Entscheidungsdatum
23.01.2021Norm
WRG 1959 §21aText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter
Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch die B Rechtsanwälte KG, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.01.2019, ***, betreffend Instandhaltungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Anpassung an den Stand der Technik bei den Schlossteichen auf Grundstück Nrn. *** und ***, beide KG ***, nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insoferne Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend behoben, als der Spruch neu formuliert wird wie folgt:
„Vom Wasserberechtigten der Schlossteiche in der KG *** „oberer Teich auf Gst. Nr. *** – Wasserbuchpostzahl ***“ und „unterer Teich auf Gst. Nr. *** – Wasserbuchpostzahl ***“, Herrn A, sind folgende Maßnahmen bis spätestens 30.09.2021 durchzuführen:
I. (Oberer Teich)
1) Die desolate hölzerne Ableitungseinrichtung vom Mönch in den unteren Schlossteich ist gemäß § 50 iVm § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 instand zu setzen. (bleibt gleich)
2) Da eine Wiederherstellung einer hölzernen Ableitungseinrichtung nicht mehr dem heutigen Stand der Technik entspricht, ist dieses Holzrohr gemäß § 21a WRG 1959 durch ein geeignetes Kunststoffrohr oder durch ein
gleichwertiges Material, welches einen Durchmesser von DN 400 aufweist, fachgerecht auszutauschen. Bei dieser Maßnahme ist darauf zu achten, dass es an der Außenwand des zukünftigen Rohres (im Bereich der Gleitflächen) zu keiner Durchströmung kommen kann.
3) Gemäß § 21a WRG 1959 ist die vorhandene Hochwasserentlastung mit einem Grobrechen zur Gänze zu schützen. Dieser Grobrechen hat einen Stababstand von 10 bis 15 cm aufzuweisen und muss in einer Neigung von 45 Grad ausgeführt sein, um im Hochwasserereignisfall eine Reinigung durchführen zu können. (bleibt gleich)
II. (Unterer Teich)
1) Zum Schutz öffentlicher Interessen ist in Anpassung an den Stand der Technik gemäß § 21a WRG 1959 beim unteren Damm luftseitig eine Dammfußdrainage unter nachfolgenden Randbedingungen herzustellen:
Die Breite sollte zumindest 60cm und die Tiefe zumindest 1,2 m betragen. Der
Sickerkörper hat aus gut sickerfähigem Material zu bestehen und umfassend, auch an der Oberseite in filterstabiles Geotextil eingeschlagen zu sein. Der von C schematisch dargestellte keilförmige Anschnitt des Böschungsfußes ist zumindest 1,0 m über die Drainage in den Damm hinein einzuschneiden, jedenfalls aber so tief, dass hoch austretende Sickerlinien gefasst werden können. Das Geotextil ist an der Außenseite mit sickerfähigem Material so zu überdecken, dass es vor Lichteinstrahlung dauerhaft geschützt ist. Es sind Drainagerohre, keine Schläuche, zu verwenden. Diese sind dicht an Putzschächte anzuschließen, von denen die Rohrreinigung im Bedarfsfall erfolgen kann. Diese sind in den Entwässerungstiefpunkten anzuordnen und so auszubilden, dass an den einmündenden Drainagerohren Kübelmessungen zur Ermittlung des Durchflusses vorgenommen werden können. Alternativ zu den Putzschächten können die Drainagen auch an den sanierten Übergabeschacht zwischen Grundablasskanal bzw. Ablaufkanal vom *** und verrohrtem *** angeschlossen werden. Die Ableitung der Drainagewässer in den *** hat so zu erfolgen, dass beim Ablassen des Teiches kein Rückstau in die Drainagen verursacht wird. Die Einführung der Drainagerohre in Schächte ist zunächst dicht und innen mit Überstand so herzustellen, dass durch Unterstellen eines Kübels Durchflussraten ermittelt werden können (z.B.: 10 Liter = voller Kübel in x Sekunden).
Zur Ausbildung der Drainage siehe nachfolgendes Regelprofil:
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
…“
Die Drainage ist jedenfalls im Abschnitt vom nordöstlichen Dammbeginn im Bereich des Weges beim Hochwasserüberlauf bis rund 30 m südwestlich des Waldrandes bis zum Ende des Dammfußes am Übergang von Böschung zu Wiese herzustellen. Am luftseitigen Straßenrand befindet sich in etwa dieser Entfernung ein Einlaufgitter der Straßenentwässerung. Im Bereich der Wiese sind aufgrund der verlaufenden flachen Neigung keine Maßnahmen zu treffen.
