RS Lvwg 2021/1/29 LVwG-AV-780/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2021
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

29.01.2021

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
AVG 1991 §13 Abs8
AVG 1991 §66 Abs4
VwGVG 2014 §27

Rechtssatz

Änderungen des Projekts im Zuge des Genehmigungsverfahrens, die nicht geeignet sind, gegenüber dem ursprünglichen Projekt neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen usw im Sinn des § 74 Abs 2 GewO herbeizuführen, sind als gemäß § 13 Abs 8 AVG nicht wesentliche Antragsänderung zulässig (vgl VwGH Ra 2014/04/0037, mit Hinweis auf die zu – im Gegensatz dazu – unzulässigen Änderungen ergangene Rsp).

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Einheit; Antragsänderung; Rechtsmittelverfahren;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.780.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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