Entscheidungsdatum
24.02.2021Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
3. COVID-19-SchuMaV §2 Abs1 Z6Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt im Zusammenhang „mit dem Verweis und der Abführung“ am 17.12.2020 gegen 20.25 Uhr aus dem Mehrzwecksaal der Gemeinde Z während einer öffentlichen Gemeinderatssitzung des Gemeinderates der Gemeinde Z durch – der Bezirkshauptmannschaft Y als belangter Behörde zurechenbare – Polizeibeamte der Polizeiinspektion Z,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und es wird festgestellt, dass der Verweis des Beschwerdeführers aus dem Mehrzwecksaal der Gemeinde Z, das Ergreifen am Oberarm und Begleiten aus dem Saal am 17.12.2020 gegen 20.25 Uhr während einer öffentlichen Gemeinderatssitzung des Gemeinderates der Gemeinde Z durch – der Bezirkshauptmannschaft Y als belangter Behörde zurechenbare – Polizeibeamte der Polizeiinspektion Z rechtswidrig waren.
2. Gemäß § 35 Abs 2, 4 und 7 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 2013/517, wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz seiner Aufwendungen Folge gegeben. Der Bund hat als Rechtsträger der belangten Behörde dem Beschwerdeführer als Ersatz für den Schriftsatzaufwand Euro 737,60 und die Eingabegebühr in Höhe von Euro 30,00, sohin gesamt Euro 767,60, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.
3. Der Antrag, die Rechtmäßigkeit der gefassten Beschlüsse der 38. Gemeinderatssitzung festzustellen, wird mangels Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol zurückgewiesen.
4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang, mündliche Verhandlung:
Mit – binnen der sechswöchigen Beschwerdefrist eingebrachtem – Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde gegen „den Verweis und die Abführung“ am 17.12.2020 gegen 20.25 Uhr aus dem Mehrzwecksaal der Gemeinde Z während einer öffentlichen Gemeinderatssitzung des Gemeinderates der Gemeinde Z durch – der Bezirkshauptmannschaft Y als belangter Behörde zurechenbare – Polizeibeamte der Polizeiinspektion Z.
Begründend brachte der Beschwerdeführer vor, dass die 38. Gemeinderatssitzung der Gemeinde Z am Donnerstag, den 17.12.2020, um 20.00 Uhr stattgefunden habe. Die entsprechende diesbezügliche Kundmachung sei am 10.12.2020 durch den Bürgermeister erfolgt. Wie jeder bisherigen Gemeinderatssitzung habe er als Zuhörer auch der genannten Sitzung beiwohnen wollen. Dies sei ihm jedoch von Seiten des Bürgermeisters in seiner Funktion als Vorsitzenden des Gemeinderates mittels sitzungspolizeilicher Anordnung mit einem Verweis auf die aktuellen Ausgangsbeschränkungen ab 20.00 Uhr verwehrt worden.
Nachdem er sich geweigert habe, die Sitzung zu verlassen, mit dem Hinweis darauf, dass das Beiwohnen an Gemeinderatssitzungen im Sinne der Sicherstellung der verfassungsrechtlich garantierten Öffentlichkeit vom Geltungsbereich der Ausgangsbeschränkungen dezidiert ausgenommen sei, habe der Bürgermeister die Polizeidienststelle in Z angerufen und um ein Eingreifen zur Entfernung seiner Person gebeten.
Nichts desto trotz sei die Sitzung laut Tagesordnung begonnen und bis zum Eintreffen der Exekutivbeamten (ca. 20 min) fortgeführt worden. Da er sich geweigert habe mit den Polizeibeamten zu sprechen, sei die Sitzung unterbrochen worden. Der Bürgermeister habe den Sachverhalt aus seiner Sicht erklärt und habe besonders betont, dass er den Beschwerdeführer schon wegen dem Besuch der 37. Gemeinderatssitzung des Saales verwiesen und bei der BH-Y Anzeige erstattet habe. Somit wäre er in der Argumentation des Bürgermeisters als „Wiederholungstäter“ im Sinne der Covid-19- Schutzmaßnahmenverordnung anzusehen.
Bislang habe er noch keine Strafbescheide von der BH Y gegen etwaige Verstöße erhalten.
Die Polizeibeamten seien sich offensichtlich im Umfang ihrer Amtshandlung nicht sicher gewesen und haben aus diesem Grund ein ca einminütiges Gespräch mit dem Journaldienst der BH-Y geführt. Offensichtliches Ergebnis des Gespräches sei gewesen, dass er aus der Sitzung zu entfernen sei.
Im Anschluss sei er von den herbeigerufenen Exekutivbeamten gegen seinen freien Willen und unter physischem Nachdruck (an beiden Armen festgehalten) aus dem Saal entfernt worden. Die Beamten wollten ihm weiters untersagen, seine am Sitzplatz zurückgelassene Jacke selbst aus dem Gemeindesaal zu holen.
Der Beschwerdeführer sei durch das Verhalten des Bürgermeisters und dessen Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, nämlich durch den Verweis und der Abführung aus dem Sitzungssaal, in seinen Rechten verletzt worden (bereits das zweite Mal).
Auch bis zum heutigen Tag sei das Gemeinderatssitzungsprotokoll nicht online einsehbar, somit blieben die Beschlüsse des Gemeinderates bis heute im Dunkeln.
Die gegenständliche Amtshandlung sei am Donnerstag, den 17. Dezember 2020, erfolgt. Die nunmehrige Beschwerde sei aus diesem Grunde rechtzeitig.
Zum Zeitpunkt der Gemeinderatssitzung, am 17. Dezember 2020, um 20.00 Uhr, sei die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 3. COVID-19-SchuMaV) in Geltung gestanden.
Gemäß § 2 Abs 1 Z 6 dieser Verordnung sei es zulässig, „zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit“ auch in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr den eigenen privaten Wohnbereich zu verlassen und außerhalb zu verweilen.
