Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
29.01.2021Norm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Eine wesentliche Antragsänderung im Sinne des § 13 Abs 8 AVG ist als Stellung eines neuen Antrages unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages zu werten. Erfolgt eine solche Änderung während des Rechtsmittelverfahrens, bewirkt die (konkludente) Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich dessen Rechtswidrigkeit. Das im Verfahren erkennende VwG hat den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben. [...] (vgl VwGH Ra 2014/04/0037).
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Einheit; Antragsänderung; Rechtsmittelverfahren;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.780.001.2018Zuletzt aktualisiert am
02.03.2021