Die Herstellung der Drainage ist von einem als Ziviltechniker befugten Geotechniker zu überwachen. Es müssen insbesondere die Annahmen der Bodenparameter kontinuierlich am anstehenden Bodenprofil in situ verifiziert werden.
Weiters ist aus demselben Grund eine Kerndichtung wie folgt herzustellen:
Die Kerndichtung ist entlang der gesamten Dammkrone im Bereich der Grünfläche zwischen Teich und Fahrbahn herzustellen. die Breite der Dichtung hat im Mittel 0,5 m zu betragen. Hinsichtlich der Durchlässigkeit sollte ein Wert kf von 10-7 nicht überschritten werden. Die Herstellung der Künette hat abschnittsweise zu erfolgen, der eingebrachte Lehm ist mit dem Löffel zu verdichten.
Zur Ermittlung der erforderlichen Tiefe der Kerndichtung ist die Sickerlinie
näherungsweise durch Fußpunkt der Kerndichtung zu legen und bis zum Dammfuß fortzusetzen. Die für den Grenzzustand der Gesamtstandsicherheit in der außergewöhnlichen Bemessungssituation erforderliche Tiefe t ist iterativ zu ermitteln, hat jedoch mindestens 2,5 m an den Dammenden und 3 m in Dammmitte zu betragen.
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
…“
2) Der Ablaufkanal ist gemäß § 50 iVm § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 durch eine bauliche Instandsetzung des Rohres auf der gesamten Länge (bis zum bestehenden Betonschacht) derart zu sanieren, dass einerseits die Standsicherheit des Dammes gewährleistet ist und es andererseits zu keiner wesentlichen Einengung des Abflussquerschnittes kommt. (bleibt gleich)
3) Da eine Wiederherstellung einer hölzernen Ableitungseinrichtung nicht mehr dem heutigen Stand der Technik entspricht, ist dieses Holzrohr gemäß § 21a WRG 1959 durch ein geeignetes Kunststoffrohr oder durch ein gleichwertiges Material, welches einen Durchmesser von DN 400 aufweist, fachgerecht auszutauschen. Es ist auch der Austausch des Holzrohres durch ein Stahlrohr entsprechend der Beschreibung im Schreiben der Fa. D vom 12.10.2020 und im Anbot vom 27.08.2020 sowie entsprechend der Baubeschreibung des Planungsbüros E vom 06.11.2020 möglich. Bei dieser Maßnahme ist darauf zu achten, dass es an der Außenwand des zukünftigen Rohres (im Bereich der Gleitflächen) zu keiner Durchströmung kommen kann.
4) entfällt ersatzlos.
5) Der Notüberlauf ist gemäß § 21a WRG 1959 mit einem Grobrechen zur Gänze zu schützen. Dieser Grobrechen hat einen Stababstand von 10 bis 15 cm aufzuweisen und muss in einer Neigung von 45 Grad ausgeführt sein, um im Hochwasserereignisfall eine Reinigung durchführen zu können. (bleibt gleich)
III. Betriebsvorschrift (bleibt gleich)
Die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn trägt Ihnen gemäß den §§ 21a iVm 105 und 98 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 idgF. auf, für die Teichanlage auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, eine Betriebsvorschrift unter Zugrundelegung folgender Vorgaben auszuarbeiten:
1) Von einem Fachkundigen ist eine Betriebsvorschrift ausarbeiten zu lassen.
Diese ist in Anlehnung an den Leitfaden „Überwachung kleiner Staudämme“ des Amtes der NÖ Landesregierung zu erstellen und hat zumindest Angaben über die Kontrolle der Standsicherheit, auf die Wasserstandsregelung, die Überwachung, die Instandhaltung und auf außergewöhnliche Ereignisse (Störfälle, Hochwasser etc.) zu enthalten.
2) Für die Einhaltung der Betriebsvorschrift ist ein Verantwortlicher und dessen Stellvertreter zu bestellen und der Behörde bekannt zu geben. Die Aufgaben des Verantwortlichen sind schriftlich festzuhalten (Dienstanweisung).
3) Es ist ein Betriebsbuch zu führen, in welchem zumindest die gemäß Betriebsvorschrift erforderlichen Kontrollen, Messungen und Wartungsmaßnahmen sowie besondere Vorkommnisse einzutragen sind.