Das für die gegenständliche Verordnung zuständige Gesundheitsministerium halte in seiner Begründung zum entsprechenden Passus fest:
„Die Z 6 (Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen und gerichtlichen Wegen) ist weit zu verstehen. Darunter fallen alle notwendigen Partei- und Amtshandlungen, die zu einem bestimmten Termin (zB im Rahmen einer mündlichen Verhandlung) oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums (zB Einsichtnahme in aufgelegte Entwürfe von Raumordnungsplänen, in Budgetentwürfe der Gemeinden, in Unterlagen zu UVP-Verfahren) wahrgenommen werden müssen, aber etwa auch die Teilnahme an Gemeinderatssitzungen, die verpflichtend der Öffentlichkeit zugänglich sein müssen (Art 117 Abs 4 B-VG). Ein unaufschiebbarer behördlicher oder gerichtlicher Weg liegt jedenfalls dann vor, wenn etwa Zeugen und Parteien zu einer mündlichen Verhandlung geladen wurden. Betretungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Rechtspflege fallen nicht unter die Z 6, sondern unter die Z 8, da es sich um eine zulässige Betretung nach § 5 handelt.“
Im Folgenden wurde der Wortlaut des Art 117 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) und § 36 Tiroler Gemeindeordnung angeführt.
Die Öffentlichkeit dürfe demnach nur ausnahmsweise ausgeschlossen werden, und zwar ausschließlich aufgrund behördlicher Maßnahmen. Und wie beschrieben und bekannt, habe es zum damaligen Zeitpunkt keine diesbezüglich einschränkenden Maßnahmen gegeben, sogar umgekehrt: Die einzigen grundsätzlich einschränkenden Maßnahmen in Form der zitierten 3. COVID-19-SchuMaV haben ausdrücklich festgehalten, dass die Teilnahme an Gemeinderatssitzungen zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit zulässig sei.
Die „Erläuternden Bemerkungen“ zu diesem Absatz des Landesgesetzes (§ 36 Gemeindeordnung) seien ebenso eindeutig:
„Dabei soll unter Wahrung des Prinzips der Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen eine Ausnahme für epidemiologisch notwendige Fälle ermöglicht werden, sodass Sitzungen des Gemeinderates abgehalten werden können, auch wenn etwa die Öffentlichkeit auf Grund von Verkehrsbeschränkungen daran nicht teilnehmen kann“.
Da der Öffentlichkeit jedoch, wie bereits zitiert, dezidiert und mittels eigener Ausnahmeregelung in der Bundesverordnung die Teilnahme an Gemeinderatssitzungen ermöglicht worden sei, könne diese „Ausnahme für epidemiologisch notwendige Fälle“ nicht schlagend werden bzw durch den Bürgermeister Anwendung finden.
Es habe diesbezüglich auch keine ergänzende Einschränkung zur Bundesverordnung von Seiten des Landes Tirol gegeben.
Die Aufforderung des Bürgermeisters, die Gemeinderatssitzung zu verlassen bzw der behördliche Verweis seien somit verfassungswidrig, rechtswidrig und verordnungswidrig gewesen. Der Beschwerdeführer sei in seinem Recht auf Teilnahme an einer Gemeinderatssitzung zur Wahrung der Öffentlichkeit verletzt worden.
Darüber hinaus sei bereits die Kundmachung der Gemeinderatssitzung, konkret folgend enthaltener „Hinweis“ fehlerhaft:
„Gemäß § 2 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung iVm § 16 Abs.1 Z 3 und Z 6 2. Covid-19 SchuMaV darf auf die derzeit geltenden Ausgangsregelungen hingewiesen werden. Aufgrund der um 20.00 Uhr beginnenden Ausgangssperre kann die Gemeinderatssitzung nur mit eingeschränkter Öffentlichkeit stattfinden. Das heißt, dass neben den Gemeinderatsmandataren nur jene Personen anwesend sein dürfen, die unter die Ausnahme nach § 2 Z 3 „berufliche Zwecke“ fallen (Pressevertreter, allenfalls sachkundige Personen, Gemeindebedienstete etc.).
Zudem wird auf die aktuell geltenden Sicherheitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hingewiesen (Abstand, Mund-Nasenschutz).“
Es sei nämlich weder zum Zeitpunkt der Gemeinderatssitzung am 17. Dezember 2020 diese 2. COVID-19-SchuMaV in Geltung gewesen noch beinhaltete diese einen § 16 Abs 1 Z 6.
Er könne aus erläuterten Gründen nur appellieren, der Verfassung, dem Rechtsstaat, der Demokratie sowie den geltenden Gesetzen und Verordnungen zum Durchbruch zu verhelfen. Die Wahrung der Öffentlichkeit, gerade in Sitzungen direkt gewählter Vertretungskörper wie Gemeinderäten, sei eine der Errungenschaften einer funktionierenden Demokratie. Besonders in Krisenzeiten sei diese hochzuhalten, eine Missachtung sei nicht zu tolerieren.
Auch das Generalsekretariat des Österreichischen Gemeindebundes halte betreffend „Gemeinderatssitzungen in der neuen Corona-Verordnung“ als „Ergebnis“ fest:
„Aus Sicht des Generalsekretariats des Österreichischen Gemeindebundes ist die Abhaltung von Gemeinderatssitzungen nach 20 Uhr zulässig und die Teilnahme an öffentlichen Sitzungen als Zuhörer nicht ausgeschlossen. Es empfiehlt sich aber, Gemeinderatssitzungen derart abzuhalten, dass ein Ende vor 20 Uhr gewährleistet ist und/oder nicht-öffentliche Tagesordnungspunkte zum Schluss angesetzt werden.“
Leider müsse noch mitgeteilt werden, dass 35 der bisher 38 Gemeinderatssitzungen in Z um 18.00 Uhr bzw 18.30 Uhr stattfanden. Just seit Beginn der Ausgangsbeschränkungen habe der Bürgermeister die Sitzungen auf 20.00 Uhr verschoben. Der Grund dürfte nach oben beschriebenem Sachverhalt klar sein. Der Öffentlichkeit sollte kein Platz gegeben werden. Natürlich sei dies eine bürgermeisterliche Fehlmeinung gewesen, die Intensität, mit der dieser jedoch an seiner Fehlmeinung festgehalten habe und die Anwesenheit des Beschwerdeführers zu verhindern wusste, spräche jedoch Bände.
