TE Vwgh Erkenntnis 1997/5/15 97/20/0060

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Veröffentlicht am 15.05.1997
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

WaffG 1986 §12 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des G in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 18. Dezember 1996, Zl. Wa-203/96, betreffend Waffenverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 15. Oktober 1996, mit dem gegen den Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes (1986) das Verbot des Besitzes von Waffen und Munition ausgesprochen worden war, keine Folge. In der Begründung verwies die belangte Behörde darauf, daß der Beschwerdeführer in den Jahren 1985 bis 1995 achtmal gerichtlich (davon zweimal wegen Sachbeschädigung und sechsmal wegen Körperverletzung, zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau wegen der §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z. 4, 270 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten) verurteilt und wegen insgesamt sieben Verwaltungsübertretungen (des Sicherheitspolizeigesetzes, der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrgesetzes) rechtskräftig bestraft worden sei. In einem von der Behörde erster Instanz eingeholten amtsärztlichen Gutachten vom 25. März 1996 laute es, "daß beim Berufungswerber keine Geisteskrankheit im medizinischem Sinn besteht; daß er über eine durchschnittliche Intelligenz verfügt, dies jedoch nicht voll nutzen kann; daß die Taubstummheit jedoch zu aggressiven Entladungen und zu Beeinträchtigungs-Ideen führte, sodaß eine Fremdgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann".

Gemäß § 12 Abs. 1 WaffG (1986) habe die Behörde einer Person den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diese Person durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte, dabei sei nicht vorausgesetzt, daß bereits tatsächlich eine mißbräuchliche Verwendung erfolgt sei, es genüge, wenn konkrete Umstände vorlägen, die die Besorgnis erweckten, daß von der Waffe ein die Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigender gesetzes- und zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Hiebei sei ein strenger Maßstab anzulegen (unter Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 23. November 1988, Zl. 88/01/0186). Aufgrund der angeführten Verurteilungen ergebe sich ein Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers, welches den Schluß auf das Vorliegen von Tatsachen im Sinn des § 12 Abs. 1 leg. cit. rechtfertige. Auch die Verwaltungsstrafen seien bei der Beurteilung der gesamten Persönlichkeit einer Person mitzuberücksichtigen. Es erübrige sich, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen, weil die Voraussetzungen für die Erlassung des Waffenverbotes aufgrund der dargelegten Umstände jedenfalls gegeben seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 12 Abs. 1 WaffG dient, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, der Verhütung einer mißbräuchlichen (das ist "gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch") Verwendung von Waffen und setzt nicht voraus, daß bereits tatsächlich eine mißbräuchliche Verwendung durch jene Person erfolgt ist, gegen die das Waffenverbot verhängt wird. Vielmehr genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, daß von der Waffe ein die Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigender gesetz- oder zweckwidriger ("mißbräuchlicher") Gebrauch gemacht werden könnte (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 7. November 1995, Zl. 94/20/0326, mwN, und vom 11. September 1996, Zl. 96/20/0438, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). Aus den in den zitierten Erkenntissen angeführten Erwägungen ist auch im hier vorliegenden Fall die Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer könnte durch die mißbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit im Sinne der Gefährdung des Lebens, der Gesundheit oder der Freiheit von Menschen oder von fremden Eigentum beeinträchtigen, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Angesichts der festgestellten zahlreichen Verurteilungen des Beschwerdeführers aufgrund von Delikten gegen das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit anderer Personen erweist sich die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe es zu Unrecht unterlassen, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen, weil bislang in den Gutachten nicht ausgesprochen worden sei, daß der Beschwerdeführer durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden könnte, als nicht berechtigt. Zum einen handelt es sich dabei um eine Rechtsfrage, die von der belangten Behörde auf Grundlage des festgestellten Sachverhaltes zutreffend bejaht wurde. Zum anderen wird auch in der Beschwerde zugestanden, daß in den von der Behörde berücksichtigten Gutachten (unbestritten) ausgesprochen wurde, daß beim Beschwerdeführer eine Neigung zu aggressiven Ausbrüchen besteht, die nach den getroffenen Feststellungen bereits in zahlreichen Fällen zur Gefährdung bzw. Verletzung von maßgeblichen Rechtsgütern geführt hat.

Da also bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß diese nicht berechtigt ist, war sie ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997200060.X00

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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