Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.02.2021Norm
AVG §68 Abs1Rechtssatz
Setzt sich die Behörde über das Recht der Partei auf Beachtung der Unabänderlichkeit hinweg und erlässt sie in einer schon entschiedenen Sache nochmals gesetzwidriger Weise eine Sachentscheidung, nimmt sie eine ihr nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch. Durch den inhaltlich rechtswidrigen Bescheid wird die Partei im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt. Eine neuerliche Entscheidung in derselben Sache ist nur amtswegig unter den Voraussetzungen des § 68 Abs 2 bis 4 AVG oder aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung zulässig.
Wird die Bescheidadressatin durch eine solchen Bescheid beschwert und beantragt sie dessen Behebung, hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.
Schlagworte
entschiedene Sache, ne bis idem, res iudicataAnmerkung
Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof (28.09.2021, Ro 2021/05/0023, 0024) zurückgewiesen.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2021:LVwG.401.3.2020.R1Zuletzt aktualisiert am
13.10.2021