Dass der Beschwerdeführer selbst drei Stunden vor Beginn der Gemeinderatssitzung einen Coronatest absolviert habe, der negativ ausgefallen sei, solle zeigen, mit welchem gesundheitlichen Respekt er die aktuelle Situation betrachte.
Respekt brauche es jedoch nicht nur vor der Gesundheit, sondern auch vor der Demokratie und dem Rechtsstaat. Und hier sei mancherorts Aufholbedarf.
Der Beschwerdeführer beantragte, das Landesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch den Bürgermeister für rechtswidrig erklären, die Rechtmäßigkeit der gefassten Beschlüsse der 38. Gemeinderatssitzung feststellen, den Rechtsträger der belangten Behörde für schuldig erkennen, ihm durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandene Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu ersetzen.
In der Beschwerde wurde als belangte Behörde der Bürgermeister der Gemeinde Z geführt.
Es wurde daher Kontakt mit jenem Journalbeamten der Bezirkshauptmannschaft Y aufgenommen, der mit den Polizeibeamten bei der gegenständlichen Amtshandlung in Kontakt gestanden ist. Dieser gab an, dass er den Polizeibeamten mitgeteilt habe, dass – wenn in der Gemeinderatssitzung keine Themen behandelt werden, wo zwingend eine öffentliche Sitzung vorgesehen sei (zB Sitzungen betreffend Budget oder Rechnungsabschlüsse) verstoße die Anwesenheit des Gemeindebürgers gegen geltende Covid-19-Bestimmungen. Wenn die betreffende Person in der Verwaltungsübertretung verharre, könnten Zwangsmaßnahmen gesetzt werden. Er gehe davon aus, dass die Polizeibeamten aufgrund dieser Information eingeschritten seien, sodass deren Handeln der Bezirkshauptmannschaft Y zuzurechnen sei. Dass die Polizeibeamten tatsächlich wegen dem Verharren in der Fortsetzung einer Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs 5 Covid-19-Maßnahmengesetz in Verbindung mit § 2 Abs 1 3. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung eingeschritten sind, ergibt sich zudem aus der Anzeige der Polizeiinspektion Z vom 26.12.2020, ***.
Dem Beschwerdeführer wurde dieser Umstand zur Kenntnis gebracht und er teilte mit E-Mail vom 28.01.2021 sein Einverständnis mit, dass als belangte Behörde die Bezirkshauptmannschaft Y dem Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht beigezogen wird.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete die Gegenschrift vom 15.02.2021, ***, und brachte begründend vor:
„Am 17.12.2020, 20:00 Uhr, hat in der Gemeinde Z eine Gemeinderatssitzung stattgefunden, zu der der Gemeindebürger AA erschienen ist. Hierauf hat der Bürgermeister der Gemeinde Z Herr BB die Polizei verständigt, da er offenbar die Auffassung vertreten hat, dass die Anwesenheit dieses Gemeindebürgers bei der gegenständlichen Gemeinderatssitzung nach 20:00 Uhr im Widerspruch zu den durch die 3. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung normierten Ausgangsbeschränkungen gestanden sei. Nach Eintreffen der Polizeibeamten im Sitzungssaal des Gemeinderates der Gemeinde Z haben diese den Journaldienst der Bezirkshauptmannschaft Y kontaktiert und von Seiten des Journaldienstbeamten CC eine rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes erbeten. Hierauf hat der Journaldienstbeamte den Polizeibeamten mitgeteilt, dass auf Basis der einschlägigen Bestimmungen der 3. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung eine Teilnahme an Sitzungen eines Gemeinderates, die nach 20:00 Uhr stattfinden nur dann zulässigerweise erfolge, sofern es sich um Belange wie Rechnungsabschluss bzw. Voranschlag für das Haushaltsbudget handle. Hierauf basierend ist der Polizei aufgetragen worden eine Klärung dahingehend vorzunehmen, ob diese Themen Gegenstand der Gemeinderatssitzung seien bzw ob allenfalls Tagesordnungspunkte angesetzt seien, die den anwesenden Gemeindebürger persönlich beträfen. Zudem ist der Polizei mitgeteilt worden, dass widrigenfalls die Anwesenheit des Herrn AA in der nach 20:00 Uhr stattfindenden Gemeinderatssitzung jedenfalls eine Verwaltungsübertretung auf Basis der 3. Covid-19-SchuMaV darstellt und Herr A somit aus dem Sitzungssaal zu entfernen sei, da er ansonsten in dieser Verwaltungsübertretung verharre. Schlussendlich haben die Polizeibeamten Herrn AA des Sitzungssaales verwiesen.
Der oben genannte Sachverhalt ergibt sich für die Bezirkshauptmannschaft Y als belangte Behörde neben der eigenen Wahrnehmung insbesondere auch aus der Maßnahmenbeschwerde des Herrn A, da in dieser im Wesentlichen lediglich der rechtlichen Würdigung des vorstehenden Sachverhalts und nicht dem Sachverhalt als solchen entgegengetreten wird.
Auf Grund des geschilderten Sachverhaltes erachtet die Bezirkshauptmannschaft Y als belangte Behörde, die in der Maßnahmenbeschwerde erhobenen Vorwürfe als nicht gerechtfertigt.
Die am 17.12.2020 durch die Polizeibeamten gegenüber Herrn AA gesetzte Maßnahme hat sich auf die rechtliche Einschätzung des Journaldienstbeamten der Bezirkshauptmannschaft Y gestützt und dessen rechtliche Einschätzung des geschilderten Sachverhaltes ist auf Basis der am 17.12.2020 in Geltung gestandenen 3. COVID-Schutzmaßnahmenverordnung – 3. Covid-19-SchuMaV, BGBl II 566/2020, ergangen.
