RS Lvwg 2021/1/5 LVwG-S-2038/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.01.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

05.01.2021

Norm

ASVG §4 Abs2
ASVG §33
ASVG §35 Abs1
ASVG §111 Abs1 Z1

Rechtssatz

Soweit der Arbeitgeber ein Vorstellungsgespräch dazu benützt, eine Arbeitsleistung in Anspruch zu nehmen, die nach Art und Umfang üblicherweise nicht unentgeltlich erbracht wird, und dadurch das Vorstellungsgespräch der Sache nach in die eigentliche Betriebsarbeit oder in eine für die Beschäftigung allenfalls erforderliche Einschulung erstreckt, kommt es zu einer einseitigen Verkürzung der Interessen des Arbeitnehmers, ohne dass dies durch berechtigte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt werden könnte.

Schlagworte

Sozialversicherungsrecht; Verwaltungsstrafe; Dienstgeber; Dienstnehmer; geringfügige Beschäftigung; Vorstellungsgespräch; Probearbeitsverhältnis;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.2038.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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