Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
29.01.2021Norm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Änderungen des Projekts im Zuge des Genehmigungsverfahrens, die nicht geeignet sind, gegenüber dem ursprünglichen Projekt neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen usw im Sinn des § 74 Abs 2 GewO herbeizuführen, sind als gemäß § 13 Abs 8 AVG nicht wesentliche Antragsänderung zulässig (vgl VwGH Ra 2014/04/0037, mit Hinweis auf die zu – im Gegensatz dazu – unzulässigen Änderungen ergangene Rsp).
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Einheit; Antragsänderung; Rechtsmittelverfahren;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.780.001.2018Zuletzt aktualisiert am
02.03.2021