§ 2 Abs 1 Z 6 der zitierten Verordnung hat zu den Ausgangsregelungen unter anderem wie folgt normiert: Nach § 2 Abs 1 leg cit ist zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und das Verweilen außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr des folgenden Tages nur zu folgenden Zwecken zulässig:
„6. Zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit.“
Zur Entstehungsgeschichte dieser Ausnahme von den Ausgangsbeschränkungen:
§ 1 Abs 1 Z 6 der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – COVID-19-NotMV, BGBl II 479/2020, welche mit 17. November 2020 in Kraft und mit 6. Dezember 2020 außer Kraft getreten ist, lautete wie folgt:
„§1 (1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs nur zu folgenden Zwecken zulässig:
….
6. zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen“
In der rechtlichen Begründung (siehe Anlage 1, S 6) hat das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit Pflege und Konsumentenschutz zu dieser Ausnahme von den Ausgangsbeschränkungen ausgeführt, dass diese Bestimmung weit zu verstehen sei: „Darunter fallen alle notwendigen Partei- und Amtshandlungen, die zu einem bestimmten Termin (zB im Rahmen einer mündlichen Verhandlung) oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums (zB Einsichtnahme in aufgelegte Entwürfe von Raumordnungsplänen, in Budgetentwürfe der Gemeinden, in Unterlagen zu UVP-Verfahren) wahrgenommen werden müssen, aber etwa auch die Teilnahme an Gemeinderatssitzungen, die verpflichtend der Öffentlichkeit zugänglich sein müssen (Art 117 Abs 4 B-VG). Ein unaufschiebbarer behördlicher oder gerichtlicher Weg liegt jedenfalls dann vor, wenn etwa Zeugen und Parteien zu einer mündlichen Verhandlung geladen wurden.“
Nach Art 117 Abs 4 B-VG sind die Sitzungen des Gemeinderates öffentlich, es können jedoch Ausnahmen vorgesehen werden. Wenn der Gemeindevoranschlag oder der Gemeinderechnungsabschluss behandelt wird, darf die Öffentlichkeit nach dieser Verfassungsbestimmung nicht ausgeschlossen werden.
In Zusammenschau mit der rechtlichen Begründung ist diese Regelung somit nach Auffassung der belangten Behörde so zu verstehen, dass die betreffende Ausnahme von der Ausgangsregelung nur für jene Gemeinderatssitzungen gilt, in denen nach der Verfassungsbestimmung des Art 117 Abs 4 B-VG die Öffentlichkeit – gesetzlich – nicht ausgeschlossen werden darf; das betrifft die Behandlung des Haushaltsvoranschlages und des Rechnungsabschlusses der Gemeinde.
Die weitere Formulierung in der rechtlichen Begründung, dass § 1 Abs 1 Z 6 leg cit „weit zu verstehen“ sei, ist im Zusammenhang mit dem Wortlaut der Bestimmung zu sehen, aus dem ansonsten wohl nicht ableitbar wäre, dass darunter auch etwa die Einsichtnahme in Raumordnungspläne und Budgetentwürfe oder auch die Teilnahme an Gemeinderatssitzungen zu verstehen ist.
Mit der Änderung der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – COVID-19-NotMV (1. COVID-19-NotMV-Novelle), BGBl II 528/2020, welche mit 27. November 2020 in Kraft getreten ist, erhielt die betreffende Ausnahmebestimmung (hier: als § 1 Abs 1 Z 6 COVID-19-NotMV) ihre bis heute geltende (von den jeweiligen Nachfolgeverordnungen jeweils übernommene) Fassung:
„zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit“.
In der rechtlichen Begründung zur 1. COVID-19-NotMV-Novelle (siehe Anlage 2, S 6) ist zusätzlich klarstellend Folgendes ausgeführt:
„Zum weit gefassten Wortlaut (Wahrnehmung von behördlichen oder gerichtlichen Wegen) gemäß § 1 Abs 1 Z 6 wurde in der rechtlichen Begründung zur Verordnung BGBl II Nr 479/2020 festgehalten, dass die Bestimmung weit auszulegen ist und insbesondere etwa auch die Teilnahme an Gemeinderatssitzungen zur Wahrung der Öffentlichkeit im Sinne des Art 117 Abs 4 B-VG erfasst. Dass die Z 6 in diesem Sinne auch die Teilnahme an öffentlichen gerichtlichen Verhandlungen umfasst, ergibt sich damit schon aus einer historischen, aber auch aus einer verfassungskonformen Interpretation mit Art 6 EMRK. Im Sinne der größtmöglichen Klarheit wird dies nunmehr ausdrücklich auch im Wortlaut klargestellt. Aus epidemiologischen Erwägungen ist die Teilnahme an und die Abhaltung von solchen Sitzungen jedoch tunlichst auf das notwendige Maß (Sitzungen, von denen die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden darf) zu reduzieren.“
Aus der Begründung ergibt sich also, dass mit der Neuformulierung der Z 6 keine Erweiterung des Anwendungsbereiches der Ausnahmebestimmung, sondern eine Klarstellung erfolgen soll, insbesondere deshalb, da auch gerichtliche Verhandlungen aufgrund des Art 6 EMRK – ebenfalls eines Verfassungsgebotes – öffentlich sein müssen und dies weder in den bisherigen Verordnungsbestimmungen noch in den rechtlichen Begründungen zum Ausdruck gekommen ist.
