Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
05.01.2021Norm
ASVG §4 Abs2Rechtssatz
Soweit der Arbeitgeber ein Vorstellungsgespräch dazu benützt, eine Arbeitsleistung in Anspruch zu nehmen, die nach Art und Umfang üblicherweise nicht unentgeltlich erbracht wird, und dadurch das Vorstellungsgespräch der Sache nach in die eigentliche Betriebsarbeit oder in eine für die Beschäftigung allenfalls erforderliche Einschulung erstreckt, kommt es zu einer einseitigen Verkürzung der Interessen des Arbeitnehmers, ohne dass dies durch berechtigte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt werden könnte.
Schlagworte
Sozialversicherungsrecht; Verwaltungsstrafe; Dienstgeber; Dienstnehmer; geringfügige Beschäftigung; Vorstellungsgespräch; Probearbeitsverhältnis;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.2038.001.2020Zuletzt aktualisiert am
03.03.2021