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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ÄrzteausbildungsO 1994 §36 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des Dr. E in K, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 16. Dezember 1996, Zl. 14-Ges-622/2/96, betreffend Anerkennung als Facharzt, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers - eines Arztes für Allgemeinmedizin - vom 5. Dezember 1995 auf Anerkennung als Facharzt für Arbeits- und Betriebsmedizin gemäß § 11 Abs. 1 und § 11a Abs. 7 des Ärztegesetzes 1984 in der Fassung BGBl. Nr. 100/1994 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 der Ärzte-Ausbildungsordnung BGBl. Nr. 152/1994 (im folgenden ÄAO) abgewiesen.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 36 Abs. 1 ÄAO sind Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Ausbildung im Sinne der nach dieser Verordnung vorgesehenen Ausbildung zum Facharzt für u.a. Arbeits- und Betriebsmedizin oder nachweislich eine zumindest sechsjährige Tätigkeit in einem der genannten Fächer zurückgelegt haben, nach Eintragung in die Ärzteliste zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung "Facharzt für Arbeits- und Betriebsmedizin" berechtigt.
Der Beschwerdeführer erlangte die Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin mit 12. September 1989. Er ist seit 1. Februar 1990 Betriebsarzt an einem A.ö. Krankenhaus und war zusätzlich vom 1. Februar 1990 bis 31. Dezember 1991 Betriebsarzt eines näher bezeichneten Unternehmens. Er nahm ferner an einigen Ausbildungslehrgängen und Seminaren auf arbeits- und betriebsmedizinischen Gebieten teil.
Die belangte Behörde begründete die Abweisung des in Rede stehenden Antrages im wesentlichen mit dem Argument, der Beschwerdeführer weise die im § 36 Abs. 1 ÄAO geforderte sechsjährige Tätigkeit im Fach Arbeits- und Betriebsmedizin nicht auf.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, daß er - außer seiner Tätigkeit als Betriebsarzt - im Rahmen seiner Turnusausbildung Elemente der Ausbildung zum Facharzt für Arbeits- und Betriebsmedizin absolviert habe, sodaß seine insgesamt auf diesem Fachgebiet zurückgelegte Tätigkeit - nach Arbeitsstunden gerechnet - eine sechsjährige Tätigkeit (welche mit etwa 6000 Arbeitsstunden anzunehmen sei) quantitativ übersteige.
Der Beschwerdeführer verkennt damit die nach der Übergangsbestimmung des § 36 Abs. 1 ÄAO bestehende Rechtslage. Für die Erlangung der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Facharzt für Arbeits- und Betriebsmedizin sind zwei Möglichkeiten vorgesehen, nämlich einerseits eine vor Inkrafttreten der ÄAO absolvierte Ausbildung im Sinne der Verordnung oder eine sechsjährige einschlägige berufliche Tätigkeit. Eine Vermischung von Elementen dieser beiden Möglichkeiten ist nicht vorgesehen. Die in Teilgebieten eines Sonderfachs absolvierten Ausbildungsschritte können fehlende Praxiszeiten nicht ersetzen und umgekehrt.
Daraus, daß der Beschwerdeführer offenbar im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (wie auch schon im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 22. Februar 1996) eine sechsjährige einschlägige praktische Tätigkeit absolviert gehabt hat, ist für ihn ebenfalls nichts zu gewinnen. Die Wendung "vor Inkrafttreten dieser Verordnung" im § 36 Abs. 1 ÄAO bezieht sich auf beide der oben genannten Möglichkeiten. Der Beschwerdeführer war bis zum Inkrafttreten der ÄAO etwas mehr als vier Jahre als Betriebsarzt tätig. Er hat daher zu diesem Zeitpunkt noch nicht annähernd das in Rede stehende Praxiserfordernis erfüllt.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997110021.X00Im RIS seit
11.07.2001