Zur Auslegung der betreffenden Ausnahmebestimmung:
Vor diesem Hintergrund wird die betreffende Ausnahmebestimmung von der Ausgangsregelung ausgehend von ihrem Wortlaut („unaufschiebbare behördliche oder gerichtliche Wege“) in Verbindung mit den dazugehörigen Erläuterungen (siehe oben) und im Hinblick auf den Zweck der in Rede stehenden sanitätspolizeilichen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte sowie im Zusammenhang des Gesamtsystems der jeweiligen COVID-19-Notmaßnahmenverordnungen bzw COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnungen von den Gesundheitsbehörden in Tirol (nach Rücksprache mit dem BMSGPK) seit Anfang an so ausgelegt, dass die betreffende Ausnahme von der Ausgangsregelung nur für jene Gemeinderatssitzungen gilt, in denen nach der Verfassungsbestimmung des Art 117 Abs 4 B-VG die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden darf; das betrifft die Behandlung des Haushaltsvoranschlages und des Rechnungsabschlusses der Gemeinde. Dazu ist im Einzelnen Folgendes auszuführen:
a) Zum Wortlaut, insbesondere auch in Verbindung mit den Erläuterungen:
Bereits der Wortlaut der Ausnahmebestimmung („unaufschiebbare behördliche oder gerichtliche Wege“) deutet klar darauf hin, dass nicht jedwede „behördliche und gerichtliche Wege“ von der Ausgangsregelung ausgenommen werden sollen, sondern nur jene, die sich als unaufschiebbar, also besonders dringlich bzw zu einem bestimmten Zeitpunkt unvermeidbar, erweisen. Dass diese Einschränkung auch für die Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper gilt, folgt schon aus der Verwendung des Wortes „einschließlich“, die diese damit ausdrücklich zu den „behördlichen und gerichtlichen Wegen“ im Sinn der jeweiligen Verordnung zählt; dabei wird schon im Licht der rechtlichen Begründung zur COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, namentlich der ausdrücklichen Einschränkung auf „die Teilnahme an Gemeinderatssitzungen, die verpflichtend der Öffentlichkeit zugänglich sein müssen (Art 117 Abs 4 B-VG)“ (siehe Anlage 1, S 6) deutlich, dass während der zeitlichen Geltungsdauer der Ausgangsregelung unter Berufung auf den betreffenden Ausnahmetatbestand nur die Teilnahme ein Gemeinderatssitzungen zulässig sein soll, für die nach Art. 117 Abs 4 B-VG die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden darf. Hätte der Verordnungsgeber nämlich intendiert, die Teilnahme an allen Gemeinderatssitzungen zu ermöglichen, hätte es dieses einschränkenden Zusatzes einschließlich der Bezugnahme auf Art 117 Abs 4 B-VG nicht bedurft. Dieses Verständnis wird durch die – klarstellenden – Erläuterungen in der rechtlichen Begründung zur 1. COVID-19-NotMV-Novelle (siehe Anlage 2, S 6) bestätigt und sogar noch insofern verstärkt, als dort ausgeführt wird, dass aus epidemiologischen Erwägungen die Teilnahme an und die Abhaltung von solchen Sitzungen tunlichst auf das notwendige Maß (Sitzungen, von denen die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden darf) zu reduzieren ist. Damit wird vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als Verordnungsgeber insbesondere in Bezug auf Gemeinderatssitzungen eine an der Sicherstellung der epidemiologischen Zielsetzung und Wirkung der Auslegungsregelung zu orientierende und damit konsequenter Weise enge Auslegung des betreffenden Ausnahmetatbestandes vorgegeben.
b) Zum Zweck der Ausgangsregelung und den daraus folgenden Konsequenzen für die Auslegung ihrer Ausnahmetatbestände:
Die seit November letzten Jahres durchgängig – je nach Rechtslage ganztags oder im Zeitraum von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr – bestehende, auf § 5 des COVID-19-Maßnahmengesetzes gestützte Ausgangsregelung ordnet im Interesse der Verhinderung und Verbreitung von COVID-19 an, dass das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten, in den jeweiligen COVID-19-Notmaßnahmen- bzw COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnungen des BMGSPK näher umschriebenen und taxativ aufgezählten Zwecken zulässig ist. Sie dient der weitest möglichen Reduktion sozialer Kontakte und – vor allem auch in Kombination mit der Schließung von Gastronomie, Freizeiteinrichtungen, Beherbergungsbetrieben und umfangreichen Veranstaltungsverboten (dazu auch gleich im Folgenden) – der Verhinderung von Zusammenkünften von Personen aus verschiedenen Haushalten sogar in einem kleineren Rahmen. Das zeigt sich insbesondere auch in den strengen persönlichen Kontaktbeschränkungen, von denen nur der Lebenspartner, einzelne engste Angehörige und einzelne wichtige Bezugspersonen im familiären und privaten Umfeld (siehe § 1 Abs 1 Z 3 lit a der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung und dessen Nachfolgebestimmungen, darunter auch § 2 Abs 1 Z 3 lit a der hier gegenständlichen 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung siehe auch § 2 Abs 1 Z 3 lit a der 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II 544/2020, § 1 Abs 1 Z 3 lit a der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl II 598/2020, § 1 Abs 1 Z 3 lit a der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl II 27/2021, § 1 Abs 1 Z 3 lit a der 4. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl II 49/2021, und nunmehr § 2 Abs 1 Z 3 lit a der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II 58/2021) ausgenommen sind, womit insbesondere Familienfeiern und vergleichbare gesellschaftlichen Zusammenkünften konsequent unterbunden werden sollen (siehe dazu etwa auch die Rechtliche Begründung zur COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, Anlage 1, S 3ff). Ausgehend davon müssen aber auch die anderen auf die Deckung wichtiger persönlicher Bedürfnisse und die Ermöglichung bestimmter im persönlichen Interesse gelegenen Besorgungen gerichteten Ausnahmetatbestände, darunter auch der hier gegenständliche betreffend „unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege“, so ausgelegt werden, dass im Gesamtsystem der Ausgangsregelungen mit Blick auf ihr Ziel und den damit verfolgen Zweck keine Widersprüche entstehen. Genau dies wäre aber nach Ansicht der belangten Behörde der Fall, würde man durch die vom Beschwerdeführer vertretene weite Auslegung der betreffenden Ausnahmebestimmungen Personen verschiedener Haushalte während jenes Zeitraums, in dem grundsätzlich ein Verbot des Verlassens des eigenen Wohnsitzes gilt und an sich nur engste Angehörige und Bezugspersonen aufgesucht werden dürfen, ohne Einschränkung den Besuch jeder Gemeinderatssitzung ermöglichen und dabei auch in Kauf nehmen, dass sich dort epidemiologisch äußerst ungünstigen Situationen (Aufenthalt über einen längeren Zeitraum im Inneren) Zusammenkünfte größerer Menschenmengen) ergeben können.
