Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
05.01.2021Norm
ASVG §4 Abs2Rechtssatz
Der Zweck eines "Probetags", die Eignung des (potentiellen) Dienstnehmers zu überprüfen, setzt voraus, dass dieser sich zumindest in untergeordneter Weise an der Arbeit (etwa der Regalbetreuung in den Supermärkten) beteiligt, zum anderen wäre auch eine mehrere Stunden dauernde Einschulung bereits als Teil der Betriebsarbeit anzusehen. Auch ohne ausdrücklich vereinbartes Entgelt hat der den Probetag Absolvierende daher Anspruch auf den kollektivvertraglichen bzw angemessenen Lohn (vgl VwGH 2012/08/0023).
Schlagworte
Sozialversicherungsrecht; Verwaltungsstrafe; Dienstgeber; Dienstnehmer; geringfügige Beschäftigung; Vorstellungsgespräch; Probearbeitsverhältnis;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.2038.001.2020Zuletzt aktualisiert am
03.03.2021