Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.12.2020Norm
B-VG Art130 Abs1 Z3Rechtssatz
Die Manuduktionspflicht nach § 13a AVG reicht nicht soweit, dass eine Partei zur Erhebung bestimmter Einwendungen und der inhaltlichen Ausgestaltung angeleitet werden müsste (vgl VwGH 98/17/0364), ebenso nicht zur Stellung bestimmter Beweisanträge (vgl VwGH 93/09/0102). […] Die aus § 13a AVG abzuleitende Belehrungspflicht ist auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten beschränkt und bezieht sich nicht auf Belehrung in der Sache selbst (vgl VwGH 2012/06/0121).
Schlagworte
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbarrecht; Einwendung; Manuduktionspflicht; Verfahrensrecht; Säumnisbeschwerde;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1069.001.2020Zuletzt aktualisiert am
26.02.2021