Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
29.01.2021Norm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Welchen Umfang eine Antragsänderung im Sinne des § 13 Abs 8 AVG annehmen darf, hängt entscheidend davon ab, ob die Änderung vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides oder erst im Zuge eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens erfolgt. Zwar ist auch dort eine Antragsänderung – weiterhin – grundsätzlich zulässig, allerdings zieht § 66 Abs 4 AVG solchen Projektmodifikationen engere Grenzen als der bloß auf das Wesen der Sache abstellende § 13 Abs 8 AVG.
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Einheit; Antragsänderung; Rechtsmittelverfahren;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.780.001.2018Zuletzt aktualisiert am
02.03.2021