO und § 19 VStG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf EUR 100,– und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt wird.
Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit insgesamt 10,– Euro festgesetzt (das ist der gesetzliche Mindestkostenbeitrag bzw. entspricht dies 10 % des nun festgesetzten Strafbetrages).
Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof, soweit diese nicht bereits gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen ist, nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 22.10.2020 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 99 Abs. 3 StVO bestraft, weil er am 23.06.2020, um 14:50 Uhr, in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 1, mit einem Fahrrad einen Gehsteig in Längsrichtung befahren und damit § 68 Abs. 1 StVO übertreten habe. Die Strafe beträgt 200,– Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage); zusätzlich wurden 20,– Euro als Beitrag zu den Verfahrenskosten gemäß § 64 VStG vorgeschrieben.
Dagegen richtet sich die form-und fristgerechte Beschwerde.
Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
Mit Schreiben vom 04.01.2021 kündigte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die Durchführung eines Augenscheins am 28.01.2021 an Ort und Stelle (§ 54 AVG iVm § 17 VwGVG) an.
Das Verwaltungsgericht führte am 28.01.2021 einen Augenschein in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 1, durch. Es erschien der Beschwerdeführer; für die belangte Behörde erschien kein Vertreter. Der Richter belehrte über Beschuldigtenrechte und erläuterte den Verfahrensgang sowie verfahrensrechtliche Möglichkeiten. Es wurden die Sach- und Rechtslage sowie die am Tatort vorliegenden Verhältnisse und die eingewendeten örtlichen Bedingungen abschließend und umfangreich erörtert.
Feststellungen
Der Beschwerdeführer hat am 23.06.2020, um 14:50 Uhr, in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 1, den Gehsteig neben/entlang der Begegnungszone in Fahrtrichtung stadteinwärts rechts der Fahrbahn in Längsrichtung (d.h. im Wesentlichen parallel zur Fahrbahn) befahren. Er wurde von einem Organ der öffentlichen Sicherheit angehalten.
Die (innere) Mariahilfer Straße zerfällt in rechtlicher Hinsicht in verschiedene Abschnitte. Im Tatortbereich (Mariahilfer Straße 1) – d.h. von unten bzw. von
Museumsplatz/Getreidemarkt oder aus der Babenbergerstraße kommend – handelt es sich um eine Begegnungszone. Dieser Bereich ist korrekt beschildert (§ 53 Abs. 1 Z 9e StVO). Diese Begegnungszone endet auf Höhe der Kirchengasse. Bis zum Gürtel gibt es auch eine Fußgängerzone und eine weitere Begegnungszone.
Am Tatort sind Fahrbahn und Gehsteig (entlang der Häuserfronten) unterschiedlich gepflastert. Die Trennung erfolgt durch Bodenplatten in derselben Breite wie Kanaldeckel. Diese Bodenplatten heben sich (ebenfalls) optisch von der übrigen Pflasterung (Gehsteig und Fahrbahn) ab. Fahrbahn und Gehsteig verlaufen niveaugleich (ohne Randstein). Im Gehsteigbereich sind innerhalb der unmittelbar dem Fußgängerverkehr dienenden Freiflächen auch Mistkübel, Bäume, Laternenmasten und Sitzbänke vorhanden. In der Länge des gesamten Gehsteigs verläuft auch ein Blindenleitsystem.
Der Augenschein am 28.01.2021 dauerte von 9:00 Uhr bis 9:35 Uhr. In dieser Zeit konnte eine Vielzahl von Fahrradfahrern, Autofahrern und anderen Verkehrsteilnehmern beobachtet werden, die sich im gegenständlichen Abschnitt der Mariahilfer Straße rechtskonform verhalten hatte. Insbesondere in Fahrtrichtung stadteinwärts konnten jedoch auch einige Fahrradfahrer wahrgenommen werden, die neben der Fahrbahn, d. h. im Gehsteigbereich sowohl links (Richtung Museumsquartier/Platz der Menschenrechte) als auch rechts neben der Fahrbahn gefahren sind. Zwar wurde während des Augenscheins keine Verkehrsüberwachung und kein Organ der öffentlichen Sicherheit wahrgenommen, doch konnte im unmittelbaren Anschluss an den Augenschein eine Funkstreife wahrgenommen werden, die offenkundig Übertretungen der StVO entlang des gegenständlichen Abschnittes in Fahrtrichtung stadtauswärts ahndete wie etwa ein offenbar entgegen § 8 Abs. 4 StVO am Gehsteig, d. h. neben der Fahrbahn abgestelltes Fahrzeug.