Dieses Betriebsbuch ist auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
Die Maßnahmen in den Punkten I/1, I/2 sowie II/1 – II/3 sind auch unter
Berücksichtigung der Baubeschreibung des Planungsbüros E vom 06.11.2020 durchzuführen, welche – ebenso wie die Beschreibung im Schreiben der D Gesellschaft mbH vom 12.10.2020 (samt Anbot vom 27.08.2020) – zum wesentlichen Spruchbestandteil erklärt und mit der Bezugsklausel auf dieses Erkenntnis versehen sind.“
2. Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Für die zwei (gegenständlichen) Schlossteiche in der KG *** sind keine wasserrechtlichen Bewilligungsbescheide mehr auffindbar. Als Grundlage für den Konsens ist einerseits die Verhandlungsschrift der Behörde vom 11.07.1912 und andererseits auch das Ergebnis des Lokalaugenscheines im Zuge der Verhandlung der Wasserrechtsbehörde, der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn, vom 04.06.2018 heranzuziehen. Die beiden Teiche gelten wasserrechtlich als bewilligt.
Aufgrund Verstreichens von Jahrzehnten seit der Feststellung der Anlagensituation im Jahr 1912 hat sich im Zuge von amtlichen Erhebungen bei Staudämmen in Niederösterreich im Jahr 2000 ergeben, dass Erfordernisse bei den gegenständlichen beiden Schlossteichen im Hinblick auf eine Anpassung an den Stand der Technik bestehen. Die Feststellung der Anlagensituation erfolgte in der Verhandlung am 11.07.1912. Die Erhebungen aus dem Jahr 2000 wurden durchgeführt von der F, Ziviltechnikerbüro, in Zusammenarbeit mit der Universität für Bodenkultur und dem Institut für Geotechnik. Es hat auch die Behörde, die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn, festgestellt, dass aufgrund des Alters der Teichanlagen Instandhaltungsmaßnahmen erforderlich wären. Es wurden Fachgutachten erstattet und auch Untersuchungen im Hinblick auf die Standsicherheit durchgeführt. Unter anderem die Untersuchungen der G vom 13.06.2013, welche ein fachlich befugtes Ingenieurunternehmen ist, nämlich ein Ziviltechnikerunternehmen für Bauingenieurwesen/Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, und befindet sich in diesen Unterlagen auch das geotechnische Standsicherheitsgutachten von H vom 31.05.2013.
Nach Aufhebung des ersten in dieser Sache erlassenen gewässerpolizeilichen Auftrages der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 29.06.2005, ***, und Zurückverweisung der Angelegenheit an diese Behörde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28.04.2014, LVwG-AB-14-0539, - dazwischen wurde ein Berufungsverfahren des damals noch zuständigen Landeshauptmannes von NÖ und ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof geführt - erließ die Behörde den nunmehr angefochtenen (zweiten) Bescheid vom 07.01.2019 als gemischten gewässerpolizeilichen Auftrag nach §§ 50 und 21a Wasserrechtsgesetz.
Mit diesem Bescheid wurde dem Wasserberechtigten einerseits aufgetragen, Instandhaltungsmaßnahmen durchzuführen und andererseits Maßnahmen zur Anpassung an den Stand der Technik.
Dagegen erhob der rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und machte Rechtswidrigkeit des Inhaltes, mangelnde Begründung und Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes geltend. Es würde der angefochtene Bescheid keine Angaben zum Inhalt des behördlichen Konsenses enthalten, von welchem jedoch bei einer Anwendung des § 21a und § 50 WRG auszugehen wäre. Auf die Verhandlungsschrift vom 11.07.1912 werde verwiesen, aus welcher sich diverse Erhaltungspflichten ergäben. Eine konkret beschriebene Beeinträchtigung öffentlicher Interessen sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen und würde die Behörde nur davon ausgehen, dass Versickerungen die Stabilität und Standfestigkeit beeinträchtigen könnten. Es wäre auch nicht zu entnehmen, an welcher Stelle die Stabilität beeinträchtigt werde und in welchem Ausmaß allfällige Versickerungen vorkommen würden. Die gegenständlichen Teiche würden bereits jahrhundertelang bestehen. Es dürften nur verhältnismäßige Maßnahmen vorgeschrieben werden. Für die Entfernung der bestehenden hölzernen Ableitungseinrichtungen in den beiden Teichen wäre eine äußerst umfangreiche Öffnung des Dammes erforderlich. Dies würde die Homogenität des Dammes zerstören. (Es folgt ein Vorschlag einer alternativen Maßnahme.) Die aufgetragenen Maßnahmen wären auch undurchführbar. Stattdessen könnte ein „Inliner-Verfahren“ aufgetragen werden. Feststellungen über den Inhalt des Konsenses der Teichanlage würden gänzlich fehlen und wäre daher eine Überprüfung der vorgeschriebenen Maßnahmen auf die Konformität mit der damals bewilligten Anlage nicht möglich. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde beantragt.
Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich am 22.05.2019 erstattete der wasserbautechnische Amtssachverständige fachliche Stellungnahmen vom 03.06.2019 zur Bemessung der Hochwasserentlastung (E-Mail), vom 17.09.2019 (zu diversen Unterlagen hinsichtlich der Maßnahmenumsetzung des Beschwerdeführers), dann vom 06.12.2019 (zum Schreiben der Beschwerdeführerseite vom 14.10.2019), vom 28.01.2020 (betreffend Verrottungsprozessen im Damm), vom 12.08.2020 (E-Mail betreffend grabenlose Sanierung und Anbot der I vom 02.07.2020 bzw. zum E-Mail der Fa. J vom 31.07.2020) und vom 03.11.2020. In letzterer beurteilte er das Angebot der Fa. D vom 27.8.2020 mit den angeführten Teilleistungen als ident mit dem der Fa. J am 31.7.2020 und daher ebenfalls als positiv. In der Stellungnahme vom 06.11.2020 gab er dann auch eine positive Beurteilung zur Baubeschreibung E vom selben Tag ab.
Der Beschwerdeführervertreter gab Stellungnahmen vom 06.09.2019 (samt geotechnische Stellungnahme der K vom 29.08.2019 und anderen), vom 14.10.2019, vom 10.08.2020 (mit Anbot der I vom 02.07.2020 und Mail der Fa. J vom 31.07.2020), vom 02.11.2020 (E-Mail samt Beilagen betreffend Dammsanierung durch die D GmbH) und vom 06.11.2020 (E-Mail betreffend Konzept für die Dammsanierung und Baubeschreibung des Planungsbüros E vom 06.11.20) ab.
Das entsprechende Parteiengehör zu den fachlichen Ausführungen wurde nachweislich eingeräumt, und erfolgte im vorletzten Parteiengehörsschreiben vom 17.10.2020 die Bekanntgabe des neu zu formulierenden Spruches des angefochtenen Bescheides vom 07.01.2019. Lediglich der Spruchpunkt II.1 war offen, weil dazu ein Fachgutachten des bautechnischen Amtssachverständigen abgewartet werden musste.
Der bautechnische Amtssachverständige gab schließlich das äußerst umfangreiche Gutachten (48 Seiten) vom 30.11.2020 ab, welches dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit gerichtlichem Schreiben vom 02.12.2020 nachweislich im Rahmen des (letzten) Parteiengehörs am 04.12.2020 mit der Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme binnen 2 Wochen zugestellt wurde. Gleichzeitig erfolgte unter Anführung des Textes des neuen Spruchpunktes II.1 die Mitteilung, dass dieser Spruchpunkt nunmehr den angegebenen Wortlaut haben werde und der neu zu formulierende Spruch des Bescheides vom 07.01.2019 sich somit aus einer Zusammenschau der beiden oben genannten Parteiengehörsschreiben ergäbe. Der Rechtsvertreter ersuchte um Fristerstreckung bis 15.01.2021. Am 18.01.2021 teilte er telefonisch mit, keine Stellungnahme abgeben zu wollen und dass der Beschwerdeführer mit den in den Parteiengehörsschreiben vom 17.10.2020 und 02.12.2020 bekanntgegebenen zukünftigen Spruchpunkten einverstanden wäre.
Bereits im Mail vom 10.12.2020 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass Frau L offensichtlich bereits seit 2014 grundbücherliche Eigentümerin des von den Sanierungsmaßnahmen betroffenen Nachbargrundstücks Nr. *** ist und von Seiten der Eigentümerin des weiteren betroffenen Nachbargrundstücks Nr. ***, M, telefonisch mitgeteilt worden ist, dass man mit keinerlei Maßnahmen auf ihrem Grundstück einverstanden wäre. Diese Grundstücke liegen unterhalb des Dammes des unteren Teiches.