Dabei ist aber auch zu betonen, dass sich aus den Ausgangsregelungen kein gänzlicher Ausschluss der Öffentlichkeit bei Gemeinderatssitzungen ergibt. Einerseits dürfen Medienvertreter in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit – gestützt auf den betreffenden Ausnahmetatbestand (siehe zB § 2 Abs 1 Z 6 der 3. COVID-19 Schutzmaßnahmenverordnung) – einer Gemeinderatssitzung beiwohnen. Gleiches gilt für Sachverständige, Gemeindebedienstete oder allfällige Auskunftspersonen. Und schließlich sind Sitzungen in Haushaltsangelegenheiten, bei denen die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden darf (Art 117 Abs 4 B-VG) jedermann zugänglich. Dass eine solcherart durch gesundheitsbehördliche Vorschriften im Interesse einer effizienten Pandemiebekämpfung bewirkte bloß beschränkte Öffentlichkeit bei Gemeinderatssitzungen den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art 117 Abs 4 B-VG widerspräche, ist nicht ersichtlich, insbesondere auch im Lichte der begleitenden landesgesetzlichen Regelungen (dazu noch unten 3.).
c) Zum Gesamtsystem der jeweiligen COVID-19-Notmaßnahmenverordnungen bzw COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnungen:
Die soeben angestellten Überlegungen treffen umso mehr zu, wenn man das Gesamtsystem der auf die Vermeidung größerer Zusammenkünfte bzw Menschenansammlungen gerichteten sanitätspolizeilichen Vorschriften der COVID-19-Notmaßnahmenverordnungen bzw der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnungen, deren Bestandteil die betreffende Ausgangsregelung ist, in den Blick nimmt.
Diese ist im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet, dass im Interesse der weitest möglichen Vermeidung sozialer Kontakte und der damit einhergehenden Verbreitung von COVID-19 Gastronomie, Beherbergungsbetriebe und Freizeit- und Kultureinrichtungen faktisch zur Gänze geschlossen sind, während der Geltung der Notmaßnahmenverordnungen nur bestimmte Betriebsstätten des Handels geöffnet sind und körpernahe Dienstleistungen mit Ausnahme von Gesundheits- und Pflegedienstleistungen nicht erbracht werden dürfen bzw während der Geltung der Schutzmaßnahmenverordnungen diesbezüglich strenge Sicherheitsvorkehrungen und Auflagen bestehen, sowie ein umfassendes, nur von eng begrenzten Ausnahmen durchbrochenes Verbot von Veranstaltungen gilt.
In Phasen, in denen die Ausgangsregelung nach den Schutzmaßnahmenverordnungen nur in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr gilt, wird dieses System durch flankierende Bestimmungen, die private Treffen von Personen aus verschiedenen Haushalten auch untertags nur sehr eingeschränkt zulassen, flankiert [siehe die „6+6“- Regel für Treffen von Personen aus zwei Haushalten nach der 2. Und 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (jeweils § 13 Abs 3 Z 10 leg cit) und die „4+4“-Regel nach der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (§ 13 Abs 3 Z 10 leg cit)].
Auch zu diesen seit Monaten geltenden Beschränkungen, mit denen das gesellschaftliche und soziale Leben auf ein Mindestmaß reduziert wird und angesichts der jüngeren Entwicklungen (Stichwort: Virusmutation) wohl auch weiterhin reduziert werden wird müssen, stünde eine weite Auslegung des Ausnahmetatbestands betreffend die Teilnahme an Gemeinderatssitzung mit den dadurch zu erwartenden Folgen in Widerspruch.
Zur korrespondierenden Rechtslage nach der TGO und dem Tiroler COVID-19-Gesetz:
Im gegebenen Zusammenhang ist zudem auch auf § 36 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 hinzuweisen.
Nach Abs 1 dieser Bestimmung sind die Sitzungen des Gemeinderates öffentlich, soweit im Abs 3 nichts anderes bestimmt ist. Jedermann ist nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen. Diese Bestimmung wurde durch die TGO-Novelle LGBl Nr 109/2020 dahingehend ergänzt, dass die Übertragung der Gemeinderatssitzungen im Internet mit einer Bildfixierung auf den jeweiligen Redner zulässig ist.
Nach § 36 Abs 3 TGO (idF der TGO-Novelle LGBl Nr 109/2020) ist die Öffentlichkeit mit Ausnahme der Beratung und Beschlussfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluss der Gemeinde von einer Sitzung ausgeschlossen, soweit aufgrund von behördlichen Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung einer der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz 1950 unterliegenden Krankheit getroffen werden, die Bewegungsfreiheit und die zwischenmenschlichen Kontakte eingeschränkt sind.
Es können somit im Fall solcher Beschränkungen der Bewegungsfreiheit, wie sie die hier in Rede stehenden Ausgangsregelungen darstellen, außer den Mitgliedern des Gemeinderates selbst nur jene Personen an den Sitzungen teilnehmen, die unter einen entsprechenden Ausnahmetatbestand (hier: der betreffenden COVID-19-Schutzmaßnahmen- bzw COVID-19-Notmaßnahmenverordnungen) fallen, es sei denn, dass in der Sitzung Haushaltsangelegenheiten behandelt werden, bei denen die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden darf (siehe dazu auch schon die Ausführungen oben).