Beweiswürdigung
Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben mittels Durchführung eines Augenscheins samt Einvernahme des Beschwerdeführers sowie Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Die örtlichen Verhältnisse wurden vor Ort in Augenschein genommen und mit dem Beschwerdeführer erörtert. Es wurden anlässlich des Augenscheins Lichtbilder erstellt und zum Akt genommen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig. Die Gestaltung von Verkehrsflächen am Tatort sind für jedermann ersichtlich und notorisch.
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde wendet sich im Wesentlichen gegen die rechtliche Beurteilung. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er im angelasteten Bereich mit dem Fahrrad gefahren ist. Es sei jedoch diese Fahrradfahrt in diesem Bereich zulässig. Es sei nicht erkennbar, in welchem Bereich man fahren dürfte. Es bedürfte einer entsprechenden Beschilderung. Die Pflasterung könne nicht als unterschiedlich wahrgenommen werden bzw. sei nicht erkennbar, dass daraus unterschiedliche Nutzungsarten/-möglichkeiten resultieren sollten. Eine Recherche sowie Nachfragen bei Polizisten hätten keine klare Rechtsansicht ergeben. Es würde eine Vielzahl anderer Verkehrsteilnehmer im Zuge der gegenständlichen Begegnungszone ähnliche oder gleiche Handlungen wie der Beschwerdeführer setzen. Es müsste eine sehr große Zahl an Verkehrsteilnehmern in gleicher Weise bestraft werden. Die Verkehrskontrolle erfolge in diesem Bereich unzureichend bzw. uneinheitlich. Der Zweck einer Begegnungszone werde durch die Sichtweise der belangten Behörde unterlaufen.
Die Beschwerde ist dem Grunde nach nicht berechtigt:
Gegenständlich sind folgende Bestimmungen maßgeblich: § 68 Abs. 1 StVO („Auf Gehsteigen und Gehwegen ist das Radfahren in Längsrichtung verboten“), § 2 StVO zur Definition von verschiedenen Verkehrsflächen, konkret Abs. 1 Z 2a („Begegnungszone: eine Straße, deren Fahrbahn für die gemeinsame Nutzung durch Fahrzeuge und Fußgänger bestimmt ist, und die als solche gekennzeichnet ist“), Z 10 („Gehsteig: ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzter Teil der Straße“) sowie § 8 Abs. 4 StVO („Überqueren von Gehsteigen, Gehwegen und Radfahranlagen mit Fahrzeugen auf den hierfür vorgesehenen Stellen“) und § 76c StVO (Begegnungszone).
Die „Begegnungszone“ wurde eingeführt mit BGBl. I Nr. 39/2013. „Straßen, Straßenstellen oder Gebiete“ können gemäß § 76c Abs. 1 StVO zur Begegnungszone erklärt werden. In Begegnungszonen dürfen Fußgänger die gesamte Fahrbahn benützen (§ 76c Abs. 3 StVO). Im Umkehrschluss ist eine Nutzung anderer Flächen (außerhalb der Fahrbahn) durch andere Verkehrsteilnehmer nicht normiert, also nicht erlaubt. Weder die Bestimmungen über die Begegnungszone (die für den gegenständlichen Kontext eben nur die Fahrbahn betreffen) noch andere Bestimmungen der StVO erlauben die vom Beschwerdeführer durchgeführte Fahrt mit dem Fahrrad entlang des Gehsteiges. Neben, d.h. außerhalb der Fahrbahn dürfen in diesem Bereich Fahrzeuge (insbesondere auch Autos) nicht fahren.
Die Fahrbahn ist jene Fläche, die befahren werden darf (durch Fahrräder und Kraftfahrzeuge) und in der Begegnungszone auch durch Fußgänger genutzt werden kann. Das ist das entscheidende Wesensmerkmal bzw. der Zweck der Begegnungszone.