Daraufhin räumte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diesen beiden Grundeigentümerinnen im Sinne des § 72 Abs. 4 WRG 1959 das Anhörungsrecht mit gerichtlichem Schreiben vom 10.12.2020 unter Hinweis auf die gesetzliche Duldungspflicht nach § 72 WRG 1959 ein. Frau L nahm mit Schreiben vom 23.12.2020, Frau M mit jenem vom 15.01.2021 Stellung.
Folgender Sachverhalt steht fest:
Es handelt sich um eine relativ alte Teichanlage bestehend aus zwei Teichen, einem oberen Teich, der die Wasserbuch Postzahl *** hat, und einem unteren Teich mit der Wasserbuch Postzahl ***, beide jeweils des Verwaltungsbezirkes ***. Es sind keine wasserrechtlichen Bewilligungsbescheide mehr auffindbar. Als Grundlage für den Konsens ist einerseits die Verhandlungsschrift der Behörde vom 11.07.1912 und andererseits auch das Ergebnis des Lokalaugenscheines im Zuge der Verhandlung der Wasserrechtsbehörde, der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn, vom 04.06.2018 heranzuziehen.
Die beiden Teiche gelten wasserrechtlich als bewilligt und zwar unbefristet. Das Wasserbenutzungsrecht ist mit dem Eigentum an den Grundstücken verbunden. Der obere Teich liegt auf dem Grundstück *** und der untere auf dem Grundstück ***, beide KG ***.
Der Konsens umfasst, soweit gegenständlich relevant, Folgendes:
Der obere und der untere Teich haben jeweils einen Damm aufgrund dessen das Teichwasser zurückgehalten wird. Der obere Teich ist mit einer hölzernen Zapfenanlage und einem hölzernen Ableitungsrohr im Ausmaß von 22 x 35 cm ausgestattet. Beim Notüberlauf, das ist die Hochwasserentlastung, befindet sich ein Rechen. Der untere Teich hat ebenfalls eine Zapfenanlage aus Holz und eine Ablaufleitung mit einer Dimension von 30 x 40 cm. Beim Notüberlauf befindet sich ebenfalls ein Rechen.
Die hölzernen Ableitungseinrichtungen der beiden Teiche sind desolat, bei der Hochwasserentlastung des oberen Teiches und dem Notüberlauf des unteren fehlt ein Grobrechen. An der luftseitigen Böschung des unteren Teichdammes sind am Dammfuß Vernässungen, es sind auf der Fahrbahn der über den Damm führenden Gemeindestraße im Asphalt Anrisse. Weiters besteht in der Böschung des unteren Teichdammes luftseitig sichelförmiges Wachstum von jungem Baumbestand.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht
selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die für gegenständlichen Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des WRG 1959 lauten auszugsweise wie folgt:
„Abänderung von Bewilligungen(1) Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung insbesondere unter Beachtung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (§ 55d), dass öffentliche Interessen (§ 105) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde vorbehaltlich § 52 Abs. 2 zweiter Satz die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (§ 12a) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen. Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.
(2) Für die Erfüllung von Anordnungen nach Abs. 1 sowie für die Planung der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen und die Vorlage von diesbezüglichen Projektsunterlagen sind von der Behörde jeweils angemessene Fristen einzuräumen; hinsichtlich des notwendigen Inhalts der Projektsunterlagen gilt § 103. Diese Fristen sind zu verlängern, wenn der Verpflichtete nachweist, daß ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden unmöglich ist. Ein rechtzeitig eingebrachter Verlängerungsantrag hemmt den Ablauf der Frist. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist findet § 27 Abs. 4 sinngemäß Anwendung.
(3) Die Behörde darf Maßnahmen nach Abs. 1 nicht vorschreiben, wenn diese Maßnahmen unverhältnismäßig sind. Dabei gelten folgende Grundsätze:
a)
der mit der Erfüllung dieser Maßnahmen verbundene Aufwand darf nicht außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen, wobei insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Wasserbenutzung ausgehenden Auswirkungen und Beeinträchtigungen sowie die Nutzungsdauer, die Wirtschaftlichkeit und die technische Besonderheit der Wasserbenutzung zu berücksichtigen sind;
b)
bei Eingriffen in bestehende Rechte ist nur das jeweils gelindeste noch zum Ziele führende Mittel zu wählen;
c)
verschiedene Eingriffe können nacheinander vorgeschrieben werden.
(Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2003)
(4) Liegt ein genehmigter Sanierungsplan (§ 92) oder ein Sanierungsprogramm (§ 33d) vor, so dürfen Maßnahmen nach Abs. 1 darüber nicht hinausgehen.
(5) Die Abs. 1 bis 4 finden auf sonstige Anlagen und Bewilligungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.
...
Instandhaltung.(1) Sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, haben die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, daß keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich.
(2) Nachteilige Wirkungen ihrer Anlagen (Abs. 1) auf andere Gewässerstrecken haben die Wasserberechtigten durch entsprechende Maßnahmen zu beheben. Bestehen bereits Schutz- oder Regulierungsbauten, so haben die Wasserberechtigten die Mehrkosten ihrer Instandhaltung zu tragen.
(3) Wenn nach Abs. 1 oder 2 mehrere Berechtigte verpflichtet sind, ist die Aufteilung der aufzuwendenden Kosten mangels gütlicher Übereinkunft durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde zu regeln. Der Regelung hat als Grundlage das Verhältnis der bewilligten Wassernutzungen zu dienen, wobei jedoch auf frühere Regelungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Art sowie auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten Rücksicht zu nehmen ist. Ändern sich die Voraussetzungen, unter denen die Aufteilung der Kosten vorgenommen wurde, wesentlich, so hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eine neue Entscheidung zu treffen.
(4) Kann der Berechtigte nicht ermittelt werden, so obliegen die Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 den Personen, denen die Anlage zum Vorteile gereicht, und zwar mangels anderweitiger Einigung nach dem Verhältnis des tatsächlichen Nutzens.
(5) Für uneinbringliche Leistungen nach den Abs. 1 bis 4 haften anteilsmäßig die übrigen Verpflichteten.
(6) Auf Wasseranlagen, die nicht der Wasserbenutzung dienen, finden die vorstehenden Bestimmungen dem Sinne nach Anwendung. Der Eigentümer einer solchen Wasseranlage hat diese mangels ausdrücklicher Verpflichtung nur insoweit zu erhalten, als es zur Verhütung von Schäden notwendig is, die durch den Verfall der Anlage entstehen können. Wird durch die Erhaltung der Anlage fremdes Eigentum gegen Wassergefahren geschützt, findet § 42 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.
(7) Eine Verletzung öffentlicher Interessen im Sinne des Abs. 1 ist auch die offensichtliche Vernachlässigung von Anlagen, deren Errichtung oder Erhaltung aus öffentlichen Mitteln unterstützt wurde.
(8) Sofern durch die Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken und durch ähnliche Maßnahmen die Beschaffenheit von Gewässern beeinträchtigt wird, ist hiefür die wasserrechtliche Bewilligung nach § 32 einzuholen.
...
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes.(1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a)
eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
b)
…
…“
Anzumerken ist, dass die Spruchpunkte I.3, II.5 und III. des angefochtenen Bescheides vom 07.01.2019 nicht bekämpft wurden und deren Umsetzung zugesagt wurde. Insofern ist der Bescheid in Rechtskraft erwachsen.
Weiters erfolgte in einer Beilage zur Stellungnahme vom 06.09.2019, in welcher die geplanten Baumaßnahmen beschrieben werden, die Mitteilung, dass Punkt I.1 und I.2 umgesetzt werden.
Zu den vorgenannten Punkten des angefochtenen Bescheides sind daher keine weiteren Ausführungen hinsichtlich deren Aufrechterhaltung erforderlich. Punkt II.4 entfällt.
Zu Spruchpunkt II.1 holte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die bautechnische fachliche Stellungnahme vom 30.11.2020 ein.
Die vom Beschwerdeführervertreter vorgelegten Unterlagen (Anbot der I und E-Mail der Fa. J) betreffend eine Dammsanierung mittels Horizontalbohrung beurteilte der wasserbautechnische Amtssachverständige in seiner fachlichen Stellungnahme vom 12.08.2020 positiv. Telefonisch avisierte der Beschwerdeführervertreter am 10.09.2020, dass die Punkte II.2 und II.3 in Form einer Horizontalbohrung betreffend der hölzernen Ableitung umgesetzt werden würden. Mit E-Mail vom 02.11.2020 teilte der Beschwerdeführervertreter unter Anschluss von Unterlagen der D-GesmbH mit, die Maßnahmen in Form der Horizontalbohrung zur Sanierung der Teichleitungen durchführen zu wollen. Der wasserbautechnische Amtssachverständige teilte dazu mit E-Mail vom 03.11.2020 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit, dass die von der Fa. D beschriebenen Maßnahmen (Horizontalbohrung) im Angebot vom 27.08.2020 identisch sind mit jenen von ihm bereits positiv beurteilten der Fa. J am 31.07.2020. Da letztere bereits positiv vom Amtssachverständigen beurteilt wurden, war die Einräumung des Parteiengehörs zur Stellungnahme vom 03.11.2020 nicht mehr erforderlich.
