Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
29.01.2021Norm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Einrichtungen, die unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 74 Abs 2 Einleitungssatz GewO mit einer gewerblichen Betriebsanlage in einem sachlichen (betrieblichen) und örtlichen Zusammenhang stehen, zählen zu dieser Betriebsanlage. Sie können, weil die GewO nicht vorsieht, dass für eine Betriebsanlage Genehmigungen mehrfach nebeneinander erteilt werden können, nicht „abgesondert“ genehmigt werden. Vielmehr bewirkt die Errichtung und Inbetriebnahme einer mit einer rechtskräftig genehmigten Betriebsanlage in einem solchen Zusammenhang stehenden Einrichtung bei Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 81 GewO eine genehmigungspflichtige Änderung der genehmigten Anlage, wobei die Genehmigung auch die bereits genehmigte Anlage soweit zu umfassen hat, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs 2 GewO umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist (vgl VwGH Ra 2018/04/0092).
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Einheit; Antragsänderung; Rechtsmittelverfahren;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.780.001.2018Zuletzt aktualisiert am
02.03.2021