Gleichwohl ist damit – wie bereits dargelegt – kein gänzlicher Ausschluss der Öffentlichkeit bei Gemeinderatssitzungen verbunden, sondern weiterhin eine beschränkte – insbesondere „mediale“ – Öffentlichkeit gewährleistet, sodass der zentralen Zielsetzung des Öffentlichkeitsgebots des Art 117 Abs 4 B-VG, die in der Herstellung der Transparenz der Entscheidungs- und Abstimmungsvorgänge im Gemeinderat gesehen (vgl nur Stolzlechner, Art 117 B-VG, in Rill-Schäffer-Kommentar, Rz 22 mwN), auch in der vorliegenden besonderen pandemischen Situation angemessen Rechnung getragen ist. Dass in den gegenwärtigen Umständen eine sachlich gerechtfertigte Ausnahmesituation zu erblicken ist, welcher der Landesgesetzgeber mit einer Regelung über den Ausschluss der Öffentlichkeit bei Gemeinderatssitzungen nach Maßgabe konkreter epidemiologischer Erfordernisse zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung einer gefährlichen Infektionskrankheit im Allgemeinen und des Schutzes der Gesundheit der Mitglieder des Gemeinderates im Besonderen begegnen darf, scheint dabei nicht zweifelhaft. Dies umso mehr, als dadurch auch die notwendigen Sitzungstätigkeit des Gemeinderates in Präsenz und damit einhergehend vor allem die Beratung und Beschlussfassung der zu entscheidenden Angelegenheiten im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung und Debatte in persönlicher Anwesenheit der Mitglieder des Gemeinderates gewährleistet bleibt, sodass auf die bundesverfassungsgesetzlich befristet eingeräumte Möglichkeit der Fassung von Umlaufbeschlüssen oder der Durchführung Gemeinderatssitzungen im Rahmen von Videokonferenzen (womit im Regelfall der gänzliche Ausschluss der Öffentlichkeit verbunden wäre; siehe Art 117 Abs 3 B-VG. Die betreffende Ausnahme ist bis 30.6.2021 befristet) nur zurückgegriffen werden müsste, wenn aufgrund der gesundheitsbehördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte ein Zusammentreten des Gemeinderates unter persönlicher Anwesenheit seiner Mitglieder tatsächlich nicht mehr möglich sein sollte (siehe §§ 14 Abs 3 und 15 Abs 3 des Tiroler COVID-19-Gesetzes, LGBl 51/2020 idF LGBl 116/2020, und die darauf Bezug habenden EBRV Tir LT 17. GP, GZ 128/20, S 5). Damit trägt das dargestellte Regelungssystem auch entscheidend zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gemeinderates als oberstem Organ der Gemeinde bei.
Anträge:
Zusammenfassend ist die Bezirkshauptmannschaft Y als belangte Behörde daher der Auffassung,
1) dass die durch die Polizeibeamten am 17.12.2020 im Sitzungssaal des Gemeinderates der Gemeinde Z gegen Herrn AA gesetzte Maßnahme gerechtfertigt war, da diese erforderlich war, um das Verharren des Herrn AA in einer Verwaltungsübertretung nach der 3. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung zu beenden,
2) die rechtliche Einschätzung des Journaldienstbeamten der Bezirkshauptmannschaft Y zutreffend und somit die erfolgten Anweisungen an die Polizeibeamten gerechtfertigt waren,
Es wird daher seitens der belangten Behörde beantragt, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen bzw. als unbegründet abzuweisen.
Des Weiteren wird der Zuspruch des Aufwandersatzes gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung beantragt.
Für den Fall einer mündlichen Verhandlung wird um Einvernahme der einschreitenden Polizeibeamten sowie des Bürgermeisters der Gemeinde Z, Herrn BB, als Zeugen ersucht sowie um Ladung der belangten Behörde gebeten. Weiters wird angeregt, zu einer allfälligen mündlichen Verhandlung als Auskunftspersonen Vertreter der für die rechtlichen Angelegenheiten des Epidemierechts zuständigen Abteilung Gesundheitsrecht und Krankenanstalten sowie der für die Angelegenheiten des Gemeinderechts zuständigen Abteilung Gemeinden des Amtes der Tiroler Landesregierung zu laden.“
Die Abhaltung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die mit Beschwerde angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
II. Sachverhalt:
Am Donnerstag, den 17.12.2020 fand um 20.00 Uhr im Mehrzwecksaal der Gemeinde Z die 38. Gemeinderatssitzung statt.
Der Beschwerdeführer, ein Gemeindebürger von Z, wollte an dieser Gemeinderatssitzung als Zuhörer teilnehmen. Der Bürgermeister der Gemeinde Z forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die damals aktuellen Ausgangsbeschränkungen ab 20.00 Uhr auf, den Sitzungssaal zu verlassen. Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam, verständigte der Bürgermeister die Polizei und führte die Gemeinderatssitzung weiter.
Ca 20 Minuten später erschienen zwei Polizeibeamte der Polizeiinspektion Z, die vom Bürgermeister darauf aufmerksam gemacht wurden, dass der Beschwerdeführer – entgegen den Bestimmungen der 3. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung – sich weigere den Saal zu verlassen. Der Beschwerdeführer seinerseits betonte, dass er das Recht habe, an dieser Gemeinderatssitzung teilzunehmen.
Daraufhin nahmen die Polizeibeamten telefonisch Kontakt mit einem Journalbeamten der Bezirkshauptmannschaft Y auf und ersuchten um eine rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Der Journalbeamte C teilte mit, dass auf Basis der einschlägigen Bestimmungen der 3. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung eine Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates, die nach 20:00 Uhr stattfinden nur dann zulässigerweise erfolge, sofern es sich um Belange wie Rechnungsabschluss bzw Voranschlag für das Haushaltsbudget handle. Hierauf basierend sei den Polizeibeamten aufgetragen worden eine Klärung dahingehend vorzunehmen, ob diese Themen Gegenstand der Gemeinderatssitzung seien bzw ob allenfalls Tagesordnungspunkte angesetzt seien, die den anwesenden Gemeindebürger persönlich beträfen. Widrigenfalls stelle die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der nach 20:00 Uhr stattfindenden Gemeinderatssitzung eine Verwaltungsübertretung gemäß der 3. Covid-19-SchuMaV dar und sei dieser aus dem Sitzungssaal zu entfernen, da er ansonsten in einer Verwaltungsübertretung verharre.
Nach entsprechender Abklärung wurde der Beschwerdeführer von BezInsp. DD aus dem Saal verwiesen. Nachdem sich der Beschwerdeführer weiterhin weigerte freiwillig den Sitzungssaal zu verlassen und damit nach Ansicht der Polizeibeamten offensichtlich in der Fortsetzung einer Verwaltungsübertretung verharrte, wurde der Beschwerdeführer von BezInsp. DD zuerst am Arm ergriffen und in weiterer Folge von den Polizeibeamten BezInsp. D und RevInsp E aus dem Saal begleitet.