Aus diesem Grunde war Spruchpunkt II.2 aufrechtzuerhalten und II.3 entsprechend anzupassen.
Schließlich legte der Beschwerdeführervertreter mit E-Mail vom 06.11.2020 ein Konzept für die Dammsanierung als Beilage angeschlossen vor, welches als Grundlage für die Durchführung der Maßnahmen durch den Beschwerdeführer dienen solle. Auch dieses, von der Fa. E erstellt, beurteilte der wasserbautechnische Amtssachverständige (im E-Mail vom 06.11.2020) positiv und führte er aus, dass die Arbeiten in dieser Form zur Kenntnis genommen würden und sich diese auf die im Bescheid vom 07.01.2019 aufgetragenen Maßnahmen in den Punkten I.1 und I.2 sowie II.2 und II.3 beziehen würden. Auch dazu war, weil der Spruch des Bescheides vom 07.01.2019 entsprechend adaptiert wurde, kein Parteiengehör mehr einzuräumen gewesen.
Der Beschwerdeführer hat sich in einem Telefonat dessen Rechtsvertreters mit dem zuständigen Richter mit den nunmehr aufgetragenen Maßnahmen einverstanden erklärt. Die Maßnahmen wurden mit den Parteiengehörsschreiben vom 17.10.2020 und 02.12.2020 nachweislich zur Kenntnis gebracht. Es war daher auf das Beschwerdevorbringen nicht weiter einzugehen.
Zur rechtlichen Situation ist auszuführen, dass grundsätzlich der Wasserberechtigte auch zur Instandhaltung seiner Anlage und Anlagenteile verpflichtet ist und zwar auch dann, wenn durch dritte Personen diese Anlagenteile verändert oder beschädigt werden. Für die Geltendmachung von Regressansprüchen muss dazu vom Wasserberechtigten der Zivilrechtsweg beschritten werden. Wenn der Wasserberechtigte daran gehindert werden sollte, seine Instandhaltungsarbeiten durchzuführen, weil sich die Anlagenteile auf Fremdgrund befinden oder Arbeiten auf solchem erforderlich werden, dann wäre eine Duldungsverpflichtung mittels Bescheid nach § 72 WRG 1959 von der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn als zuständiger Behörde auszusprechen.
Eine rechtliche Verpflichtung Dritter kann für die nunmehr aufgetragenen Instandhaltungsmaßnahmen nicht erkannt werden. Die Maßnahmen zur Dammstabilisierung treffen zweifelsfrei den Wasserberechtigten (Pkt II.1).
Die Festlegung der längeren Leistungsfrist als im angefochtenen Bescheid erscheint aufgrund derzeit bestehender Pandemiesituation (Covid-19) vertretbar.
Abschließend wird angemerkt, dass im bautechnischen Gutachten vom 30.11.2020 zum Schluss Kübelmessungen in dem/den Kontrollschacht/schächten vorgeschlagen werden, um mit den Durchflussraten für die Zukunft Aussagen zu allfälligen
Sanierungsmaßnahmen treffen zu können. Da es sich hierbei um Zukünftiges
handelt, das nicht von Instandhaltungsmaßnahmen umfasst werden kann, erfolgt keine Vorschreibung. Diese Maßnahmen sind nach Ansicht des bautechnischen Amtssachverständigen einfach durchführbar und mit geringen Kosten verbunden. Es bleibt dem Wasserberechtigten überlassen, aus Praktikabilitätsgründen für zukünftig erforderlich werdende Sanierungsmaßnahmen diese Messungen regelmäßig durchzuführen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Eine Revision nach Artikel 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche oder liegt eine nicht einheitliche Rechtsprechung vor.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Maßnahmen; Instandhaltung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.189.001.2019Zuletzt aktualisiert am
02.03.2021