In der Begegnungszone dürfen Fahrzeuge im erlaubten Bereich auf der Fahrbahn mit maximal 20 km/h fahren. Dass in anderen Bereichen der Mariahilfer Straße eine andere Bepflasterung besteht, ist unbeachtlich. Am Tatort sind Fahrbahn und Gehsteig (entlang der Häuserfronten) erkennbar unterschiedlich gepflastert. Die Trennung erfolgt durch Bodenplatten in der Breite von Kanaldeckeln, die sich ebenfalls optisch abheben. Fahrbahn und Gehsteig verlaufen niveaugleich; auch das gehört zum Wesen bzw. dient dem Zweck der Begegnungszone. Wenn die Mariahilfer Straße in anderen Abschnitten eine Fußgängerzone ist, ist es nur konsequent und richtig, dass die Bepflasterung dort keine Fahrbahn indiziert. Insofern ist zwischen Andreasgasse und Neubaugasse/Amerlingstraße sowie zwischen Neubaugasse/Amerlingstraße und Kirchengasse keine unterschiedliche Bepflasterung gegeben (ausgenommen die Bodenplatten in der Breite von Kanaldeckeln).
So wie bei einer Spielstraße erstreckt sich die Begegnungszone nicht auf den gesamten Bereich zwischen zwei Häuserfronten, sondern es ist nur jenes Band, das zwischen den Gehsteigen liegt, Straße bzw. Fahrbahn. D.h. eine exklusiv für den Fußgängerverkehr bestimmte Fläche iSd § 2 Abs. 1 Z 10 StVO kann und muss auch bei der Begegnungszone erhalten bleiben. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ist völlig klar, dass die Fläche, die eine Begegnungszone ist, durch eine entsprechende Bepflasterung vom (seitlich jeweils parallel verlaufenden) Gehsteig (rechtlich) getrennt ist und unterschiedliche Nutzungen erlaubt sind. Es sind entlang bzw. inmitten des Gehsteiges auch immer wieder Mistkübel, Bäume,
Laternenmasten, Sitzbänke vorhanden. Entlang dieses Gehsteigbereiches verläuft zudem ein Blindenleitsystem. Es ist objektiv betrachtet klar, dass diese (Gehsteig-)Fläche nicht mit Autos und somit auch nicht mit anderen Fahrzeugen wie etwa Fahrrädern befahren werden darf.
Die Anbringung von Schwellen, Rillen, Bordsteinen und dergleichen sowie von horizontalen baulichen Einrichtungen ist in verkehrsgerechter Gestaltung in der Begegnungszone zulässig (§ 76c Abs. 4 StVO). Das Gesetz unterscheidet (auch) hier zwischen Fahrbahn und Straßen. § 76c Abs. 3 StVO erweitert (nur) die Nutzungsmöglichkeit durch Fußgänger; für andere Verkehrsteilnehmer bringt die Begegnungszone keine Erweiterung, also insbesondere kein Fahren außerhalb der Fahrbahn.
Die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 10 StVO lässt zudem mit ihrer demonstrativen Aufzählung („… oder dergleichen“) erkennen, dass ein Gehsteig sowohl durch bauliche Maßnahmen als auch durch das bloße Anbringen von Bodenmarkierungen geschaffen werden kann. Die rechtliche Qualifikation eines Straßenteiles als Gehsteig hängt somit von solchen tatsächlichen Gegebenheiten ab, aus denen sich die Bestimmung für den Fußgängerverkehr und eine Abgrenzung gegenüber der Fahrbahn entsprechend der angeführten demonstrativen Aufzählung ergibt. Die Einstufung eines Straßenteiles als Gehsteig stellt stets eine rechtliche Beurteilung dar, die aufgrund der getroffenen Feststellungen zu erfolgen hat (VwSlg 11.984 A/1985; 26.08.2020, Ra 2019/02/0118). Es lag bei der gegenständlichen Fahrt des Beschwerdeführers (auch) kein bloßes (Über-)Queren des Gehsteiges im Sinne der Ausnahme in § 8 Abs. 4 StVO vor. Das Verbot des § 68 Abs. 1 StVO, nämlich „auf Gehsteigen und Gehwegen in Längsrichtung Radfahren“, wurde missachtet.
Soweit sich die Beschwerde darauf stützt, dass die Überwachung der Vorschriften zur Nutzung der Begegnungszone sowie der angrenzenden Verkehrsflächen unzureichend erfolgen würde, ist dem entgegenzuhalten, dass die allfällige Straflosigkeit einzelner Übertretungen durch andere Verkehrsteilnehmer keine Rechtswidrigkeit hinsichtlich der zu Recht erfolgten Verfolgung einer Übertretung durch den Beschwerdeführer begründet. Dass eine durchaus beachtliche Zahl von Verkehrsteilnehmern laufend gleichartige Übertretungen begeht, hilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Schließlich ist zu bedenken, dass Fahrradfahrten um/zwischen Fußgängern mit einem Gefahrenpotential verbunden sind.