III. Beweiswürdigung:
Das Datum und die Uhrzeit der 38. Gemeinderatssitzung der Gemeinde Z ergibt sich aus der Kundmachung der Tagesordnung vom 10.12.2020.
Der Ablauf der Amtshandlung ergibt sich weitgehend bereits aus dem Beschwerdevorbringen. Die belangte Behörde hat in der Gegenschrift ausdrücklich festgehalten, dass dieser Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers nicht entgegengetreten wird.
Zudem zeigt sich auch aus der vorgelegten Anzeige der Polizeiinspektion Z vom 26.12.2020, Zl ***, dass auch der anzeigende Polizeibeamte BezInsp D den Sachverhalt in den wesentlichen Punkten übereinstimmend mit dem Beschwerdevorbringen wahrgenommen und in der Anzeige festgehalten hat. Insbesondere wurde auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus dem Sitzungssaal verwiesen wurde, er aber nach Ansicht des Polizeibeamten in der Fortsetzung einer Verwaltungsübertretung verharrte, sodann von BezInsp. D am Oberarm gehalten wurde und schließlich in Begleitung der beiden Polizeibeamten den Sitzungssaal verlassen hat, in der Anzeige ausdrücklich bestätigt.
Der Inhalt des Telefongesprächs zwischen den Polizeibeamten und dem Journalbeamten der Bezirkshauptmannschaft Y folgt insbesondere aus dem vorgelegten Aktenvermerk des Journalbeamten C vom 17.12.2020 und – damit übereinstimmend – aus der bereits angeführten Anzeige.
Es hat sich sohin bereits aufgrund der Aktenlage der Sachverhalt unzweifelhaft feststellen lassen.
IV. Rechtslage:
Zur Klärung der vorliegenden Rechtsfragen sind folgende Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 24/2020, der Tiroler Gemeindeordnung (TGO), LGBl Nr 36/2001 idF LGBl Nr 109/2020, des COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 104/2020, und der. 3. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr 566/2020, in der jeweils am 17.12.2020 geltenden Fassung, sowie die Kundmachung der Gemeinderatssitzung vom 10.12.2020 maßgeblich:
Artikel 117 Bundes-Verfassungsgesetz
(1) …
(2) …
(3) Zu einem Beschluss des Gemeinderates ist die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder desselben erforderlich; es können jedoch für bestimmte Angelegenheiten andere Beschlusserfordernisse vorgesehen werden. Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz zulässig; zu einem solchen Beschluss ist die einfache Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderates erforderlich, wenn jedoch für die betreffende Angelegenheit strengere Mehrheitserfordernisse vorgesehen sind, deren Einhaltung.
(4) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich, es können jedoch Ausnahmen vorgesehen werden. Wenn der Gemeindevoranschlag oder der Gemeinderechnungsabschluss behandelt wird, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.
…
Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO
§ 36 Öffentlichkeit
(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich, soweit im Abs 3 nichts anderes bestimmt ist. Jedermann ist nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen. Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Lichtbildaufnahmen sind nur mit Genehmigung des Bürgermeisters zulässig. Die Übertragung der Gemeinderatssitzungen im Internet mit einer Bildfixierung auf den jeweiligen Redner und deren Aufzeichnung durch die Gemeinde sowie die Verwendung eines Tonträgers als Hilfsmittel des Schriftführers für die Erstellung der Niederschrift sind zulässig.
(2) Die Einberufung zu einer Sitzung des Gemeinderates ist gleichzeitig mit der Einladung der Mitglieder des Gemeinderates unter Bekanntgabe des Ortes, des Tages und der Uhrzeit des Sitzungsbeginnes sowie der Tagesordnung nach § 60 Abs 1 kundzumachen.
(3) Die Öffentlichkeit ist mit Ausnahme der Beratung und Beschlussfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluss der Gemeinde von einer Sitzung ausgeschlossen, soweit aufgrund von behördlichen Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung einer der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz 1950 unterliegenden Krankheit getroffen werden, die Bewegungsfreiheit und die zwischenmenschlichen Kontakte eingeschränkt sind. Darüber hinaus ist in Ausnahmefällen die Öffentlichkeit von einer Sitzung für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand auszuschließen, wenn es der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschließt. Bei der Beratung und Beschlussfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluss der Gemeinde, über die Ausschreibung der Gemeindeabgaben und über die Bezüge der Gemeindefunktionäre darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden. Beschlüsse des Gemeinderates, die entgegen dieser Bestimmung gefasst werden, sind nichtig.
§ 39
Ordnungsbefugnisse
…
(4) Der Bürgermeister kann nach vorangegangener erfolgloser Ermahnung störende Zuhörer entfernen oder den Zuhörerraum räumen lassen.
COVID-19-Maßnahmengesetz
§ 6 Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organe über deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer beschriebenen Aufgaben bzw zur Durchsetzung der vorgesehenen Maßnahmen, erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln, zu unterstützen.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen mitzuwirken durch
1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
2. Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens und
3. die Ahndung von Verwaltungsübertretungen durch Organstrafverfügungen (§ 50 VStG).
…
§ 8 Strafbestimmungen
…
(5) Wer einer Verordnung gemäß § 5 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
…
3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 3. COVID-19-SchuMaV
§ 2 Ausgangsregelung
(1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und das Verweilen außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr des folgenden Tages nur zu folgenden Zwecken zulässig:
1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere
a) der Kontakt mit
aa) dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,
bb) einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),
cc) einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht-physischer Kontakt gepflegt wird,
b) die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,
c) die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2 im Rahmen von Screeningprogrammen,
d) die Deckung eines Wohnbedürfnisses,
e) die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie
f) die Versorgung von Tieren,
4. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
5. Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit a zur körperlichen und psychischen Erholung,
6. zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,
7. zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,
8. zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß den §§ 5, 7 und 8 sowie bestimmten Orten gemäß den §§ 9, 10 und 11, und
9. zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß § 13 Abs 3 Z 1 bis 9 und § 14.
…
§ 16 Ausnahmen
(1) Diese Verordnung gilt nicht für