Soweit sich die Beschwerde gegen den Ablauf der gegenständlichen Amtshandlung wendet, ist der Beschwerdeführer mit einem solchen Vorbringen auf die entsprechenden Rechtsmittel (Maßnahmenbeschwerde bzw. Beschwerdemöglichkeiten gemäß §§ 88 f SPG) zu verweisen.
Der Beschwerdeführer hat die vorgeworfene Übertretung des § 68 Abs. 1 StVO begangen. Die Tathandlung wurde korrekt und zutreffend vorgeworfen. Die Tat ist objektiv und subjektiv vorwerfbar. Es handelt sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt; auf Verschuldensebene genügt Fahrlässigkeit. Bei gehöriger Aufmerksamkeit würde ein Verkehrsteilnehmer im gegenständlichen Bereich nicht mit dem Fahrrad fahren. Die Erkennbarkeit der Verkehrsflächen ist durch die (unterschiedliche) Bepflasterung der Flächen sowie die übrige Gestaltung der Flächen gewährleistet. Eine Beschilderung oder Ähnliches waren/sind nicht erforderlich.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Das Verhalten des Beschwerdeführers schädigte das durch die übertretenen Normen geschützte öffentliche Interesse. Die Gefährlichkeit des Radfahrens zwischen Fußgängern, die (noch dazu) nicht damit rechnen müssen, dass ihnen auf dieser Fläche Radfahrer begegnen, ist nicht gering. Der Beschwerdeführer verfügt über eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung wegen einer Übertretung des § 18 Abs. 3 StVO aus dem Jahr 2016. Mangels Angaben sind durchschnittliche Vermögensverhältnisse anzunehmen.
Angesichts des Strafrahmens des § 99 Abs. 3 StVO, wonach die Übertretung mit bis zu 726,– Euro zu bestrafen wäre, scheint nach einer Gesamtabwägung der Beschwerdekonstellation und der Strafbemessungskriterien eine Herabsetzung geboten.
Die Höhe einer Ersatzfreiheitsstrafe ist entsprechend der Schuld des Täters unter Berücksichtigung der Erschwerungsgründe und Milderungsgründe zu bemessen. Wenn im Beschwerdeverfahren ausschließlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters für eine Strafherabsetzung relevant ist, bleibt die Ersatzfreiheitsstrafe unverändert. Wird wie im Beschwerdefall auch aus anderen Strafbemessungskriterien eine Geldstrafe herabgesetzt, ist auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen (VwGH 28.04.2011, 2009/16/0099).
Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe in Höhe von 200,– Euro wird daher auf tat- und schuldangemessene 100,– Euro herabgesetzt, die Ersatzfreiheitstrafe wird von zwei Tagen auf einen Tag herabgesetzt. Eine weitere Herabsetzung und die Erteilung einer Ermahnung schieden aus. Es ist aus spezialpräventiven Gründen keine höhere Strafe erforderlich; es soll freilich auch aus generalpräventiven Gründen von vergleichbaren Handlungen wirksam abgehalten werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen (Herabsetzung des Kostenbeitrags für das behördliche Strafverfahren; kein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens bei Beschwerdeerfolg).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 und 4 VwGVG abgesehen werden, da mit der Beschwerde lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und kein neues Sachverhaltsvorbringen erstattet wurde, mit dem angefochtenen Bescheid keine 500,– Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und wegen der eindeutigen und im Wege eines Augenscheins unter Beteiligung des Beschwerdeführers erörterten Sach- und Rechtslage. Nachdem der Augenschein eine umfassende und abschließende Erörterung ermöglichte (örtliche Verhältnisse im Umkreis der gegenständlichen Verkehrsflächen), konnte eine (weitere) Erörterung in einem Verhandlungssaal keine weiteren Erkenntnisse liefern.
Weil in der vorliegenden Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von unter 750,–Euro und keine (primäre) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und auch keine 400,– Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG iVm § 25a Abs. 4 VwGG) nicht zulässig. Der Amtspartei (Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG) steht die ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist klar – siehe die Ausführungen zu den Legaldefinitionen und Bestimmungen der StVO – und durch die Rechtsprechung geklärt. Die Parameter der Strafbemessung sind durch eine ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung abgesichert. Davon weicht das gegenständliche Erkenntnis nicht ab. Auch sonst liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Radfahren; Gehsteig; Befahren; Längsrichtung; BegegnungszoneEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.031.007.16341.2020Zuletzt aktualisiert am
03.03.2021